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VereinsmanagementRundfunkbeitrag: Beitragsbegünstigung gilt nicht für gGmbH
| § 5 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) reduziert den Rundfunkbeitrag nur für eingetragene gemeinnützige Vereine und Stiftungen auf ein Drittel des normalen Beitrags. Andere gemeinnützige Rechtsformen – wie z. B. gGmbH – können sich auf diese Regelung nicht berufen. Das hat das OVG Lüneburg klargestellt. |
Bei der Formulierung, in der lediglich eingetragene gemeinnützige Vereine und gemeinnützige Stiftungen genannt werden, handele es sich nicht um ein redaktionelles Versehen. Die Gesetzesbegründung lasse nur den Schluss zu, dass die Aufzählung in § 5 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 RBStV abschließend sei. Diese Regelung verstoße auch weder gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit, der für das Abgabenrecht aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes folge. Sie könne daher auf gemeinnützige Kapitalgesellschaften nicht angewandt werden (OVG Lüneburg, Urteil vom 07.07.2022, Az. 8 LB 6/22, Abruf-Nr. 231948).
AUSGABE: VB 11/2022, S. 2 · ID: 48685540