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Vermögensschaden-HaftpflichtversicherungSo wirkt sich Berufsrechtsreform für Steuer- und Anwaltskanzleien zum 01.08.2022 auf VSH aus

Abo-Inhalt07.06.20225973 Min. LesedauerVon Franziska Geusen, Geschäftsführerin Hans John Versicherungsmakler GmbH, Hamburg

| Vermitteln Sie Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen (VSH) und haben bereits Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in Ihrem VSH-Bestand? Dann müssen Sie sich mit den Änderungen vertraut machen, die die Berufsrechtsreform für Steuerberater und Rechtsanwälte mit sich bringt. Denn die VSH wird zum 01.08.2022 auf gänzlich neue gesetzliche Grundlagen gestellt. VVP erläutert, wie Sie die VSH-Deckung künftig korrekt und passgenau gestalten. |

Berufsrechtsreform für Steuerberater und Rechtsanwälte

Die Vereinfachung der Zusammenarbeit verschiedener Berufe war eines der Ziele im „Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften“, das am 01.08.2022 in Kraft tritt. Infolgedessen werden das Steuerberatergesetz und die Bundesrechtsanwaltsordnung angepasst. Damit wurden bzw. werden auch der Voraussetzungen der VSH angeglichen, zu einer vollständigen Übereinstimmung ist es jedoch nicht gekommen. Lernen Sie im Folgenden deshalb auch die Unterschiede zwischen den Berufsgruppen kennen.

Was bedeutet das für Rechtsanwälte und Steuerberater?

Sie als Vermittler müssen nun bei Rechtsanwälten und Steuerberatern ganz genau hinschauen und ggf. deren Versicherungsschutz anpassen. Zwar haben bereits einige Versicherer Kundenschreiben mit Informationen zur Reform verschickt, jedoch längst nicht alle. Und die, die es getan haben, haben teilweise nur unzureichend und nicht ausreichend präzise informiert.

Proaktives Handeln ist deshalb angezeigt. Auch aufgrund der Tatsache, dass es durch eine fehlende Anpassung zur Ungültigkeit von Haftungsbeschränkungen bis hin zur persönlichen Haftung kommen kann.

Die Änderungen durch die Berufsrechtsreform

Kurz gefasst kommt es zur Einführung einer Versicherungspflicht für Sozietäten (GbR) und einfache Partnerschaftsgesellschaften sowie zu Änderungen bei den Pflichtversicherungssummen für viele Rechtsformen. Darüber hinaus benötigen Steuerberater in vielen Formen des Außenauftritts künftig Zulassungspolicen.

Einführung einer Versicherungspflicht für bestimmte Gesellschaften

Rechtsanwälte und Steuerberater nicht-haftungsbeschränkter Gesellschaften, also von Sozietäten bzw. GbR und einfachen Partnerschaftsgesellschaften, konnten bisher frei entscheiden, wo sie ihren persönlichen Versicherungsschutz abschließen. Das führte dazu, dass die Partner und Sozien ihre VSH oft bei unterschiedlichen Versicherern unterhielten – teilweise sogar mit unterschiedlichen Versicherungssummen.

Wichtig | Dies ist ab dem 01.08.2022 nicht mehr möglich. Die Gesellschaft selbst muss ab diesem Zeitpunkt eine Versicherungsbestätigung vorlegen, und die Partner/Sozien der Kanzlei müssen sich auf einen Versicherer einigen. Die Pflichtversicherungssumme für eine solche Police wird 500.000 Euro betragen. Zwischen Rechtsanwälten und Steuerberatern wird hier nicht unterschieden.

Steuerberater benötigen künftig Zulassungspolicen

Ein kleiner Unterschied zwischen Rechtsanwälten und Steuerberatern findet sich lediglich in den Zulassungspolicen.

  • Bisher war es Steuerberatern möglich, ihrer eigenen Versicherungspflicht über den Versicherungsschutz der Kanzlei Genüge zu tun. Rechtsanwälte – und dies galt sowohl für Gesellschafter/Partner als auch für angestellte Rechtsanwälte – mussten schon immer einen eigenen Versicherungsschutz nachweisen, um sich zulassen zu können.
  • Künftig benötigen einen solchen eigenen Versicherungsschutz auch Steuerberater-Gesellschafter aller Berufsausübungsgesellschaften – mit Ausnahme von Partnern einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB). Sie können – genauso wie angestellte Steuerberater – auch künftig die Versicherungspflicht über die Kanzlei nachweisen, bei der sie tätig sind.

