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EinkommensteuerElektro-Pkw: BMF äußert sich zur Besteuerung beim Verkauf der „THG-Quote“
| Halter von Elektro-Pkw können seit diesem Jahr am Handel mit Zertifikaten für Treibhausgasminderungs-Quoten („THG-Quote“) teilnehmen und dadurch Prämien erhalten. Das BMF hat sich am 16.05.2022 zur Steuerpflicht dieser Prämien geäußert. VVP bringt Sie auf den Stand der Dinge. |
Zertifikat für Privat-Pkw
Entscheidend für die Steuerpflicht ist, ob das Fahrzeug dem Privat- oder Betriebsvermögen zuzuordnen ist. Prämien aus dem Verkauf der THG-Quote für Privat-Pkw unterliegen nicht der Einkommensteuer, so das BMF. Es geht aus Zweckmäßigkeitsgründen davon aus, dass die Prämie für private Fahrzeuge keiner Einkunftsart zugeordnet werden kann.
Zertifikat für Betriebs-Pkw
Prämien, die für vollelektrische Fahrzeuge eines Betriebsvermögens gezahlt werden, sind dagegen Betriebseinnahmen und unterliegen damit als Teil des Gewinns der Einkommensteuer. Dies gilt unabhängig davon, wie das Verhältnis betriebliche – private Nutzung des Pkw ist. Die Prämie für den Verkauf der THG-Quote ist auch bei Elektro-Pkw voll zu versteuern, die zu weniger als 50 Prozent für betriebliche Zwecke genutzt werden, aber dem Betriebsvermögen als „gewillkürtes“ Betriebsvermögen zugeordnet sind.
Beispiel |
A ist Halter eines Elektro-Pkw mit einer Gesamtfahrleistung von 12.000 km im Jahr 2022. Davon entfallen 2.500 km auf betriebliche Fahrten im Rahmen seines als Einzelunternehmen betriebenen Vermittlerbetriebs. Die übrigen Fahrten sind privat veranlasst. Der Pkw ist aufgrund der Nutzung zu weniger als 50 Prozent für Betriebsfahrten (2.500 km : 12.000 km = 21 Prozent) nicht notwendig als Betriebsvermögen zu behandeln. Weist A den Pkw nicht freiwillig seinem Betriebsvermögen zu, bleibt er im Privatvermögen. Für die betrieblichen Fahrten kann eine Aufwandseinlage (0,30 Euro x 2.500 km = 750 Euro) gewinnmindernd berücksichtigt werden. Da der Pkw im Privatvermögen verbleibt, ist die Prämie aus dem Verkauf der THG-Quote nicht steuerbar. |
Dienstwagen-Überlassung an Mitarbeiter
Bei Dienstwagen steht die Prämie regelmäßig dem Arbeitgeber als Fahrzeughalter zu, also in Ihrem Fall Ihnen bzw. Ihrem Vermittlerbetrieb. Sie müssen Sie als Betriebseinnahme erfassen. Für Ihren Mitarbeiter ergeben sich keine lohnsteuerlichen Folgen.
- Die Verlautbarung des BMF finden Sie hier: www.iww.de/s6461
AUSGABE: VVP 7/2022, S. 18 · ID: 48421414