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ArbeitsrechtKursorganisation ist keine religiöse Tätigkeit: Yoga-Verein muss Mindestlohn zahlen

Abo-Inhalt04.10.2024608 Min. Lesedauer

| Die Seminarplanung und der Vertrieb von Yoga-Produkten eines Yoga-Vereins haben nichts mit Religionsausübung zu tun. Deshalb gelten hier für die Mitarbeiter die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften – also auch der Mindestlohn. Das hat das BVerfG einem Yoga-Verein ins Stammbuch geschrieben (BVerfG, Beschlüsse vom 02.07.2024, Az. 1 BvR 2244/23 und 1 BvR 2231/23, Abruf-Nr. 242787). |

Im konkreten Fall ging es um eine Frau, die in dem Yoga-Zentrum rund acht Jahre nach alter indischer religiöser Ashram- und Klostertradition gelebt und gearbeitet hatte. Sie hatte dort Seminare organisiert, die Social-Media-Aktivitäten geplant und später die Leitung einer Abteilung übernommen. Dafür bekam sie ein Taschengeld sowie Kost und Logie. Das BAG hatte die Eigenschaft des Vereins als Religionsgemeinschaft verneint. Infolgedessen wurde die Arbeitnehmereigenschaft der Frau festgestellt. Das Zentrum wurde verpflichtet, ihr nachträglich den Mindestlohn zu zahlen (BAG, Urteil vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 254/22, Abruf-Nr. 237359).

Der Yoga-Verein klagte vor dem BVerfG. Er wollte vom BVerfG bestätigt haben, dass er als religiöse Organisation nicht den arbeitsrechtlichen Regelungen unterliege. Ob das Yoga- und Meditationszentrum eine Religionsgemeinschaft im Sinne des Grundgesetzes sei, was das BAG ausgeschlossen hatte, ließ das BVerfG zwar offen. Es vertrat aber die Auffassung, dass die geleisteten Dienste der Aufrechterhaltung des Beherbergungs- und Seminarbetriebs des Vereins und des Vertriebs von Yoga-Produkten für sich genommen nicht religiös geprägt waren (BVerfG, Beschlüsse vom 02.07.2024, Az. 1 BvR 2244/23 und 1 BvR 2231/23, Abruf-Nr. 242787).

AUSGABE: VB 10/2024, S. 3 · ID: 50108012

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