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ZweckbetriebeFG Hamburg präzisiert: Wann Jugendreisen ein Zweckbetrieb sind

Abo-Inhalt13.03.20254215 Min. Lesedauer

| Jugendreisen sind kein spezieller Zweckbetrieb nach § 68 Nr. 1b AO, wenn weder ein Schullandheim noch eine Jugendherberge betrieben wird, so das FG Hamburg im Fall eines Vereins. Das FG sieht auch die Voraussetzungen für einen allgemeinen Zweckbetrieb nach § 65 AO als nicht erfüllt. |

Jugendreise war kein allgemeiner Zweckbetrieb

Zwar ist die Zwecknähe erfüllt, weil Jugendreisen dem Satzungszweck der Pflege und Förderung der Jugendarbeit und damit der Förderung der Jugendhilfe nach § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AO dienen (FG Hamburg, Urteil vom 05.12.2024, Az. 5 K 125/23, Abruf-Nr. 246725)

Allerdings ist aus Sicht des FG die Voraussetzung des § 65 Nr. 2 AO (Zwecknotwendigkeit) bei dem Satzungszweck „Jugendarbeit“ nicht erfüllt. Der Satzungszweck „Jugendarbeit“ kann nämlich nicht nur durch den Zweckbetrieb Jugendreisen erreicht werden. Zudem ist § 65 Nr. 2 AO nicht erfüllt, der verlangt, dass die Leistung als solche das Gemeinwohl unmittelbar fördert, und zwar besser, als dies nichtprivilegierte Unternehmer mit einer gleichen Leistung tun würden. Es ist nicht ersichtlich, dass der Verein mit einer solchen Jugendreise ein qualitativ besseres Angebot machen könnte als ein nichtprivilegierter Unternehmer.

Darüber hinaus liegt ein Verstoß gegen § 65 Nr. 3 AO (Wettbewerbsverbot) vor. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb Jugendreise tritt zu nicht begünstigten Betrieben derselben Art in größerem Umfang in Wettbewerb, als es zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar war. Für das FG steht fest, dass das Angebot der Jugendreisen durch den Verein generell geeignet ist, andere Anbieter zu verdrängen. Es ist zudem auch nicht dazu geeignet, zu einer Ausweitung des Güterangebots insgesamt zu führen. Auch ist nicht ersichtlich, dass gerade solche Jugendlichen das Angebot annehmen würden, die eine solche Jugendreise nicht auch von einem entgeltlichen Anbieter in Anspruch nehmen würden. Diese Art der Jugendarbeit ist auch ohne eine steuerrechtlich begünstigte Tätigkeit zu erreichen.

Konsequenzen für die Praxis

Jugendreisen sind nach dieser Rechtsauffassung im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe regelmäßig also kein Zweckbetrieb. In Frage käme eine Begünstigung nur im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schullandheims oder einer Jugendherberge i. S. v. § 68 Abs. 1b AO; außerdem bei mildtätigen Zwecken. Dabei müssen aber mindestens zwei Drittel der Teilnehmer nachweislich wirtschaftlich oder persönlich hilfebedürftig i. S. v. § 53 AO sein.

Das FG Hamburg bestätigt damit eine ähnliche Entscheidung des FG Köln (Urteil vom 19.01.2017, Az. 13 K 1160/13, Abruf-Nr. 195384). Es hat seine Auffassung allerdings sehr viel detaillierter begründet, vor allem in Hinsicht auf den Zweckbezug von Jugendreisen.

AUSGABE: SB 6/2025, S. 120 · ID: 50348488

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