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EinkommensteuerDie Arbeitnehmer-Sparzulage ist ab 2024 wegen erhöhter Einkommensgrenzen lohnender denn je

Abo-Inhalt03.01.20242 Min. Lesedauer

| Von der Arbeitnehmer-Sparzulage haben bislang vorwiegend Steuerzahler mit geringem Einkommen profitieren. Doch das ändert sich ab 2024 – dem Zukunftsfinanzierungsgesetz sei Dank. Dort ist die Einkommensgrenze für die Zulage kräftig angehoben worden. SSP zeigt, wer künftig in den Genuss der Zulage kommen kann und wie hoch sie ausfallen kann. |

Das ist die Arbeitnehmer-Sparzulage

Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist eine staatlich gewährte Geldzulage zur Förderung der Vermögensbildung von Arbeitnehmern, Beamten, Richtern und Soldaten auf Basis des 5. VermBG. Sie ist eine Subvention für vermögenswirksame Leistungen. Das sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt – Einzahler ist also der Arbeitgeber. Auch vermögenswirksam angelegter Arbeitslohn ist eine vermögenswirksame Leistung. Dabei wird die Sparzulage nicht vom Arbeitgeber gewährt, sondern erst auf Antrag durchs Finanzamt festgesetzt. Der Antrag erfolgt in bzw. mit der ESt-Erklärung auf dem Mantelbogen ganz oben. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer zusätzlich einen Gehaltszuschuss gewähren.

Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt je Steuerzahler bei

  • 1. der Anlage in Bausparverträgen und wohnungswirtschaftlichen Verwendungen neun Prozent der angelegten vermögenswirksamen Leistungen, soweit diese 470 Euro jährlich nicht überschreiten;
  • 2. der Beteiligung am Produktivkapital (z. B. Aktien oder Beteiligungen über einen Fondssparplan) 20 Prozent der vermögenswirksamen Leistungen, soweit diese 400 Euro jährlich nicht überschreiten.

Werden beide Anlageformen bedient, beträgt die Zulage maximal 123 Euro (470 Euro x 9 Prozent + 400 Euro x 20 Prozent) und bei Ehegatten maximal 246 Euro im Jahr.

So stellen sich die neuen Einkommensgrenzen dar

Voraussetzung für die Arbeitnehmer-Sparzulagen war bisher, dass das Einkommen in der Variante 1 (Bausparverträge etc.) maximal 17.900 Euro bzw. bei Ehegatten 35.800 Euro nicht übersteigt. In Variante 2 (Produktivkapital) lag die Grenze bisher bei einem Einkommen von 20.000 bzw. 40.000 Euro. Beide Grenzen sind ab dem 01.01.2024 vereinheitlicht und auf 40.000 bzw. 80.000 Euro angehoben worden.

Wichtig | Für Bausparverträge kann zusätzlich die Wohnungsbauprämie beantragt werden, wenn das zu versteuernde Einkommen höchstens 35.000 bzw. 70.000 Euro beträgt. Die Prämie beläuft sich auf zehn Prozent der Einzahlungen – maximal 70 bzw. 140 Euro pro Jahr. Vermögenswirksame Leistungen, für die bereits ein Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage besteht, zählen bei der Wohnungsbauprämie nicht zu den begünstigten Einzahlungen.

AUSGABE: SSP 1/2024, S. 12 · ID: 49849915

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