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LohnpfändungPfändungsfreigrenzen bei Unterhaltsverpflichtungen beachten
| Im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen nach § 850c Abs. 2 ZPO sind Unterhaltsverpflichtungen nur zu berücksichtigen, wenn der Schuldner sie erfüllt (LAG Rheinland-Pfalz 1.3.24, 8 Sa 136/23, Abruf-Nr. 244896). |
Das LAG schließt sich mit seiner Entscheidung der Rechtsprechung des BAG und des BGH an. Nach § 850c Abs. 2 ZPO erhöht sich der unpfändbare Betrag gemäß § 850c Abs. 1 ZPO nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung nur, wenn der Schuldner aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten (§§ 1360, 1360a, 1361 BGB), einem früheren Ehegatten (§§ 1569 bis 1586a BGB, §§ 26 Abs. 1, 37 Abs. 1, 39 Abs. 2 EheG), seinem Lebenspartner oder einem früheren Lebenspartner i. S. d. LPartG, einem Verwandten oder einem Elternteil Unterhalt gewährt, also tatsächlich (BAG NJW 13, 3532; NJW-RR 07, 938) leistet (Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, 17. Aufl., Rn. C.247; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 21. Aufl., § 850c Rn. 4).
Beachten Sie | Oft leisten Schuldner im Rahmen einer Lohnpfändung keinerlei Unterhalt an einen bzw. mehrere Unterhaltsberechtigte. Dennoch werden diese durch den Drittschuldner vielfach bei der Berechnung des pfändbaren Betrags mitberücksichtigt. Folge: Ein pfändbarer Betrag zugunsten des Gläubigers besteht nicht, bzw. schmälert sich.
Der BGH (VE 18, 4 mit Musterformulierung) hat dazu entschieden, dass Gläubiger in solchen Fällen einen klarstellenden Beschluss des Vollstreckungsgerichts dahin gehend verlangen können, dass der Unterhaltsberechtigte bei der Berechnung des pfändbaren Betrags nicht zu berücksichtigen ist, wenn der Schuldner an den Unterhaltsberechtigten tatsächlich keinen Unterhalt leistet.
AUSGABE: VE 1/2025, S. 5 · ID: 50234303