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StiftungsholdingDie Stiftung als Holding – zehn Vorteile gegenüber einer GmbH – Teil 1

Top-BeitragAbo-Inhalt31.07.2023572 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

| Die meisten mittleren und größeren Unternehmen werden über eine Holding geführt. Der Grund: Eine Holdingstruktur bietet eine Menge finanzieller und steuerlicher Vorteile. Allerdings wird als Rechtsform für die Holding regelmäßig eine GmbH gewählt. Dabei bietet eine Stiftungsholding immense Vorteile gegenüber einer klassischen GmbH-Holding. SB geht daher den Unterschieden auf den Grund und erläutert die zehn konkreten Vorteile einer Stiftungsholding. Die Vorteile 1 bis 5 finden Sie nachfolgend. |

Die Holding kurz erklärt

Eine Holding ist typischerweise eine rein vermögensverwaltende Gesellschaft. Anstatt einen operativen Geschäftsbetrieb zu unterhalten, hält eine Holding regelmäßig nur die Anteile an Tochtergesellschaften. In diesen Gesellschaften wiederum wird das operativ unternehmerische Geschäft geführt. Die von den Tochtergesellschaften erzielten Gewinne werden über kurz oder lang an die Holding abgeführt. Entweder durch eine Gewinnausschüttung oder durch einen Gewinnabführungsvertrag. Neben dieser reinen Anteilsverwaltung kann eine Holding auch anderen Tätigkeiten nachgehen. Da auf Ebene der Holding alle finanziellen Mittel zusammenlaufen, können sich dort z. B. auch Immobilien, Lizenzen und Rechte befinden, die an die Tochtergesellschaften und Dritte vermietet werden. Ebenfalls ist es denkbar, dass die Holding finanzielle Mittel auf dem Kapitalmarkt gewinnbringend anlegt und z. B. in Aktien, Anleihen und andere Anlagen investiert. Eine klassische Holding erbringt damit typischerweise Tätigkeiten, die mit denen einer Stiftung vergleichbar sind.

Vorteile der Stiftungsholding im Vergleich zur GmbH-Holding

Trotz dieser eindeutigen Parallelen mit einer Stiftung wird als Rechtsform für die Holding meistens eine GmbH gewählt. Diese Wahl mag zwar zunächst naheliegend sein, weil die Gründung einer GmbH im Vergleich zur Errichtung einer Stiftung deutlich günstiger und weniger beratungsintensiv ist und auch für zukünftige Anpassungen in den Gesellschaftsvertrag einer GmbH erheblich einfacher eingegriffen werden kann als in die Satzung einer Stiftung. Allerdings bietet eine Stiftungsholding im Vergleich zur GmbH-Holding erhebliche vermögensrechtliche, finanzielle und steuerliche Vorteile:

Vorteil 1: Umfassender Vermögensschutz

Der offensichtlichste und gravierendste Unterschied zwischen einer Stiftung und einer GmbH ist, dass niemand an der Stiftung Anteile hält. Die Stiftung gehört gewissermaßen der Stiftung, während die GmbH ihrem Anteilseigner gehört. Das führt dazu, dass das in der Stiftung gebundene Kapital sowie die gehaltenen Beteiligungen an den Tochtergesellschaften einen umfassenden Schutz vor Risiken erfahren, die sich in der Familie des Stifters materialisieren können.

  • Wird nämlich die Holding in der Rechtsform einer GmbH geführt, dann schlagen private Risiken des Gesellschafters, wie z. B. Insolvenz, Scheidung, Tod oder Wegzug ins Ausland, indirekt auch auf die GmbH-Holding durch. Damit kann auch die Holding in Schieflage geraten, bspw. weil Unternehmensanteile veräußert werden müssen, um private Schulden des Gesellschafters zu begleichen.
  • Wird als Holding hingegen eine Stiftung gewählt, entfaltet diese eine Abschirmwirkung vor allen privaten Risiken des Stifters. Auch wenn der Stifter z. B. in Insolvenz geraten sollte, bleibt die Stiftungsholding und sämtliches von ihr verwaltetes Vermögen von der Insolvenz verschont, da das Vermögen der Stiftungsholding der Stiftung gehört und nicht dem Stifter.

