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UmsatzsteuerFahrdienste einer Behindertenwerkstatt sind steuerbefreit

Abo-Inhalt30.04.20255773 Min. Lesedauer

| Fahrdienste einer sozialrechtlich anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) sind nach § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. f UStG umsatzsteuerbefreit, weil sie Teil der Gesamtleistung der Behindertenbetreuung sind. Mit dieser Begründung hat das FG Münster den Vorsteuerabzug im Bereich des Fahrdienstes abgelehnt. |

Geklagt hatte eine gemeinnützige GmbH, die an mehreren Standorten sozialrechtlich anerkannte WfbM betreibt. Die dort Beschäftigten wurden in Abhängigkeit von ihrer individuellen Wohnsituation zu den bzw. bei betreutem Wohnen zwischen den Einrichtungen der gGmbH befördert, um in der Werkstatt ihrer Tätigkeit nachgehen zu können. Am Ende des Arbeitstags wurden sie zu den jeweiligen Wohnungen bzw. Wohneinrichtungen zurückbefördert. Das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug für den Fahrdienst ab. Dem folgte das FG Münster (Urteil vom 13.03.2025, Az. 5 K 894/22 U, Abruf-Nr. 247652).

Die Beförderungsleistungen sind als Bestandteil einer einheitlichen Förderungs- und Betreuungsleistung, die die WfbM gegenüber ihren Beschäftigten erbringt, umsatzsteuerfrei. Das gilt für alle Umsätze, die mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen eng verbundenen Leistungen, die von Einrichtungen, die nach § 225 SGB IX anerkannt sind, erbracht werden. Die Beförderung ist keine umsatzsteuerlich getrennt zu bewertende Leistung, sondern Bestandteil einer einheitlichen Leistung, die sich aus den Betreuungsleistungen der WfbM gegenüber ihren Beschäftigten und den Beförderungsleistungen zusammensetzt. Die Beförderungsleistungen sind dabei Nebenleistungen zu den Betreuungsleistungen der Werkstatt, die das umsatzsteuerliche Schicksal dieser Hauptleistung teilen. Es liegt eine einheitliche Leistung vor, weil die Einzelleistungen aus Sicht des Leistungsempfängers so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre.

AUSGABE: SB 6/2025, S. 101 · ID: 50403549

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