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VermögensauskunftZulässigkeit von Zusatzfragen in der Vermögensauskunft

Abo-Inhalt27.01.20254 Min. LesedauerVon Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

| Fraglich war bislang, ob die Vermögensauskunft nur gegenwärtige Vermögensgegenstände betrifft oder auch bloße Erwerbsmöglichkeiten oder unpfändbare Forderungen anzugeben sind. Der BGH hat hierzu Stellung bezogen. |

Sachverhalt und Entscheidungsgründe

Die Gläubigerin beantragte im Rahmen einer Zwangsvollstreckung die Abnahme einer Vermögensauskunft durch den Schuldner und stellte darüber hinaus mehrere Zusatzfragen, die sich vor allem auf mögliche erbrechtliche Ansprüche und künftige Vermögenszuflüsse bezogen. Diese Zusatzfragen hat der Gerichtsvollzieher nicht berücksichtigt, da er sie durch die standardisierte Vermögensauskunft als ausreichend beantwortet angesehen hat. Die Gläubigerin legte gegen diese Entscheidung Erinnerung und Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurden. Die gerichtliche Überprüfung mündete schließlich in der Entscheidung, dass die Zusatzfragen unzulässig seien.

Leitsätze: BGH 2.5.24, I ZB 61/23

(Abruf-Nr. 242387)

  • 1. Die Auskunftsverpflichtung nach § 802c ZPO erstreckt sich nur auf gegenwärtig vorhandene Vermögensgegenstände. Bloße Erwerbsmöglichkeiten muss der Schuldner nicht offenbaren. Künftige Forderungen muss der Schuldner dagegen angeben, soweit sie Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein können.
  • 2. Der Gläubiger kann die Nachbesserung einer Vermögensauskunft verlangen, wenn aus dem Vermögensverzeichnis des Schuldners selbst ersichtlich ist, dass die Angaben unvollständig, ungenau oder widersprüchlich sind. Unzulässig ist allerdings eine Nachbesserung zur Beantwortung von Fragen, die schon zusammengefasst verneint sind, oder zu Forderungen, deren Unpfändbarkeit von vornherein feststeht.

Die Vermögensauskunft dient der Feststellung aktuell vorhandener, also gegenwärtiger Vermögenswerte, die der Zwangsvollstreckung unterliegen. Sie dient nicht dazu, dem Gläubiger eine allgemeine Kontrolle über die Erwerbsmöglichkeit des Schuldners zu verschaffen, um dadurch späteren Vermögenserwerb aufzuspüren (BGH VE 11, 110). Dies eröffnet dem Gläubiger keinen Zugriff auf konkrete Vermögensgegenstände. Künftige Vermögensgegenstände sind daher nur dann anzugeben, wenn Rechtsgrund und Schuldner der Forderung zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung hinreichend bestimmt sind.

Die Pflicht zur Offenlegung umfasst lediglich konkrete, gegenwärtig vorhandene Vermögenswerte oder Forderungen. Folge: Angaben zu potenziellen Ansprüchen aus Erbverträgen, vorzeitigen Erbausgleichen oder Pflichtteilsansprüchen nach dem Tod von noch lebenden Personen sind daher nicht möglich und erforderlich.

Die Zulässigkeit von Fragen über künftige Ansprüche hängt davon ab, ob ein Zusammenhang zur aktuellen Vermögenssituation besteht.

Allgemeine Erkundigungen über Lebensverhältnisse oder künftige Erwerbschancen sind somit unzulässig. In diesem Zusammenhang muss der Schuldner auch keine Angaben zu künftigen, ungewissen Ansprüchen machen (z. B. Pflichtteilsansprüche nach dem Tod der Mutter).

Ein Gläubiger hat keinen Anspruch auf Ergänzung oder Nachbesserung der Vermögensauskunft, wenn diese nicht erkennbar unvollständig oder fehlerhaft ist.

Beachten Sie | Zusatzfragen müssen daher spezifisch auf bestehende Vermögenswerte abzielen, nicht auf spekulative Ansprüche.

Die Auskunftspflicht des Schuldners ist durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1, Art. 2 GG) geschützt und muss gegen das Vollstreckungsinteresse des Gläubigers abgewogen werden. Ohne konkrete Hinweise auf unvollständige Angaben kann keine erweiterte Ausforschung verlangt werden.

Relevanz für die Praxis

Anträge auf Vermögensauskunft sollten präzise formuliert werden und müssen sich auf konkrete, pfändbare Vermögensgegenstände beziehen.

Fazit | Die Entscheidung zeigt, dass die Vermögensauskunft des Schuldners streng auf aktuelle, vollstreckungsrelevante Vermögensgegenstände beschränkt ist. Gläubigeranwälte müssen bei der Formulierung von Zusatzfragen präzise arbeiten und die Grenzen der Auskunftspflicht beachten.
Ein Missbrauch der Erinnerung und Beschwerde zur Durchsetzung unzulässiger Fragen kann für die Gläubiger nachteilige Kostenfolgen haben.
  • Zusatzfragen müssen spezifisch und durch erkennbare Zusammenhänge zur aktuellen Vermögenslage gerechtfertigt sein. Allgemeine Kontrollfragen oder Erkundigungen „ins Blaue hinein“ sind zurückzuweisen.
  • Erbrechtliche Fragen, die potenzielle oder künftige Ansprüche betreffen, sind grundsätzlich unzulässig. Gläubigeranwälte sollten stattdessen versuchen, über Anfechtungsrechte (z. B. § 4 AnfG) oder § 802l ZPO Drittinformationen über verdächtige Vermögensverlagerungen zu erhalten.
  • Liegen konkrete Hinweise vor, dass der Schuldner Vermögenswerte verschleiert, müssen Gläubiger diese glaubhaft machen, um eine Nachbesserung der Auskunft zu erwirken. Aufwendungen für unzulässige Zusatzfragen oder Erinnerungsverfahren können zu Kostenlasten führen.

AUSGABE: VE 2/2025, S. 29 · ID: 50267541

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