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ZweckbetriebeAktuelles zur Zweckbetriebsbesteuerung – Teil 2: Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Zweckbetriebe
| Zweckbetriebe können unter bestimmten Voraussetzungen vom ermäßigten Umsatzsteuersatz profitieren. Der BFH grenzt die Steuersatzermäßigung für Zweckbetriebe ein und widerspricht der Auffassung der Finanzverwaltung. SB zeigt Ihnen die Auswirkungen für die Praxis auf und gibt einen Ausblick auf die Konsequenzen der Änderung der UmStSystRL. |
Inhaltsverzeichnis
- Zweckbetriebe und ermäßigter Umsatzsteuersatz
- Folgen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes
- Finanzverwaltung geht von weitem Anwendungsbereich aus
- Erfordernis 1 gilt nur für die besonderen Zweckbetriebe
- Erfordernis 2: Satzungsmäßige Zwecke selbst verwirklichen
- Die restriktive Auffassung des BFH
- Änderung der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie
- Konsequenzen für die Praxis
- Ausblick: Gesetzesänderung ab 2024 geplant
Zweckbetriebe und ermäßigter Umsatzsteuersatz
Zweckbetriebe können vom ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von sieben Prozent profitieren. Denn nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG gilt für alle Leistungen gemeinnütziger Körperschaften ein ermäßigter Steuersatz, soweit die Leistungen nicht im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Begünstigt sind also Umsätze im Zweckbetrieb und der Vermögensverwaltung. Die Begünstigung wird aber durch zwei Hindernisse bzw. Erfordernisse eingeschränkt.
- Erfordernis 1: Der Zweckbetrieb darf nicht in erster Linie darauf ausgerichtet sein, zusätzliche Einnahmen in solchen Bereichen zu erzielen, in denen sich auch andere Unternehmen bewegen, die dem allgemeinen Steuersatz von 19 Prozent unterliegen.
- Erfordernis 2: Die Körperschaft muss mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 AO bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklichen.... Erfordernis 2 erfüllt sein
Wichtig | Es genügt also nicht, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ertragsteuerlich als Zweckbetrieb behandelt wird. Es muss zusätzlich eine der beiden Voraussetzungen erfüllt sein.
Folgen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes
Zwar ist die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Zweckbetriebe von Gesetzes wegen an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Die gesetzliche Regelung kollidiert jedoch mit Unionsrecht, so der BFH (zuletzt mit Urteil vom 26.08.2021 (Az. V R 5/19, Abruf-Nr. 226276). Denn nach Art. 98 Abs. 2 S. 1 MwStSystRL i. V. m. Anhang III Nr. 15 MwStSystRL in der Fassung vom 28.11.2008 galt der ermäßigte Steuersatz nur für Leistungen von Einrichtungen, die von den Mitgliedstaaten im Bereich wohltätige Zwecke und sozialer Sicherheit als gemeinnützig anerkannt waren. Der BFH vertritt daher eine restriktive und unionsrechtskonforme Auslegung, wohingegen die Finanzverwaltung von einer grundsätzlichen Anwendbarkeit des ermäßigten Umsatzsteuersatzes ausgeht. SB stellt Ihnen nachfolgend beide Auffassungen vor.
Finanzverwaltung geht von weitem Anwendungsbereich aus
Nach Ansicht der Finanzverwaltung sind die allgemeinen Zweckbetriebe i. S. v. § 65 AO von den Einschränkungen der Erfordernisse 1 und 2 nicht betroffen (UStAE, Abschn. 12.9 Abs. 9), da das Wettbewerbsverbot des § 65 AO mit dem des § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG identisch ist und es keiner weiteren Einschränkung auf „zweiter Ebene“ bedarf. Deshalb ist die Behandlung als Zweckbetrieb i. S. v. § 65 AO bereits ausgeschlossen, wenn der Betrieb in vermeidbarer Weise in Konkurrenz zu nicht begünstigten Unternehmern tritt. Der ermäßigte Steuersatz gilt daher für Zweckbetriebe nach § 65 AO uneingeschränkt. Beispiele dafür sind
- z. B. ein Vortrag/Workshop zum Thema Urban Gardening, der von einer Stiftung mit Stiftungszweck Naturschutz veranstaltet wird,
- Eintrittsgelder für ein Museum bzw. für kulturelle Veranstaltungen einer Stiftung mit dem Stiftungszweck Kunst und Kultur.