Änderungen bei den Pflichtversicherungssummen

Für viele Rechtsformen kommt es zu Änderungen bei den Pflichtversicherungssummen:

  • Neu ist die Pflichtversicherungssumme in Höhe von 500.000 Euro für Sozietäten und Partnerschaftsgesellschaften. Dies wird eine Vielzahl von Kanzleien dazu zwingen, die VSH anzuheben. Denn bisher reichten hier 250.000 Euro.
  • Abgesenkt wird die Pflichtversicherungssumme für die PartG mbB mit bis zu zehn Berufsträgern. Künftig reicht hier eine Mio. Euro aus. Dies mag insbesondere für kleinere Rechtsanwaltsgesellschaften interessant sein. Denn die bisherige Pflichtsumme von 2,5 Mio. Euro hat doch manchen davon abgehalten, eine solche Gesellschaft zu gründen. Denn auch die Prämie für die VSH war entsprechend hoch.
  • Wesentlich bedeutsamere Auswirkungen wird die Anhebung der Pflichtversicherungssumme für Steuerberatungs-GmbH (gilt auch für GmbH & Co. KG sowie AG) haben. Bei diesen wird es eine deutliche Anpassung von 250.000 Euro auf eine Mio. Euro – analog der PartG mbB – geben. Auch wenn viele Steuerberatungs-GmbH diese Summe bereits vorhalten, besteht aus nachfolgend erläuterten Gründen akuter Handlungsbedarf.

Die Krux vorformulierter Haftungsbeschränkungen

Von vielen Versicherungsgesellschaften werden bei der Reform die höheren Pflichtversicherungssummen nicht ausreichend berücksichtigt, die erforderlich sind, wenn in den vorformulierten Vertragsbedingungen Haftungsbeschränkungen geregelt sind.

Wichtig | Nutzt eine Kanzlei diese Art der Haftungsbeschränkung, muss das Vierfache der Pflichtversicherung abgeschlossen werden (Achtung: je Versicherungsfall, gemeint ist nicht die Maximierung, vgl. § 67 a StBerG bzw. § 52 BRAO). Damit erhöhen sich die oben genannten Versicherungssummen auf zwei Mio. Euro für Sozietäten/einfache Partnerschaftsgesellschaften und vier Mio. Euro für Steuerberatungs-GmbH.

Neue Versicherungssummen nach der Berufsrechtsreform

Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die neuen Versicherungssummen nach der Berufsrechtsreform inkl. Haftungsbeschränkung für Rechtsanwälte und Steuerberater.

Übersicht: Versicherungssummen für Rechtsanwälte ab 01.08.2022

Rechtsanwälte

Einzelkanzlei

Sozietät/PartG/OHG

PartG mbB/GmbH/ GmbH Co. KG/AG*

  • ohne Haftungsbeschränkung

250.000 Euro

500.000 Euro

1 bzw. 2,5 Mio. Euro

  • mit Haftungsbeschränkung

1 Mio. Euro

2 Mio. Euro

4 bzw. 10 Mio. Euro

Zulassungspolicen

Für alle Rechtsanwälte notwendig (auch angestellte Rechtsanwälte)

Übersicht: Versicherungssummen für Steuerberater ab 01.08.2022

Steuerberater

Einzelkanzlei

Sozietät/PartG/OHG

PartG mbB/GmbH/ GmbH Co. KG/AG

  • ohne Haftungsbeschränkung

250.000 Euro

500.000 Euro

1 Mio. Euro

  • mit Haftungsbeschränkung

1 Mio. Euro

2 Mio. Euro

4 Mio. Euro

Zulassungspolicen

Für alle Gesellschafter notwendig (Ausnahme: Partner der PartG mbB).

Fazit | Die Berufsrechtsreform zwingt nahezu jede Kanzlei dazu, sich mit ihrer eigenen VSH-Absicherung zu beschäftigen. Sie als Versicherungsvermittler müssen nun handeln und Steuerberater und Rechtsanwälte auf erforderliche Anpassungen des Versicherungsschutzes hinweisen.

AUSGABE: VVP 7/2022, S. 20 · ID: 48364035

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