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PersönlichkeitsrechteVeröffentlichung von Fotos auf der Vereins-Homepage: Wann benötigen Sie Einwilligungen?
| Wie stellen Sie Ihren Verein möglichst attraktiv dar? Natürlich auch dadurch, dass Sie ihm „ein Gesicht geben“ und auf der Homepage oder Ihrem Social-Media-Auftritt Fotos von Mitgliedern, Aktiven oder Ehrenamtlern veröffentlichen. Die jüngsten Tätigkeitsberichte der Bundes- und Landesdatenschutzbehörden lehren aber, dass in Vereinen immer noch viele Fehler gemacht werden, die nicht nur Ärger mit Betroffenen, sondern auch Bußgelder einbringen können. Erfahren Sie deshalb, worauf Sie bei der Verwendung von Fotos im Verein achten müssen. |
Welche Veranstaltung soll abgebildet werden?
Zunächst müssen Sie die Frage beantworten, von welchen Veranstaltungen Sie Fotos anfertigen und veröffentlichen möchten. Die Antwort finden Sie in zwei Vorschriften: Der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und im „Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Fotographie“ (KunstUrhG). Der wesentliche Unterschied ist, dass nach der DSGVO stets eine Einwilligung erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO), während das KunstUrhG für bestimmte Veranstaltungen (§ 23 KunstUrhG) eine solche Einwilligung für nicht erforderlich ansieht.
Wichtig | Das Bundesinnenministerium vertritt die Auffassung, dass das KunstUrhG fotoergänzende Regelungen enthält, die auch unter der DSGVO fortbestehen (https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/it-digitalpolitik/datenschutz/14-1-personenbezogene-fotografien.html. Auch der BGH (Urteil vom 07.07.2020, Az. VI ZR 250/19, Abruf-Nr. 218042) vertritt die Auffassung, dass das KunstUrhG weiter anwendbar ist.
Wo Sie keine Einwilligungen benötigen
Nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG dürfen Bilder ohne Einwilligung verbreitet und zur Schau gestellt werden, wenn es sich um Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen handelt, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben. Das wären z. B. ein Vereinsfest oder Turnier Ihres Vereins.
Praxistipp | Trotzdem sollten Sie am Eingang und auf dem Vereinsgelände gut sichtbare Hinweise anbringen,
Sie zeigen damit auch, dass Sie mit dem Thema verantwortungsvoll umgehen. Dieser Hinweis könnte wie folgt lauten: |
Musterformulierung / Anfertigung von Fotos |
Proaktiver Hinweis auf Veröffentlichung von Fotos ist
empfehlenswert Wir werden auf der Veranstaltung Fotos anfertigen, die wir auf unserer Homepage (www.musterverein.de) und auf unserem Facebook-Account veröffentlichen. Sofern Sie damit nicht einverstanden sein sollten, geben Sie dies bitte an. Weitere Hinweise finden Sie auf unserer Homepage www.musterverein.de/datenschutzhinweise. |
Idealerweise sollten Sie nur einige Personen mit dem Anfertigen der Fotos beauftragen. Diese sollten dann „ihr Motiv“ nochmals darauf hinweisen, dass die Fotos für die Homepage gemacht werden.
Wichtig | Achten Sie darauf, dass Kinder bei den Fotos nicht abgebildet werden. Sollten Sie trotzdem Kinder fotografieren, müssen Sie die Eltern fragen, ob diese die Einwilligung erteilen.
Wo Sie Einwilligungen benötigen
Gerade bei Verbänden besteht das Bedürfnis, auch von der internen Willensbildung Bilder zu machen. Da hier das KunstUrhG nicht greift, benötigen Sie eine Einwilligung. Das gilt auch für Tonaufnahmen – selbst wenn sie nicht veröffentlicht werden. Hier hat aber das Mitglied nur die Möglichkeit die Aufnahme seiner eigenen Redebeiträge zu verbieten. Es kann nicht die Aufzeichnung generell untersagen.
Stillschweigen ist keine Einwilligung
Beachten Sie, dass ein Stillschweigen, bereits angekreuzte Kästchen oder Untätigkeit der betroffenen Person keine Einwilligung darstellen (Erwägungsgrund DSGVO Nr. 32). Sie können also daher nicht im Vorfeld auf Fotos hinweisen und darauf, dass Sie von einer Einwilligung ausgehen, wenn der Teilnehmer sich nicht äußert.
Einwilligung proaktiv einholen
VB empfiehlt daher, dass Sie sich diese Einwilligung direkt beim Einlass zur Veranstaltung einholen. Verweigert ein Mitglied die Erlaubnis, Fotos von ihm zu veröffentlichen, können Sie ihm deswegen auf keinen Fall die Teilnahme verweigern, selbst wenn Sie schon bei der Einladung darauf hinweisen. Das wäre eine Verletzung der Mitgliederrechte. Das betroffene Mitglied könnte mit einer Anfechtung alle Versammlungsbeschlüsse unwirksam machen. Es bleibt dann nur die Möglichkeit, bei jeder veröffentlichen Aufnahme zu prüfen, ob das Mitglied darauf zu erkennen ist.
Musterformulierung / Einwilligungserklärung |
Einwilligungs-
erklärung direkt beim Einlass einholen Name, Vorname: Ich erkläre mich als Teilnehmer der XY-Versammlung am ... (Datum) einverstanden, dass von mir bei der Veranstaltung Fotos angefertigt und auf Homepage (www.musterverband.de) sowie Verbandszeitschrift veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung dient der Öffentlichkeitsarbeit des ... (Musterverbandes e. V). |
Mir ist bewusst, dass Fotos im Internet von beliebigen Personen abgerufen werden können. Der Musterverband e. V. kann hier nicht verhindern, dass die Fotos gespeichert und weiterverwendet werden können. Diese Einwilligung wurde von mir freiwillig abgegeben und kann jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf wirkt nur für die Zukunft. Für den Fall des Widerrufs werden die Fotos von dem Musterverband e. V. von der Homepage entfernt, soweit es dem Musterverband e. V. möglich ist. Die Hinweise zu den Betroffenenrechten habe ich zur Kenntnis genommen. Ort: _____________ Datum: _____________ Unterschrift: _________________ |
Bei der Einwilligung müssen Sie auch die erforderlichen Hinweise nach Art. 13 DSGVO erteilen:
Muster / Bestandteile der Einwilligung nach Art. 13 DSGVO |
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Wichtig | Diese Einwilligung können Sie auch für andere (vereins-)interne Veranstaltungen nutzen.
Urheberrechte beachten
Neben den Persönlichkeitsrechten der Abgebildeten müssen Sie auch die Urheberrechte des Fotografen beachten. Die Erlaubnis, die Fotos zu veröffentlichen, muss zwar nicht schriftlich vorliegen. Trotzdem empfiehlt sich eine schriftliche Bestätigung. Es könnte sonst passieren, dass der Fotograf die vermeintliche Erlaubnis widerruft und Sie die Fotos von den Websites entfernen müssen oder Publikationen nicht mehr weiter verteilen dürfen.
- Sonderausgabe „Datenschutz im Verein 2022: Berichte der Aufsichtsbehörden belegen – Vereine oft in Bußgeldverfahren verstrickt“, vb.iww.de → Abruf-Nr. 48557873
AUSGABE: VB 11/2022, S. 17 · ID: 48684626