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PV-AnlagenZwei PV-Anlagen auf einer Gewerbeimmobilie – wie lässt sich § 3 Nr. 72 EStG nutzen?
| Ein SSP-Leser betreibt auf einer Gewerbeimmobilie mit nur einer Gewerbeeinheit zwei PV-Anlagen (24 kWp und 35 kWp) mit Gewinnerzielungsabsicht. In den PV-Anlagen sind stille Reserven in Höhe von 5.000 Euro und 7.000 Euro enthalten. Er fragt sich: |
Frage: Fallen die beiden PV-Anlagen unter die seit dem 01.01.2022 geltende Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG – oder nur eine oder gar keine?
Antwort: Damit für die PV-Anlagen die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG angewendet werden kann, darf die installierte Leistung bei Betrieb auf einer Gewerbeimmobilie mit nur einer Gewerbeeinheit insgesamt max. 30 kWp betragen. Im Fall des Lesers verfügen die beiden PV-Anlagen zusammen über eine Leistung von 59 kWp – und übersteigen damit den Grenzwert 30 kWp. Deswegen ist die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG nicht möglich. SSP hat aber zwei Gestaltungsideen parat:
Gestaltungsidee 1: Übertragung der 24-kWp-Anlage
Wird die 24-kWp-Anlage auf einen Dritten (z. B. Ehegatte, Kapitalgesellschaft, GbR etc.) übertragen, sodass fortan der Dritte diese Anlage betreibt, lässt sich – zumindest ab der Übertragung – für diese PV-Anlage die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG nutzen. Bei dem neuen Betreiber wird der Grenzwert von 30 kWp nämlich nicht überschritten. Die verbliebene PV-Anlage mit 35 kWp unterliegt beim Leser weiterhin der Besteuerung. Das gilt auch für die stillen Reserven zu dem Zeitpunkt, zu dem sie realisiert werden.
Wichtig | Die Übertragung der 24-kWp-Anlage darf nicht steuerneutral zu Buchwerten nach § 6 Abs. 3 bzw. 5 EStG erfolgen. Dazu müsste die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt werden. Das ist jedoch nicht der Fall, da die PV-Anlage vom Dritten steuerfrei betrieben wird. Somit wären bei dieser Gestaltung 5.000 Euro stille Reserven zu versteuern.
Gestaltungsidee 2: Übertragung der 35-kWp-Anlage
Wird die 35-kWp-Anlage auf einen Dritten übertragen, gilt § 3 Nr. 72 EStG beim Leser für die verbliebene PV-Anlage mit den 24 kWp. Somit sind künftig weder Gewinne noch die stillen Reserven von 5.000 Euro zu versteuern.
Der Vorteil dieser Gestaltung: Die Übertragung der 35-kWp-Anlage kann nach § 6 Abs. 3 bzw. 5 EStG steuerneutral zu Buchwerten erfolgen. Denn – anders als bei Gestaltungsidee 1 – ist die Besteuerung der in der PV-Anlage enthaltenen stillen Reserven sichergestellt. Warum? Die Leistung der übertragenen 35-kWp-Anlage übersteigt den Grenzwert von 30 kWp. Somit unterliegen künftige Gewinne bei dem neuen Betreiber der Besteuerung und § 3 Nr. 72 EStG findet keine Anwendung. Damit unterliegen weiterhin auch die stillen Reserven der Besteuerung.
AUSGABE: SSP 1/2024, S. 20 · ID: 49828230