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GesetzgebungHeizungsgesetz: So machen Sie Aufwendungen steuermindernd geltend

Abo-Inhalt29.12.2023416 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg

| Mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) soll der Umstieg auf klimafreundliche Heizungen eingeleitet und damit die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen reduziert werden. Um die Kosten abzufedern, wurden verschiedene Fördermöglichkeiten geschaffen. Wer Förderungen nutzt, kann diese Ausgaben in der Regel nicht auch steuermindernd geltend machen. Diese Gegenläufigkeit sollte im Vorfeld geprüft und in die Gesamtbetrachtung und -kalkulation einbezogen werden. SSP hilft Ihnen, die richtigen Entscheidungen zu treffen. |

Steuerabzugsmöglichkeiten bei Ausgaben für das Eigenheim

Bei zu eigenen Wohnzwecken dienenden Gebäuden – z. B. dem klassischen Einfamilienhaus – kommen die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen nach § 35a EStG und die im Jahr 2020 eingeführte Vorschrift des § 35c EStG zur Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen in Betracht.

Handwerkerleistungen nach § 35a EStG

Für Handwerkerleistungen sieht das EStG eine Steuerermäßigung vor. Begünstigt sind Maßnahmen zur Renovierung, Erhaltung und Modernisierung. Auf Antrag wird die tarifliche Einkommensteuer um 20 Prozent der entsprechenden Aufwendungen (max. 1.200 Euro) gemindert. Begünstigt sind Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten inkl. Umsatzsteuer. Materialkosten zzgl. der darauf entfallenden Umsatzsteuer sind nicht begünstigt, es sei denn, es handelt sich um geringwertige Verbrauchsmaterialien (z. B. Abdeckplane), die nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. Die Aufwendungen müssen immer unbar bezahlt werden (nicht bar gegen Quittung).

Bei Neubauten kommt es mit den Finanzämtern häufig zu Rechtsstreitigkeiten. Denn grundsätzlich sind Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit einer Neubaumaßnahme nach § 35a Abs. 3 EStG nicht begünstigt. Das gilt auch für die Regelung im Heizungsgesetz. Ohne eine Heizung kan ein Gebäude nicht fertiggestellt werden. Folglich ist § 35a EStG bei Neubauten nicht anwendbar. Der Steuerabzug scheidet außerdem aus, wenn für die Maßnahme zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

Damit stehen öffentliche Zuschüsse und zinsverbilligte Darlehen in einem Konkurrenzverhältnis zur Inanspruchnahme des § 35a EStG. Es gilt also (bei Altbauten) das „entweder oder“. Entweder Sie nehmen die steuerliche Förderung nach § 35a EStG in Anspruch oder Sie nutzen öffentliche Zuschüsse oder ein zinsverbilligtes Darlehen.

Beispiel

Eigentümer E saniert sein Einfamilienhaus. Er lässt von einer Heizungsfirma eine neue energieeffiziente Heizungsanlage einbauen und beantragt dafür öffentliche Fördergelder, mit der Folge, dass die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a EStG für diese Maßnahme ausgeschlossen ist. Gleichzeitig lässt er an den Außenwänden eine Wärmedämmung anbringen. Hierfür beantragt er keine öffentliche Förderung, sondern macht für die darauf entfallenden Arbeitskosten die ihm für diese Maßnahme auch zu gewährende Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG geltend.

Energetische Gebäudesanierung nach § 35c EStG

Die Vorschrift des § 35c EStG sieht eine steuerliche Förderung für bestimmte abschließend aufgezählte energetische Einzelmaßnahmen vor.

Begünstigte Maßnahmen i. S. v. § 35c Abs. 1 EStG

  • Wärmedämmung von Wänden
  • Wärmedämmung von Dachflächen
  • Wärmedämmung von Geschossdecken
  • Erneuerung der Fenster oder Außentüren
  • Aufwendungen für den Ersatz und/oder den erstmaligen Einbau von sommerlichem Wärmeschutz
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
  • Erneuerung der Heizungsanlage
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern sie älter als zwei Jahre sind

Wichtig | Auch die Kosten für die Erteilung der notwendigen Bescheinigung vom Fachunternehmen fallen unter § 35c EStG. Die Kosten für einen zugelassenen Energieberater können ebenfalls begünstigt sein, wenn dieser durch den Steuerpflichtigen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahmen beauftragt worden ist (dann abweichende Begünstigung in Höhe von 50 Prozent im ersten Jahr).

Eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen kommt sowohl für im Inland, in der EU, als auch für im EWR belegene, zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäuden in Betracht. Voraussetzung ist, dass das begünstigte Objekt bei Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist. Zudem wird eine Bescheinigung eines Fachunternehmens benötigt. Es folgt eine vom regulär geltenden Zu- und Abflussprinzip (§ 11 EStG) abweichende Berücksichtigung. Es erfolgt eine zeitliche Staffelung.

Übersicht

Veranlagungszeitraum

Abzugsfähig sind … der Aufwendungen

Maximale Steuerermäßigung

Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme

7 %

14.000 Euro

1. Folgejahr

7 %

14.000 Euro

2. Folgejahr

6 %

12.000 Euro

Mithin ist eine Ersparnis von bis zu 40.000 Euro möglich. Die Steuerermäßigung kann aber nur in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerzahler das Gebäude im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken nutzt (§ 35c Abs. 2 EStG).

Praxistipp | In der Zweiten Verordnung zur Änderung der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) wurde insbesondere die Streichung der Förderung von gasbetriebenen Wärmepumpen, Gasbrennwerttechnik und Gas-Hybridheizungen beschlossen. Diese Regelung gilt seit dem 01.01.2023. Und: Trotz des zum 01.01.2023 in Kraft getretenen Förderstopps für Gasheizungen können Steuerzahler weiterhin eine Steuerermäßigung für eine „Renewable Ready“-Anlage beantragen, wenn mit dem Einbau vor dem 01.01.2023 begonnen wurde und die Hybridisierung innerhalb von zwei Jahren vorgenommen wird.

Wie bei den Handwerkerleistungen (§ 35a EStG) gibt es auch im Bereich der energetischen Gebäudesanierung nach § 35c EStG ein Problem, wenn es sich um eine öffentlich geförderte Maßnahme handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden. Denn dann scheidet eine Steuerermäßigung aus (§ 35c Abs. 3 S. 2 EStG).

Wichtig | § 35c EStG konnte frühestens mit dem Veranlagungszeitraum 2020 in Anspruch genommen werden. Letztmals gilt er für vor dem 01.01.2030 abgeschlossene energetische Maßnahmen. Die Sanierungsmaßnahme muss also nach dem 31.12.2019 begonnen und vor dem 01.01.2030 abgeschlossen sein. Die steuerliche Förderung ist personen- und objektbezogen. D. h.: Der Höchstbetrag der Steuerermäßigung von 40.000 Euro kann von jeder steuerpflichtigen Person für jedes begünstigte Objekt insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden.

Steuerabzugsmöglichkeiten bei vermieteten Immobilien

Wird eine Immobilie vermietet, also im Rahmen einer Einkunftsart genutzt, sind deren Kosten als Werbungskosten abzugsfähig. Zuschüsse aus öffentlichen oder privaten Mitteln zur Finanzierung von Baumaßnahmen, die keine Mieterzuschüsse sind, gehören grundsätzlich nicht zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.

Handelt es sich bei den bezuschussten Aufwendungen um sog. Herstellungskosten (z. B. Materialkosten, Kosten für Handwerker, Architekten usw.), sind ab dem Jahr der Bewilligung die AfA, die erhöhten Absetzungen oder die Sonderabschreibungen nach den um den Zuschuss verminderten Herstellungskosten zu bemessen.

Aufwendungen für die laufende Instandhaltung und -setzung sowie Modernisierung einer solchen Immobilie sind in der Regel Erhaltungsaufwendungen. Beim Austausch einer Heizung handelt es sich grundsätzlich um Erhaltungsaufwendungen. Solche Erhaltungsaufwendungen können im Jahr der Bezahlung – vermindert um den Zuschuss – als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung abgesetzt werden.

AUSGABE: SSP 1/2024, S. 13 · ID: 47334149

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