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VermögensauskunftWenn GmbH und Geschäftsführer „untertauchen“ ...

Abo-Inhalt03.01.202510 Min. LesedauerVon Wolf Schulenburg, geprüfter Rechts- und Notarfachwirt, Berlin

| Gläubiger eines gegen eine GmbH bestehenden Vollstreckungstitels sehen sich oft mit folgendem Problem konfrontiert: Der mit der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragte Gerichtsvollzieher teilt mit, dass die Ladung zur Vermögensauskunft der schuldnerischen GmbH nicht zugestellt werden konnte bzw. er weigert sich mangels Zuständigkeit, den Auftrag wegen „amtsbekannter Nichterreichbarkeit“ der Gesellschaft auszuführen. Beides stellt für den Gläubiger aber kein Hindernis dar, die effektive Vollstreckung gegen die GmbH zu betreiben. Der folgende Beitrag klärt auf. |

1. Nichterreichbarkeit der GmbH

a) Zustellungsversuch und öffentliche Zustellung

Mit dem am 1.11.08 in Kraft getretenem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) ist die Zustellung für Gläubiger der Gesellschaft erleichtert worden. Bei der Anmeldung der GmbH zum Handelsregister muss ihr Geschäftsführer eine inländische Anschrift der GmbH (§ 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG) angeben, die dort eingetragen wird. An diese Anschrift sind Zustellungen für die GmbH vorzunehmen. Fakultativ – also nicht verpflichtend – kann neben dieser Anschrift auch eine Anschrift eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten angemeldet und im Handelsregister eingetragen werden (§ 10 Abs. 2 S. 2 GmbHG). Dieser gilt so lange als bevollmächtigt, bis er im Handelsregister gelöscht ist, außer, dem Vollstreckungsgläubiger ist bekannt, dass die Bevollmächtigung erloschen ist.

Beachten Sie | Scheitert eine Zustellung an der im Handelsregister eingetragenen inländischen Geschäftsanschrift der GmbH, kann die öffentliche Zustellung der Ladung zur Vermögensauskunft (VE 18, 94) an die GmbH bewilligt und durchgeführt werden (§ 185 Nr. 2 ZPO). Voraussetzung dafür ist aber der förmliche Nachweis, dass der tatsächlich durchgeführte Zustellungsversuch gescheitert ist. Nicht ausreichend ist der Verweis darauf, dass die Zustellung eines anderen Schriftstücks einige Zeit zuvor an der inländischen Geschäftsanschrift gescheitert ist (BGH NJW-RR 19, 294). Keine Bedeutung hat der Umstand, dass unter der Anschrift kein Geschäftslokal vorhanden ist, es verschleiert wird oder nicht einmal ein Briefkasten existiert (OLG Saarbrücken NJW-RR 13, 679).

Ist im Handelsregister zusätzlich ein Zustellungsbevollmächtiger der GmbH eingetragen, muss vor Bewilligung der öffentlichen Zustellung (auch) an dessen Anschrift die Zustellung gescheitert sein. Ist eine andere inländische Anschrift, z. B. die Privatanschrift des Geschäftsführers oder eine andere Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten bekannt, muss gleichfalls vor der Bewilligung der öffentlichen Zustellung zunächst dort der Zustellungsversuch vorgenommen werden. Hierbei ist aber zu beachten: Dem Gläubiger obliegen keine Ermittlungen nach diesen inländischen Anschriften. Vielmehr müssen sie ihm bereits bekannt sein und nicht etwa erst durch Nachforschungen (z. B. Melderegister) in Erfahrung gebracht werden. Selbst, wenn dem Gläubiger eine ausländische Anschrift bekannt sein sollte, ist es keine Voraussetzung für die Bewilligung der öffentlichen Zustellung, erst eine Zustellung im Ausland zu veranlassen (OLG Saarbrücken, a. a. O.).

b) Möglichkeit eines effektiveren Vorgehens: Drittauskünfte (§ 802l ZPO)

Der Gläubiger sollte stets prüfen, ob die Abnahme der Vermögensauskunft für eine effektive Vollstreckung überhaupt zwingend erforderlich ist. Denn § 802l Abs. 2 Nr. 1 ZPO bestimmt, dass der Gerichtsvollzieher auf Antrag des Gläubigers die Auskünfte bereits einholen kann, wenn die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Schuldner nicht zustellbar ist.

