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PV-AnlagePV-Anlagen-Betreiber erweitert sein Unternehmen: Welche Steuerfalle im Blick zu behalten ist
| Gilt für eine PV-Anlage die Kleinunternehmerregelung, hat der Betreiber mit der Umsatzsteuer nichts zu tun. Es ist aber Vorsicht geboten: Erweitert er sein Unternehmen, kann die PV-Anlage plötzlich Umsatzsteuer kosten. Um die Belastung zu vermeiden, ist Handeln angesagt. Was zu tun ist, zeigt SSP anhand eines Musterfalls. |
Musterfall: PV-Anlagen-Betreiber erweitert seine Unternehmertätigkeit
Alfred Distler betreibt seit 2016 auf seinem Einfamilienhaus eine PV-Anlage mit Batteriespeicher. Er hat zunächst zur Regelbesteuerung optiert, um Vorsteuer ziehen zu können; seit 2022 unterfällt er aber wieder der Kleinunternehmerregelung. 2024 hat er eine Tätigkeit als Berater aufgenommen und schreibt Rechnungen mit Umsatzsteuer.
Der Betrieb der PV-Anlage und die Tätigkeit als Berater stellen zwar zwei gesonderte Betriebe dar. Sie sind umsatzsteuerrechtlich aber ein einheitliches Unternehmen (§ 2 Abs. 1 S. 2 UStG). Die Folge: Die Regelbesteuerung gilt nicht nur für die Tätigkeit als Berater, sondern auch für die Umsätze aus dem Betrieb der PV-Anlage. Folge: Herr Distler kann die Kleinunternehmerregelung nicht partiell (für die PV-Anlage) anwenden. Damit die nun zu zahlende Umsatzsteuer nicht zur Belastung wird, muss er schnell handeln.
Netzbetreiber informieren
Herr Distler muss den Netzbetreiber informieren, dass bei ihm ab 2024 die Regelbesteuerung gilt. Der Netzbetreiber wird gemäß EEG zusätzlich zu den Einspeisevergütungen die darauf entfallende Umsatzsteuer vergüten. So umgeht Herr Distler die Umsatzsteuerbelastung. Konkret: Hat er bisher einen monatlichen Abschlag von 100 Euro erhalten, sind es nun 119 Euro. Davon gehen 19 Euro ans Finanzamt; ihm bleiben wie bisher 100 Euro. Würde Herr Distler den Netzbetreiber nicht informieren, bliebe es beim Abschlag von 100 Euro. Davon gingen aber 15,96 Euro (19/119) ans Finanzamt; er erhielte effektiv nur 84,04 Euro.
PV-Anlage aus dem Unternehmen entnehmen
Wegen der Regelbesteuerung unterliegt der von der PV-Anlage erzeugte und privat verbrauchte Strom als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer (§ 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG). Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG. Maßgebend ist der fiktive Einkaufspreis im Zeitpunkt des Umsatzes, also der Nettopreis, den Herr Distler für den weiteren bezogenen Strom zahlen muss. Um diese Steuerbelastung zu umgehen, muss er beim Finanzamt anzeigen, dass er die PV-Anlage zum Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG aus seinem Unternehmen entnimmt. Das klappt aufgrund des Batteriespeichers problemlos (BMF, Schreiben vom 27.02.2024, Az. III C 2 – S 7282/19/10001 :002, Abruf-Nr. 240327, Rz. 5 und 30.11.2023, Az. II C 2 – S 7220/22/10002 :013, Abruf-Nr. 238819, Rz. 3). Nach der Entnahme unterliegt der erzeugte und privat verbrauchte Strom nicht mehr der Umsatzsteuer.
AUSGABE: SSP 5/2024, S. 19 · ID: 49968340