Erfordernis 1 gilt nur für die besonderen Zweckbetriebe
Die Einschränkung 1 betrifft nach Ansicht der Finanzverwaltung nur die besonderen Zweckbetriebe (Katalogzweckbetriebe) aus den Fällen der §§ 66 bis 68 AO. Denn für sie gilt das Konkurrenzverbot des § 65 Nr. 3 AO nicht (BFH, Urteil vom 04.06.2003, Az. I R 25/02, Abruf-Nr. 032172).
Einnahmeerzielung muss hinter Zweckverwirklichung zurückstehen
Dass der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen dienen darf, ist nach Ansicht der Finanzverwaltung so zu verstehen, dass die Einnahmeerzielung gegenüber der Zweckverwirklichung nachrangig sein muss. Die Begünstigung kann deshalb auch dann gewährt werden, wenn sich die Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht auf das zur Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks unvermeidbare Maß beschränken. Der Geschäftsbetrieb muss sich aber in seiner Gesamtrichtung als ein Zweckbetrieb darstellen, mit dem erkennbar darauf abgezielt wird, die satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen (UStAE, Abschn. 12.9 Abs. 8).
Beispiel |
Die Beherbergung und Verpflegung von Seminarteilnehmern einer gemeinnützigen Einrichtung, die Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher Art anbietet, kann nach § 68 Nr. 8 AO eine Leistung des Zweckbetriebs sein.
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Finanzverwaltung gibt weiten Rahmen vor
Die Finanzverwaltung hat zur Vereinfachung einen weiten Rahmen gebildet (UStAE, Abschn. 12.9 Abs. 11). Danach gilt:
- Die Umsätze dürfen nicht lediglich Hilfsumsätze sein.
- Ein Zweckbetrieb dient in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen, wenn er sich zu mehr als 50 Prozent aus diesen Einnahmen finanziert.... mit weitem Rahmen
- Ein Zweckbetrieb dient nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen, wenn der Gesamtumsatz nicht über der Umsatzfreigrenze von 45.000 Euro (§ 64 Abs. 3 AO) liegt.
Leistungen gegenüber vorsteuerberechtigten Unternehmen sollen ebenfalls außer Ansatz bleiben, weil sich hier – anders als bei Leistungen an Endverbraucher – kein Wettbewerbsvorteil ergibt (UStAE, Abschn. 12.9 Abs. 11).
Ausdrücklich begünstigte Zweckbetriebe
Ebenfalls nicht betroffen sind nach Ansicht der Finanzverwaltung die folgenden Katalogzweckbetriebe der §§ 66 bis 68 AO (UStAE, Abschn. 12.9 Abs. 9):
- Einrichtungen der Wohlfahrtspflege (§ 66 AO). Hier gilt nämlich die Einschränkung, dass sie nicht des Erwerbs wegen (also zur bloßen Einnahmeerzielung) ausgeübt werden dürfen.Einrichtungen der Wohlfahrtspflege
- Alten-, Altenwohn- und Pflegeheime, Erholungsheime oder Mahlzeitendienste (§ 68 Nr. 1a AO), weil sie mindestens zwei Drittel ihrer Leistungen an hilfsbedürftige Personen erbringen müssen, um als Zweckbetrieb zu gelten.
- Selbstversorgungseinrichtungen (§ 68 Nr. 2 AO): Hier gilt für die Zweckbetriebsanerkennung bereits eine Beschränkung der Leistungen an Außenstehende auf höchstens 20 Prozent.Selbstversorgungseinrichtungen
Erfordernis 2: Satzungsmäßige Zwecke selbst verwirklichen
Die Regelung, nach der die gemeinnützige Körperschaft mit ihren Leistungen ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklichen muss, gilt nur für die Katalogzweckbetriebe (§§ 66 bis 68 AO). Für allgemeine Zweckbetriebe ergibt sich dies bereits aus § 65 Nr. 1 AO (Zweckverwirklichung).