Merke | Bei einer Gesellschaft bieten nur die Auskünfte des BZSt und des KBA den Zugriff auf vollstreckbares Vermögen, da sie über Konten oder als Halter eines Kfz darüber verfügen kann. Im letzteren Fall ist aber regelmäßig zu beachten, dass die vom KBA beauskunftete Halter-Eigenschaft nichts über die Eigentumsverhältnisse am Kfz aussagt.

Allerdings ist als weitere Voraussetzung an die Auskunftsberechtigung geknüpft, dass die Anschrift der GmbH, unter der zugestellt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die „von einer der in § 755 Abs. 1 und 2 genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde“ (§ 802l Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ZPO). Die GmbH betreffend benennt § 755 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ZPO insoweit auch das Handelsregister, in dem die GmbH zwingend (§§ 7 Abs. 1, 10 GmbHG) eingetragen ist.

aa) Nachweis der Überstimmung der Adresse

Konnte der GmbH die Ladung nicht zugestellt werden, muss der Gläubiger die Übereinstimmung der Adresse im Vollstreckungstitel durch Vorlage eines Handelsregisterauszugs dem Gerichtsvollzieher gegenüber nachweisen. Über das Gemeinsame Register-Portal der Länder im Internet (handelsregister.de) kann der Gläubiger diesen Auszug abrufen.

Merke | Aufgrund der Digitalisierungsrichtlinie der EU (2019/1151/EU) ist der Auszug dort mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) sowie großer Teile des Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiREG) seit dem 1.8.22 kostenfrei.

Anstelle des Gläubigers kann auch der Gerichtsvollzieher das Handelsregister einsehen, um die Übereinstimmung der Anschrift festzustellen. Das setzt aber einen gesonderten Auftrag des Gläubigers (§ 755 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ZPO) voraus. Zu berücksichtigen ist dabei, dass für die Einsicht eine gesonderte Gebühr (§ 10 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 i. V. m. Nr. 441 KV GvKostG) in Höhe von 5,50 EUR entsteht.

bb) Erstattungsfähigkeit der Kosten bei Einsicht des Gerichtsvollziehers

Es ist nicht geklärt, ob bei der Beauftragung des Gerichtsvollziehers zur Einsicht in das Handelsregister dessen Kosten vom Schuldner als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung dem Gläubiger zu erstatten sind (§ 788 Abs. 1 S. 1 ZPO). Gegen eine Erstattungsfähigkeit könnte die GmbH als Schuldnerin ggf. einwenden, dass der Gläubiger den Auszug kostenfrei abrufen kann und die kostenauslösende Beauftragung des Gerichtsvollziehers ex ante betrachtet daher keine notwendige Vollstreckungsmaßnahme darstelle.

Beachten Sie | Diesem Einwand steht aber das grundgesetzlich geschützte Recht des Gläubigers auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) entgegen. Der Gesetzgeber hat mit dem Recht des Gerichtsvollziehers, durch dessen Auftrag anstelle des Gläubigers die Einsicht vorzunehmen, auch ein effektives Mittel zur Beschleunigung der Zwangsvollstreckung geschaffen. Denn hat der Gläubiger für den Fall des Scheiterns der Abnahme der Vermögensauskunft den Gerichtsvollzieher bereits mit dem Einholen der Drittauskünfte (§ 802l ZPO) beauftragt, müsste dieser dem Gläubiger erst die Unzustellbarkeit der Ladung zur Vermögensauskunft mitteilen. Der Gläubiger müsste dann wieder dem Gerichtsvollzieher die Übereinstimmung der Adresse durch Vorlage des Handelsregister-Auszugs nachweisen. Letztlich umgeht also die Einsichtnahme diese zeitraubende Situation und kürzt den Verfahrensablauf der möglichst zügigen Vollstreckung demnach signifikant ab.

Zu berücksichtigen ist zudem, dass die zusätzlich beim Gerichtsvollzieher entstehenden Kosten von 5,50 EUR relativ gering ausfallen und nahezu in derselben Höhe entstehen, wie sie bis zum 31.7.22 für den notwendigen elektronischen Abruf des Handelsregisters dem Gläubiger entstanden (= 4,50 EUR nach den landesrechtlichen Justizkostengesetzen, die sich bei Abruf durch den Anwalt des Gläubigers nach Vorb. § 7 Abs. 1 S. 2, Nr. 7008 VV RVG inkl. der USt. somit auf insgesamt 5,36 EUR beliefen).