Wichtig | Gerade der Todesfall stellt bei einer GmbH-Holding ein latentes und oft unterschätztes Risiko dar. Verstirbt der Gesellschafter der Holding, kommt es häufig zu einer hohen Erbschaftsteuer. Das gilt insbesondere dann, wenn die Holding nicht nur in von der Erbschaftsteuer begünstigtes Vermögen, sondern auch in „normale“ Kapitalanlagen wie Aktien oder Immobilien investiert. Reichen die liquiden Mittel der Erben zur Begleichung der Steuerschulden nicht aus, muss häufig Unternehmensvermögen veräußert werden. Eine Stiftungsholding hingegen bleibt von diesem latenten Risiko verschont. Sie kann sich auf die – tagesgenau alle 30 Jahre stattfindende – Besteuerung mit der sog. Erbersatzsteuer vorbereiten und erforderliches Kapital ansammeln. Zudem kann kurz vor dem Besteuerungszeitpunkt gestaltend eingegriffen und die Erbersatzsteuer komplett oder weitestgehend vermieden werden, wenn das Vermögen in steuerbegünstigtes Betriebsvermögen investiert wird.

Vorteil 2: Halbierte Steuerbelastung

Wird als Holding eine GmbH gewählt, unterliegen die erzielten Gewinne der Körperschaftsteuer. Diese beträgt gemäß § 23 Abs. 1 KStG 15 Prozent. Hinzu kommt gemäß § 4 SolzG der Soli mit 5,5 Prozent der Körperschaftsteuer. Da es sich bei einer GmbH um einen Gewerbebetrieb kraft Rechtsform handelt (§ 2 Abs. 2 GewStG), fällt auch Gewerbesteuer an. Jedoch lässt sich die Höhe der Gewerbesteuer nicht pauschal beziffern. Diese hängt davon ab, in welcher Gemeinde sich die GmbH-Holding befindet. Denn jede Gemeinde legt den bei ihr anzuwendenden Gewerbesteuer-Hebesatz fest. Effektiv muss eine GmbH-Holding deshalb mit folgender Steuerbelastung rechnen:

GewSt- Hebesatz

Gewerbe-steuer

Körperschaft- steuer

Soli

Gesamt- belastung

300

10,500 %

15,000 %

0,825 %

26,325 %

350

12,250 %

15,000 %

0,825 %

28,075 %

400

14,000 %

15,000 %

0,825 %

29,825 %

450

15,750 %

15,000 %

0,825 %

31,575 %

500

17,500 %

15,000 %

0,825 %

33,325 %

Wird als Rechtsform für die Holding hingegen eine Stiftung gewählt, unterliegt der Gewinn ebenfalls der Körperschaftsteuer und dem Solidaritätszuschlag. Gewerbesteuer fällt hingegen nicht an, weil die Stiftung keinen Gewerbebetrieb führt, sondern typischerweise nur vermögensverwaltend tätig ist. Damit reduziert sich die Steuerbelastung auf effektiv 15,825 Prozent.

Beispiel

In Würzburg (Gewerbesteuerhebesatz 420 Prozent) befindet sich eine Holding. Diese erzielt ein zu versteuerndes Einkommen von einer Mio. Euro und wird in der Rechtsform einer a) GmbH bzw. b) Stiftung geführt.

Lösung: In der Variante a (GmbH) beträgt die Steuerbelastung 305.250 Euro (150.000 Euro KSt + 8.250 Euro Soli + 147.000 Euro GewSt). In der Variante B (Stiftung) reduziert sich die Steuerbelastung auf 158.250 Euro (150.000 Euro KSt + 8.250 Euro Soli). Ein finanzieller Vorteil von jährlich 147.000 Euro.

Übt die Stiftungsholding neben der vermögensverwaltenden Tätigkeit auch einen Gewerbebetrieb aus, so unterliegen die gewerblichen Einkünfte natürlich auch der Gewerbesteuer, sodass insoweit die Steuerbelastung mit der einer GmbH identisch ist. Allerdings werden die übrigen (vermögensverwaltenden) Einkünfte der Stiftung nicht durch den Gewerbebetrieb infiziert, sodass für diese Einkünfte noch immer eine Besteuerung mit lediglich 15,825 Prozent erfolgt. Anders als eine GmbH kann eine Stiftung nämlich Einkünfte mehrerer Einkunftsarten erzielen.

