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VollstreckungskostenFrühzeitige Vollstreckung und Kostenerstattung nach § 788 ZPO
| Immer wieder halten Schuldner Vollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers für voreilig und nicht notwendig, vor allem, wenn der Schuldner erklärt, dass er nicht bereit sei, eine Sicherheit zu stellen. Das LG Karlsruhe (29.12.23, 5 T 5/22, Abruf-Nr. 245755) hat dazu entschieden: Ob eine Vollstreckungsmaßnahme notwendig ist und Kosten somit erstattungsfähig sind, bestimmt sich nach dem Standpunkt des Gläubigers zu dem Zeitpunkt, in dem die Kosten durch die Vollstreckungsmaßnahme verursacht sind. Wesentlich ist, ob der Gläubiger die Maßnahme zu dieser Zeit objektiv für erforderlich (notwendig) halten konnte, auch wenn sie erfolglos geblieben ist. |
Der Gläubiger hatte ein Urteil über 2.350.000 EUR sowie einen Kostenfestsetzungsbeschluss gegen den Schuldner erwirkt. Beide Titel waren gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Innerhalb weniger Tage wurden Vorpfändungen nach § 845 ZPO sowie eine Zwangssicherungshypothek beantragt.
Nach Ansicht der Kammer reichten die Bereitschaft zur Sicherheitsleistung durch eine mündliche Zusage des Schuldners und spätere Verhandlungen über die Sicherheit rechtlich nicht aus, um das Sicherungsbedürfnis des Gläubigers zu entkräften. Hinzu kam, dass der Sicherungs-Betrag trotz vom Schuldner behaupteter Vermögensverhältnisse erst Wochen später hinterlegt wurde, was die Besorgnis des Gläubigers hinsichtlich einer möglichen Vermögensverschiebung rechtfertigte. Folge: Die Vollstreckungsmaßnahmen waren notwendig.
Die vom Gläubiger beantragten Maßnahmen waren nach Ansicht des Beschwerdegerichts auch objektiv erforderlich, wodurch die entstandenen Vollstreckungskosten nach § 788 ZPO erstattungsfähig waren. Es lag nämlich keine rechtsmissbräuchliche oder voreilige Vollstreckung vor.
Die Entscheidung ist richtig. Vollstreckungsmaßnahmen sind erstattungsfähig, wenn sie aus Gläubigersicht bei Antragstellung objektiv notwendig erscheinen. Bezogen auf den Fall des LG entwertet somit die spätere Hinterlegung oder Bereitschaft zur Zahlung die ursprüngliche Notwendigkeit nicht rückwirkend. Vielmehr kann das Schuldnerverhalten durch – hier – verzögerte Leistung oder unverbindliche Zusagen das Sicherungsbedürfnis des Gläubigers rechtfertigen.
Beachten Sie | Entscheidend bleibt die objektive Betrachtung zum Zeitpunkt der Vollstreckungsmaßnahme, nicht deren späterer Erfolg oder Fehlschlag.Der Fall verdeutlicht, dass der Gläubiger ein berechtigtes Interesse an der Absicherung seiner Ansprüche hat und ihm ein Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Notwendigkeit von Maßnahmen eingeräumt wird.
AUSGABE: VE 2/2025, S. 21 · ID: 50267489