FeedbackAbschluss-Umfrage

VollstreckungskostenFestsetzung der Vollstreckungskosten des PfÜB unmöglich?

Abo-Inhalt27.01.20252 Min. Lesedauer

| FRAGE:Ich habe einen Antrag auf Festsetzung von Zwangsvollstreckungskosten gemäß § 788 Abs. 2 ZPO bei Gericht gestellt. Ein Teil der Kosten der Zwangsvollstreckung betreffen die Kosten für einen PfÜB. Das Gericht moniert nun, dass diese Kosten nicht festgesetzt werden könnten, weil sie bereits „mit dem PfÜB festgesetzt“ worden seien. Hat das Gericht Recht? |

Antwort: Nein, die Auffassung des Gerichts ist falsch. Der nach § 788 Abs. 2 i. V. m. §§ 103 ff. ZPO auf Antrag zu erlassende Kostenfestsetzungsbeschluss wegen der Kosten der Zwangsvollstreckung bildet einen eigenständigen, der Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Bei einem PfÜB dagegen handelt es sich nicht um einen Vollstreckungstitel, sondern eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung (BGH VE 17, 22; KK-Vollstreckung/Plücker, 8. Aufl., § 829 Rn. 42).

Die Angabe der Kosten in der Forderungsaufstellung des gesetzlichen Formulars auf Seite 2 („IV. Kosten der Zwangsvollstreckung gemäß § 788 Abs. 1 ZPO“) beinhaltet insoweit nur die zulässige, für den Gläubiger nach § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO vereinfachte Möglichkeit der Mitvollstreckung der notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung. Diese vereinfachte Beitreibung steht deshalb keiner der Rechtskraft fähigen Festsetzungsentscheidung gleich, abgesehen davon, dass festsetzbare Kosten auf Antrag auch zu verzinsen sind (§ 104 Abs. 1 S. 2 ZPO).

Merke | Die Kostenfestsetzung darf z. B. auch nicht mit der Begründung abgelehnt werden, es fehle ein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Kosten nach § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO vollstreckbar seien. Denn eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses für die Kostenfestsetzung bedarf es nicht (Prütting/Gehrlein/Schneider, ZPO, 16. Aufl., § 788 Rn. 7).

AUSGABE: VE 2/2025, S. 19 · ID: 50267488

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