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SBStiftungsBrief

SchenkungsteuerDie „gesicherte“ Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG – und warum der BFH am Zug ist

Abo-Inhalt17.04.20255098 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

| Zuwendungen zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken sind von der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer befreit, wenn die ausschließliche Verwendung zu diesen Zwecken als „gesichert“ gilt. Doch was bedeutet der Tatbestand „gesichert“ konkret? Weil das FG Mecklenburg-Vorpommern jüngst strenge Maßstäbe angelegt hat, jedoch eine Revision beim BFH läuft, stellt SB das Urteil und die Steuerbefreiungsnorm vor. |

Was hinter § 13 Abs. 1 Nr. 16 und Nr. 17 ErbStG steckt

Zuwendungen an Stiftungen unterliegen der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer, wenn sie nicht steuerfrei sind.

In der Praxis findet vor allem die in § 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG verankerte Steuerbefreiung Anwendung. Danach sind Zuwendungen an inländische Stiftungen steuerfrei, die nach der Satzung bzw. dem Stiftungsgeschäft und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 52 bis 54 AO dienen (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG). Gleiches gilt für Zuwendungen an eine ausländische Stiftung, wenn diese gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde, und wenn durch den Staat, in dem die Stiftung belegen ist, Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung geleistet wird (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c ErbStG).

Wichtig | Die Steuerbefreiung fällt rückwirkend weg, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung der Stiftung als kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Institution innerhalb von zehn Jahren nach der Zuwendung entfallen und die Zuwendung nicht begünstigten Zwecken zugeführt wird.

Diese Steuerbefreiungsvorschrift wird durch § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG ergänzt. Hiernach sind auch die Zuwendungen steuerfrei, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sofern die Verwendung zu dem bestimmten Zweck gesichert ist. Unter diesen Voraussetzungen kann z. B. auch eine nicht steuerbegünstigte Familienstiftung steuerfreie Zuwendungen erhalten. Nämlich immer, wenn der Erblasser oder Schenker die Verwendung zu dem begünstigten Zweck als Auflage zur Schenkung oder über einen testamentarischen Verwendungszweck verfügt hat und die entsprechende Mittelverwendung gesichert ist. Dabei können die begünstigten Zwecke auch im Ausland verfolgt werden (R E 13.10 Abs. 1 ErbStR).

Die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG im Detail

§ 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG setzt zweierlei voraus:

Zuwendung ausschließlich zu begünstigten Zwecken

Die Zuwendung muss zum einen ausschließlich den begünstigten Zwecken i. S. v. §§ 52 bis 54 AO dienen. Dazu verlangt § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG grundsätzlich die Bildung eines selbstständigen Zweckvermögens für das Vermögen, das die empfangende Stiftung im Weg der Zweckzuwendung (§ 8 ErbStG) erhalten hat. Wird das zugewandte Vermögen hingegen zweckfreies Eigenvermögen der Stiftung, werden die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht erfüllt. Denn nun lässt sich die zweckgerechte Verwendung der Zuwendung nicht überprüfen.

Verwendung der Zuwendung zu dem Zweck muss gesichert sein

Zum anderen muss die Verwendung der Zuwendung zu dem vom Zuwendenden bestimmten Zweck gesichert sein. Nach Ansicht des FG Mecklenburg-Vorpommern ist das der Fall, wenn die Zuwendung erfolgt oder beaufsichtigt wird

  • durch eine öffentliche Behörde oder einen öffentlichen Beamten in amtlicher Eigenschaft sowie
  • durch eine Religionsgesellschaft oder einen Geistlichen kraft seiner kirchlichen Stellung.

Die Verwendung ist dagegen nicht ohne Weiteres als gesichert anzusehen, wenn sie einem Erben, Testamentsvollstrecker oder einer anderen Privatperson oder einem nicht rechtsfähigen Verein aufgetragen ist, der nach seiner Organisation keine Gewähr für die dauernde Zweckerfüllung bietet.

Nach diesem Maßstab war die Zuwendung im Urteilsfall nicht steuerfrei. Es handelte sich zwar um eine Zuwendung, die für den Klima- und Umweltschutz zu verwenden war. Die zweckentsprechende Verwendung war jedoch nicht gesichert, weil es an einer entsprechenden Beaufsichtigung mangelte. Auch der Hinweis der Stiftung, dass sich die Sicherung bereits aus einer mündlich erteilten Auflage sowie der gesetzlich vorgeschriebenen Stiftungsaufsicht ergebe, überzeugte das FG nicht: Zwar sei im Streitfall eine Verwendung der Zuwendung für begünstigte Zwecke durchaus wahrscheinlich und zu erwarten, aber nicht in einer Art und Weise „gesichert“, die für die Anwendung der Steuerbefreiung ausreichend gewesen wäre (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 31.01.2024, Az. 1 K 231/22, Abruf-Nr. 244724).

Handlungsempfehlungen für die Praxis

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Beim BFH läuft die Revision unter dem Az.II R 12/24. Dieser wird unter anderem darüber zu entscheiden haben, wann die ausschließliche Verwendung einer Zuwendung zu kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken als „gesichert“ gilt.

Praxistipp | Soll an eine nicht gemeinnützige Stiftung eine gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG steuerfreie Zuwendung geleistet werden, sollten aktuell die strengen Voraussetzungen mit Blick auf die „Sicherung der zweckentsprechenden Verwendung“ beachtet werden. Für bereits verwirklichte Sachverhalte mit einer nicht den Ausführungen des FG entsprechenden Sicherung sollte hingegen der Ausgang des BFH-Verfahrens abgewartet werden. Im Zweifel ist gegen belastende Bescheide mit Verweis auf das Revisionsverfahren Einspruch zu erheben.

AUSGABE: SB 6/2025, S. 113 · ID: 50379169

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