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KapitaleinkünfteOption zur Tarifbesteuerung für GmbH-Anteile: So lange gilt der § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG-Antrag

Abo-Inhalt28.03.20242 Min. Lesedauer

| „Nach einer wirksamen erstmaligen Antragstellung ist das Vorliegen der materiell-rechtlichen Antragsvoraussetzungen gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 1 Buchst. a und b EStG in den folgenden vier Veranlagungszeiträumen vom Finanzamt zu unterstellen. Diese müssen nur für das erste Antragsjahr vorliegen; ihr Wegfall in den folgenden vier Veranlagungszeiträumen ist unerheblich“. Das hat der BFH klargestellt. |

So läuft das mit dem Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG

Kapitaleinkünfte werden regelmäßig mit einem gesonderten Tarif besteuert – der Abgeltungsteuer. Anderes gilt für Ausschüttungen i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG. Diese können antragsgebunden dem progressiven Steuersatz unterfallen. Im Gegenzug kann der Anteilseigner Werbungskosten geltend machen. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG fordert dafür mindestens

  • 25 Prozent Beteiligung des Steuerzahlers an der Kapitalgesellschaft oder
  • ein Prozent Beteiligung gepaart mit einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit für die Kapitalgesellschaft.

Der entsprechende Antrag ist zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum (VZ) zu stellen und gilt nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 4 EStG – ohne Widerruf – auch für die folgenden vier VZ. Und zwar ohne, dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind.

Gesetzliche Fiktion oder Nachweiserleichterung?

In einem Fall vor dem FG Köln hatte der Steuerzahler im VZ 2013 einen solchen Antrag gestellt und die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens (§ 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. d i. V. m. § 3c Abs. 2 S. 1 EStG) für die von der X-GmbH bezogenen Dividenden und den anteiligen Abzug von Werbungskosten geltend gemacht. Das Finanzamt wollte den Antrag in den Jahren ab 2014 nicht mehr beachten, weil die persönlichen Antragsvoraussetzungen nicht mehr vorgelegen hätten.

BFH springt FG Köln bei

Anders sahen das erst das FG Köln und jetzt auch der BFH. Er sagt: Im Jahr 2013 war für eine Antragstellung nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 1 Buchst. b EStG erforderlich, dass der Steuerzahler Kapitalerträge gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft erzielt, an der er im Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar zu mindestens einem Prozent beteiligt ist und dass er beruflich für diese tätig ist. Nicht erforderlich war, dass der Anteilseigner aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit auf die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft einen maßgeblichen Einfluss ausüben können musste. Die Fassung des § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 1 Buchst. b EStG, nach der die ausgeübte berufliche Tätigkeit dem Steuerpflichtigen maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Kapitalgesellschaft vermitteln muss, ist vielmehr erstmals auf Anträge für den Veranlagungszeitraum 2017 anzuwenden (BFH, Urteil vom 12.12.2023, Az. VIII R 2/21, Abruf-Nr. 240580).

AUSGABE: SSP 5/2024, S. 28 · ID: 49980951

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