Wichtig | Nimmt eine GmbH-Holding die in § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG verankerte erweiterte gewerbesteuerliche Grundstückskürzung in Anspruch, reduziert sich ihre Steuerbelastung ebenfalls um die Gewerbesteuer, sodass nur 15,825 Prozent Steuern anfallen. Das Problem ist, dass diese Kürzung nur unter engen Bedingungen gewährt wird und bereits kleinste Beratungsfehler zur vollständigen Versagung der Kürzung führen. Da der gewerbliche Teil den vermögensverwaltenden Teil der Einkünfte infiziert, kommt es deswegen oft doch zu einer Gewerbesteuerbelastung sämtlicher Einkünfte.

Vorteil 3: 5.000 Euro steuerfrei

Für Stiftungen gilt außerdem ein jährlicher Freibetrag von 5.000 Euro (§ 24 KStG), sodass nur bei Einkünften der Stiftung oberhalb von 5.000 Euro Körperschaftsteuern anfallen. Bei einer GmbH-Holding gibt es diesen Freibetrag nicht. Hier fallen ab dem ersten Euro Gewinn Steuern an.

Beispiel

Eine Holding erzielt einen Gewinn von 5.000 Euro. Der Gewerbesteuerhebesatz beträgt 420 Prozent, die Gewerbesteuer mithin 14,7 Prozent.

Lösung: Handelt es sich um eine Stiftungsholding, unterliegen nach Abzug des Freibetrags nur 0 Euro der Besteuerung, die Steuer beträgt 0 Euro. Bei der GmbH-Holding unterliegen 5.000 Euro der Besteuerung. Die Steuerbelastung beträgt 1.526,25 Euro (KSt zzgl. Soli und GewSt). Da der Freibetrag für jedes Jahr gilt, werden bei der Stiftungsholding jährlich 1.526,25 Euro gespart.

Vorteil 4: Steuerspareffekt durch Miete, Lizenzen und Rechteüberlassung

Die geringe Steuerbelastung auf Ebene der Stiftungsholding kann auch dazu genutzt werden, gezielt die effektive Steuerbelastung in der gesamten Unternehmensstruktur zu reduzieren. Befinden sich auf Ebene der Holding bspw. Wirtschaftsgüter, Lizenzen oder Rechte, so können diese entgeltlich den operativ tätigen Tochtergesellschaften überlassen werden. Der Vorteil: Die von den Tochtergesellschaften gezahlte Miete, Lizenz oder Gebühr für die Rechteüberlassung berechtigt auf Ebene der Tochtergesellschaft zum Betriebsausgabenabzug. Damit spart die Tochtergesellschaft etwa 30 Prozent Steuern (KSt, Soli und GewSt). Im Gegenzug muss die Stiftungsholding die erhaltene Miete, Lizenz oder Gebühr für die Rechteüberlassung zwar versteuern – allerdings nur mit 15,825 Prozent (KSt und Soli). Grund und Anlass genug, die Höhe der zu vereinbarenden Entgelte laufend zu prüfen und an die aktuellen Marktverhältnisse anzupassen. Denn jeder Euro mehr spart 15 Prozent Steuern.

Beispiel

Eine Stiftungsholding überlässt mehrere Kfz unentgeltlich an eine Tochter-GmbH (Steuerbelastung 30,825 Prozent). Zur Steuerersparnis wird ab sofort eine fremdübliche Miete von 100.000 Euro vereinbart.

Lösung: Die Miete für die Kfz von 100.000 Euro führt effektiv zu einer Steuerersparnis von 15.000 Euro. Denn die Tochtergesellschaft setzt die 100.000 Euro als Betriebsausgaben ab und spart damit 30,825 Prozent Steuern (30.825 Euro), während die Stiftungsholding die 100.000 Euro versteuert und darauf nur 15 Prozent Steuern zzgl. Soli (15.825 Euro) zahlt.

Zum Vergleich: Würde die Holding in der Rechtsform einer GmbH geführt, würde sich dieses Steuersparmodell nicht eröffnen. Zwar wäre die Miete auf Ebene der Tochtergesellschaft weiter als Betriebsausgaben abzugsfähig und würde zu einer Steuerersparnis von 30.825 Euro führen. Da die Miete auf Ebene der GmbH-Holding jedoch gleichermaßen der Gewerbesteuer unterliegt, beläuft sich die dort erfolgende Steuerbelastung auf ebenfalls 30.825 Euro. Es ergibt sich also ein Nullsummenspiel.