Praxistipp | Um Probleme bei der Vollstreckung gegen die GmbH im Vorfeld zu vermeiden, sollte der Gläubiger vor Erteilung eines Vollstreckungsauftrags einen aktuellen HR-Auszug einholen und diesen seinem Vollstreckungsauftrag (am besten mit einem gesonderten Hinweis darauf im Formular: Modul H oder M – jeweils letzte Zeile) beifügen. Dafür sprechen gleich mehrere Gründe:
  • Kein besonderer Zeit- oder Arbeitsaufwand: Das Einholen des Handelsregisterauszugs über das Internet erfordert für den Gläubiger weder großen Zeit- noch Arbeitsaufwand. In der selbsterklärenden Suchmaske kann z. B. anhand des Namens die GmbH schnell gefunden und „mit einem Klick“ ein aktueller Auszug heruntergeladen werden.
  • Erstattungsproblematik vermeiden: Der Streit mit dem Schuldner über die Erstattungsfähigkeit der Kosten des vom Gläubiger zur Beschleunigung gesondert beauftragten Gerichtsvollziehers für die Überprüfung der inländischen Geschäftsanschrift im Handelsregister wird von Anfang an verhindert.
  • Feststellung einer zwischenzeitlichen Adressänderung: Die inländische Geschäftsanschrift der GmbH kann sich geändert haben. Es gilt: Ihr Geschäftsführer muss jede Änderung der inländischen Geschäftsanschrift unverzüglich beim Handelsregister anmelden (§ 31 Abs. 1 HGB i. V. m. § 10 Abs. 1 S. 1, 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG). Erfährt das Registergericht von einer eintragungspflichtigen Veränderung, die er nicht meldet, kann es diese Pflicht notfalls mit Zwangsgeld durchsetzen (§ 14 HGB i. V. m. §§ 388 ff. FamFG). Diese auf Aktualität seiner Eintragungen gerichtete Publizitätswirkung des Handelsregisters sollte sich der Gläubiger zunutze machen: Durch Einsicht bzw. Abruf eines aktuellen Auszugs kann er feststellen, ob der Zustellung der Ladung zur Vermögensauskunft ggf. als Hindernis eine veraltete Geschäftsanschrift entgegensteht bzw. die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft an einer anderen Adresse zuzustellen ist.

2. Örtliche Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers

Für die Abnahme der Vermögensauskunft ist örtlich der Gerichtsvollzieher am Sitz (§ 17 Abs. 1 ZPO) der Gesellschaft zuständig (§ 802e Abs. 1 ZPO). Hierbei ist die Definition des Begriffs „Sitz“ zu unterscheiden:

Merke | Daraus folgt, dass weder die Veränderung des Verwaltungs- bzw. Geschäftssitzes noch der inländischen Geschäftsanschrift der GmbH Auswirkungen auf die nach dem satzungsmäßigen Sitz bestehende örtliche Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers hat.
  • Der (rechtliche) Sitz der Gesellschaft (§ 4a GmbHG) wird im Gesellschaftsvertrag (= Satzung) durch die Gesellschafter bestimmt (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG).
  • Vom rechtlichen Sitz ist der Sitz der Verwaltung bzw. ihrer Betriebsstätte zu unterscheiden, also dem, an dem die tatsächlichen Tätigkeiten für die oder von der Gesellschaft ausgeübt werden. Dieser Verwaltungs- bzw. Geschäftssitz darf im Ausland und muss daher nicht zwingend im Inland liegen; er muss weder im örtlichen noch faktischen Zusammenhang mit dem satzungsmäßigen Sitz stehen (OLG Frankfurt NJW-RR 23, 744; 21, 1125; KG DGVZ 22, 195).
  • Schließlich ist davon noch die inländische Geschäftsanschrift (§ 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG) zu unterscheiden, an der die Gesellschaft für Zustellungen ihrer Gläubiger allgemein erreichbar zu sein hat.

Beachten Sie | Um den satzungsmäßigen Sitz der Gesellschaft festzustellen, hat der Gläubiger zwei Möglichkeiten:

  • Er kann – kostenlos – im elektronischen Handelsregister (dort unter „DK“ = „Dokumentenansicht“) Einsicht in den Gesellschaftsvertrag nehmen, sofern es sich nicht um eine Altgesellschaft handelt, die vor Einführung des vollständigen elektronischen Handelsregisters (2007) bereits eingetragen war.
  • Er kann den aktuellen Handelsregisterauszug einsehen. Dort ist in allen Fällen nach § 43 HRV der (rechtliche) Sitz zu Nr. 2 Buchst. b) – und im Übrigen diesem nachfolgend die inländische Geschäftsanschrift – eingetragen.

aa) Sonderproblematik: Gemeinden mit mehreren Amtsgerichtsbezirken

Da die Gerichtsvollzieher ihrem AG-Bezirk zugeordnet sind (§§ 1, 2 GVO), kann sich eine Sonderproblematik daraus ergeben, dass eine Gemeinde mehrere AG-Bezirke aufweist (z. B. Berlin mit derzeit 11 AG-Bezirken), nach dem Gesellschaftsvertrag aber nur der Name der Gemeinde als Sitz bestimmt worden ist.

