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RechtsnachfolgeOffenkundigkeit einer Rechtsnachfolge

Abo-Inhalt15.12.20243699 Min. Lesedauer

| Der BGH hat mit einer aktuellen Entscheidung wichtige Punkte für die Praxis zum Nachweis der Rechtsnachfolge in der Zwangsvollstreckung verdeutlicht (BGH 31.1.24, VII ZB 57/21, Abruf-Nr. 240509): |

  • Gläubiger müssen bei der Beantragung vollstreckbarer Ausfertigungen auf eine präzise und verfahrensgemäße Dokumentation ihrer Rechtsnachfolge achten. Handelsregisterauszüge und selbst erstellte Ablichtungen reichen oft nicht aus, um die Rechtsnachfolge zu belegen.
  • Bei der Nachweisführung spielt die Zugänglichkeit amtlicher Publikationsquellen eine Rolle. Auch gedruckte Veröffentlichungen (z. B. Staatsanzeiger) können zur Offenkundigkeit beitragen. In Ermangelung einer Online-Verfügbarkeit muss jedoch ein Zugang über Bibliotheken oder andere öffentlich zugängliche Quellen gegeben sein.
  • Nur durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden kann die Rechtsnachfolge verbindlich nachgewiesen werden. Eigenmächtige Beglaubigungen, vor allem ohne Befugnis, können das Verfahren verzögern und sind daher nicht als ausreichender Nachweis anzuerkennen.
  • Die Entscheidung zeigt, dass Gerichte die Anforderungen an die Offenkundigkeit und die Allgemeinzugänglichkeit stärker nach dem Zugang zur jeweiligen Publikation bemessen. Eine Entscheidung über die Offenkundigkeit muss berücksichtigen, ob die Tatsachen zuverlässig und ohne übermäßigen Aufwand zugänglich sind.

Die Entscheidung kann dazu beitragen, dass gerichtliche Klauselerteilungsverfahren effizienter und rechtssicherer ablaufen, indem sie klarstellt, unter welchen Bedingungen bestimmte Dokumente als Nachweis zulässig sind.

AUSGABE: VE 1/2025, S. 3 · ID: 50234259

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