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ZwangsräumungVollstreckungsgericht allein in der Pflicht, drohende Gefahren aufzuklären
| Auch in 2024 gab es eine hohe Zahl von Räumungsschutzverfahren nach § 765a ZPO. Nach wie vor gelten für Schuldner zwar hohe Hürden, um eine Räumung zu verhindern (VE 24, 34). Das BVerfG betont aber auch, dass die Gerichte bei Gesundheitsgefahren selbst prüfen müssen, ob eine Räumung zumutbar ist. Gläubiger sollten beachten: In den oft eingeholten ärztlichen Gutachten müssen konkrete Angaben zu den Gesundheitsgefahren stehen (18.10.24, 2 BvR 1308/24, Abruf-Nr. 244895). |
Das LG hatte einen Vollstreckungsschutzantrag der Schuldnerin nach § 765a ZPO abgelehnt, die nach erfolgter Räumung in ihre Wohnung zurückkehren wollte. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde machte sie verletzte Grundrechte infolge der Räumung geltend. Diese ging jedoch zum einen nach Fristablauf ein und war zum anderen von der Schuldnerin (Beschwerdeführerin) nicht weiter begründet. Auch wenn das BVerfG die Beschwerde nicht zur Entscheidung annahm, beschäftigte es sich mit den Pflichten der Vollstreckungsgerichte angesichts drohender gesundheitlicher Gefahren für den Schuldner, wenn dessen Wohnung geräumt werden soll.
Geben betroffene Schuldner ernsthafte gesundheitliche Probleme an, müssen Vollstreckungsgerichte durch ärztliche Stellungnahmen oder Gutachten detailliert prüfen bzw. aufklären lassen, ob Schutzmaßnahmen notwendig sind. Sie sind verpflichtet, in eigener Zuständigkeit sicherzustellen, dass die zuständigen öffentlichen Stellen rechtzeitig tätig werden. Ihre Pflicht entfällt nicht deshalb, weil sich der Schuldner freiwillig in Behandlung begeben hat.
Auch ein Verweis auf Dritte bzw. für den Lebensschutz zuständige Behörden und Betreuungsgerichte kann nur verfassungsrechtlich tragfähig sein, wenn diese entweder
- Maßnahmen zum Schutz des betroffenen Schuldners getroffen oder
- eine erhebliche Suizidgefahr bezüglich der anstehenden Zwangsräumung nach sorgfältiger Prüfung abschließend verneint haben.
Machen Vollstreckungsschuldner Gesundheitsgefahren geltend, müssen Gerichte entsprechende Expertise einholen – dies entweder durch Anhörung von Ärzten bzw. durch Sachverständigengutachten. Diese müssen detaillierte Schilderungen enthalten. Das BVerfG spricht hier von einem „genauen und nicht nur an der Oberfläche haftenden Bild“. Ärzte müssen angeben,
AUSGABE: VE 1/2025, S. 4 · ID: 50239242