Beispiel 1

Die GmbH ist im Handelsregister des AG Berlin-Charlottenburg mit ihrem Sitz „Berlin“ und inländischer Geschäftsanschrift in Frankfurt eingetragen.
Lösung: Da der Sitz in Berlin liegt, aber mangels dortiger inländischer Geschäftsanschrift das (nach § 802 ZPO) ausschließlich zuständige AG als Vollstreckungsgericht nicht feststellbar ist, hat der Gläubiger gemäß § 35 ZPO ein Wahlrecht zwischen den Berliner AG (OLG Frankfurt NJW-RR 23, 744; 21, 1125; zustimmend: Bayer in: Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, § 4a, Rn. 3; a. A. KG DGVZ 22, 195). Folge: Für den Gläubiger besteht danach faktisch auch ein Wahlrecht, welchen Gerichtsvollzieher von welchem Berliner AG er mit der Vollstreckung beauftragt.

Beispiel 2

Die GmbH ist im Handelsregister des AG Berlin-Charlottenburg mit ihrem Sitz „Berlin“ und inländischer Geschäftsanschrift in Berlin eingetragen.
Lösung: Ist im Handelsregister eine Berliner Geschäftsanschrift eingetragen, ist sie zur Bestimmung des Allgemeinen Gerichtsstands und damit der Zuständigkeit des Berliner AG heranzuziehen. Auch wenn die inländische Geschäftsanschrift – wie vorstehend ausgeführt – nicht zwingend mit dem tatsächlichen Verwaltungs- bzw. Geschäftssitz übereinstimmen müsse, wird dies in der Praxis doch regelmäßig der Fall sein. Daher ist § 17 Abs. 1 S. 2 ZPO hier für die nähere Bestimmung heranzuziehen (KG DGVZ 22, 195).

Beispiel 3

Die GmbH ist im Handelsregister des AG Berlin-Charlottenburg mit ihrem Sitz „Berlin“ und inländischer Geschäftsanschrift in Berlin eingetragen. Der Versuch der Zustellung der Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft scheitert, weil die GmbH unter dieser Anschrift nicht festzustellen ist.
Lösung: Hier gilt dasselbe wie im Beispiel 2. Das KG (a. a. O.) fingiert den satzungsmäßigen Sitz zu seiner näheren Bestimmung. Folgt man der Auffassung, kann es keinen Unterschied machen, ob sich später das tatsächliche Gegenteil der Fiktion herausstellt, indem die Gesellschaft an der inländischen Geschäftsanschrift tatsächlich nicht feststellbar ist. Andernfalls gilt die Lösung im Beispiel 1, wonach dem Gläubiger in diesem Fall ein Wahlrecht zusteht und er schon aus praktischen Erwägungen heraus den bisherigen Gerichtsvollzieher insoweit bestimmt.

Beispiel 4

Die GmbH ist im Handelsregister des AG Berlin-Charlottenburg mit ihrem Sitz „Berlin“ und inländischer Geschäftsanschrift in Berlin eingetragen. Der Versuch der Zustellung der Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft wird gar nicht erst unternommen, da dem Gerichtsvollzieher „amtsbekannt“ ist, dass die GmbH unter dieser Anschrift nicht festzustellen sei.
Lösung: Hier gilt dasselbe wie im Beispiel 2 und 3. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der Gesetzgeber mit dem MoMiG (s. o., I. 1.) gerade den praktischen Problemen bei „untergetauchten“ Gesellschaften zugunsten ihrer Gläubiger entgegenwirken wollte. Die enorme Bedeutung der inländischen Geschäftsanschrift und ihr Eintragungszwang spiegeln sich auch in § 185 Nr. 2 ZPO (öffentliche Zustellung bereits bei einem gescheiterten Zustellungsversuch) wieder.
Dieser mit dem MoMiG beabsichtigte Schutz der Gläubiger würde im Ergebnis unterlaufen, würden dem Gläubiger die Last der tatsächlichen Organisationsstruktur der Gesellschaft und ihrer Nichterreichbarkeit unter der eingetragenen inländischen Geschäftsanschrift auferlegt.

AUSGABE: VE 1/2025, S. 6 · ID: 50234301

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