Praxistipp | Eine Stiftungsholding sollte die Miete, Lizenz oder Gebühr für die Rechteüberlassung immer nach fremdüblichen Gesichtspunkten bemessen. Wird zwischen Holding und Tochterkapitalgesellschaft ein überhöhter (nicht fremdüblicher) Betrag vereinbart, ergeben sich verdeckte Gewinnausschüttungen. Gleichermaßen sollte beachtet werden, dass keine wesentlichen Betriebsgrundlagen an die Tochtergesellschaft vermietet werden. In diesem Fall würde sich regelmäßig eine Betriebsaufspaltung ergeben und die Steuerersparnis wäre durch die damit partiell entstehende Gewerbesteuerpflicht auf Ebene der Stiftungsholding neutralisiert.

Vorteil 5: Immobilien steuerfrei verkaufen

Die Stiftung als Holding spielt ihre Vorzüge ebenfalls voll aus, wenn die von der Holding gehaltenen Immobilien früher oder später wieder veräußert werden sollen.

Beispiel

Eine Holding hat 2010 ein Mehrfamilienhaus errichtet und die Wohnungen an fremde Dritte vermietet. Im Jahr 2022 wird das Objekt veräußert. Der Veräußerungserlös beträgt 1.000.000 Euro. Diesem steht der noch nicht abgeschriebene Buchwert der Immobilie von 550.000 Euro gegenüber.

Lösung: Wird die Holding als Stiftung geführt, dann wird der sich ergebende Gewinn von 450.000 Euro nicht besteuert. Denn die zehnjährige Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG ist bereits verstrichen. Wird die Holding hingegen als GmbH geführt, unterliegt der Gewinn von 450.000 Euro der Besteuerung. Die anfallenden Steuern belaufen sich auf etwa 135.000 Euro (KSt, Soli, GewSt).

  • Werden die Immobilien im vermögensverwaltenden und nicht im gewerblichen Bereich der Stiftungsholding gehalten, können die Immobilien bereits nach Ablauf von zehn Jahren vollkommen ohne Steuerbelastung veräußert werden (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG).
  • Werden sie hingegen von einer GmbH-Holding gehalten, muss der Veräußerungsgewinn immer versteuert werden. Das gilt selbst wenn die Veräußerung erst nach z. B. 100 Jahren erfolgen sollte. Die Steuerbelastung beläuft sich in diesem Fall auf etwa 30 Prozent des Gewinns (KSt, Soli, GewSt). Ein großer finanzieller Nachteil für die GmbH-Holding.

Wichtig | Nachteilig ist die Stiftungsholding gegenüber einer GmbH-Holding allerdings dann, wenn die Immobilie mindestens zehn Jahre nach ihrem Erwerb mit Verlust veräußert wird. Diese Verluste sind bei der Stiftungsholding steuerlich verloren und können nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden.

Auch wenn die Veräußerung innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist erfolgen sollte, bietet die Stiftung Vorteile gegenüber einer GmbH. Denn gehört die Immobilie wie in der Praxis üblich zum Bereich der Vermögensverwaltung, dann unterliegt der Veräußerungsgewinn auch bei einer Veräußerung direkt am Tag nach Erwerb der Immobilie lediglich der Körperschaftsteuer zzgl. Soli (15,825 Prozent). Bei einer GmbH fallen hingegen etwa 30 Prozent Steuern an.

Wichtig | Veräußert die Stiftungsholding innerhalb kurzer Zeit mehrere Immobilien, ist darauf zu achten, dass die Stiftung mit ihrem Immobilienvermögen nicht in den gewerblichen Bereich rutscht. Genauso wie bei einer Privatperson kann sich bei zu häufigen Veräußerungen ein gewerblicher Grundstückshandel ergeben. Ist das der Fall, unterliegen sämtliche Veräußerungen der vollen Besteuerung (KSt, Soli und GewSt). Details dazu regelt das BMF im Schreiben vom 26.03.2004 (Az. IV A 6 – S 2240 – 46/04, Abruf-Nr. 041313).

Weiterführender Hinweis
  • Beitrag „Die Stiftung als Holding – zehn Vorteile gegenüber einer GmbH – Teil 2“ in SB 9/2023.

AUSGABE: SB 8/2023, S. 153 · ID: 49583408

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