Auf diese Leistungen zielt die Regelung
Die Regelung zielt daher auf Leistungen ab, die sich nicht zwingend aus der satzungsmäßigen Tätigkeit ergeben. Das betrifft im Wesentlichen zwei Fälle:
Beispiel |
Bei Tagesseminaren ist die Verpflegung mit kalten oder kleinen Gerichten im Seminarraum bloße Nebenleistung. |
Beispiel |
Bei Behindertenwerkstätten, Einrichtungen für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie und Integrationsprojekten steht die Beschäftigung, Weiterbildung und Reintegration der Betroffenen im Vordergrund. Sie haben keinen Bezug zu den Satzungszwecken. |
- Bloße Nebenleistungen, wie die Beherbergung und Beköstigung von Teilnehmern an Bildungsveranstaltungen (§ 68 Nr. 8 AO). Diese Umsätze sollen nur begünstigt sein, wenn sie einen unverzichtbaren Umfang haben.Nebenleistungen stehen im Fokus
- Umsatzsteuerlich relevante Leistungen, die keinen Bezug zu den Satzungszwecken haben, weil sie nur mittelbar dem eigentlichen Zweck dienen. Ohne Bedeutung ist, in welchem Betrieb die Beschäftigung erfolgt. Denn es besteht die Gefahr, dass zweckfremde wirtschaftliche Tätigkeiten zum Hauptzweck werden und die Zweckbetriebszuordnung zum Alibi der Mittelerwirtschaftung wird.
Diese Katalogbetriebe sind nicht betroffen
Die meisten Katalogzweckbetriebe sind aber nicht betroffen. Das gilt für
- Krankenhäuser,
- Sportveranstaltungen,
- Kindergärten, Kinder-, Jugend- und Studenten- oder Schullandheime,
- Einrichtungen zur Durchführung der Blindenfürsorge, der Fürsorge für Körperbehinderte, der Fürsorgeerziehung und der freiwilligen Erziehungshilfe,
- kulturelle Einrichtungen,
- Volkshochschulen u. ä. Einrichtungen; ein Sonderfall sind nur die Beherbergungs- oder Beköstigungsleistungen an Teilnehmer (s. o.), und
- Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, weil hier die Zweckbetriebseigenschaft an die Form der Finanzierung gebunden ist.
Die Begünstigung gilt auch für Zweckbetriebe, die an bestimmte Katalogzweckbetriebe angelehnt sind, z. B. Betreutes Wohnen, Hausnotrufleistungen und betreute Krankentransporte.
Die restriktive Auffassung des BFH
Der BFH vetritt in seinen Entscheidungen die Ansicht, dass es für eine allgemeine Steuersatzermäßigung für alle Zweckbetriebe nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG keine Grundlage im Gemeinschaftsrecht gibt (zuletzt BFH, Urteil vom 26.08.2021, Az. V R 5/19, Abruf-Nr. 226276).
BFH: Ermäßigte Steuersatzregelung ist eng auszulegen
Vielmehr ist die Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG nicht unionsrechtskonform und daher zumindest eng auszulegen. Daher sind andere als gemeinnützige Leistungen vom Anwendungsbereich der Steuersatzermäßigung in jedem Fall ausgeschlossen. Die Einschränkungen, die § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG vornimmt, sind somit weit auszulegen.
BFH: Keine unterschiedliche Behandlung der Zweckbetriebe
Der Auffassung der Finanzverwaltung, dass der ermäßigte Steuersatz auf Zweckbetriebe nach § 65 AO uneingeschränkt anwendbar ist, widerspricht der BFH ausdrücklich. § 12 Abs. 2 Nr. 8a S. 3 Alt. 1 UStG enthält – ähnlich wie § 65 Nr. 3 AO – zwar ein Wettbewerbskriterium. Für eine unterschiedliche Behandlung von allgemeinen und besonderen Zweckbetrieben gibt es aber keine sachlichen Gründe. Die besonderen umsatzsteuerlichen Anforderungen müssen von sämtlichen Zweckbetrieben erfüllt sein.
BFH stellt auf Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung ab
Die Wettbewerbsklausel des § 65 Nr. 3 AO spricht von einem zulässigen „unvermeidbaren“ Wettbewerb. Hier ist also – so der BFH – eine Abwägung im Sinne eines Interessensausgleichs zwischen belasteten Konkurrenten und gemeinnützigen Körperschaften erforderlich. Die Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 8a S. 3 Alt. 1 UStG ist daher – so der BFH – strenger auszulegen. So ist der ermäßigte Steuersatz bereits dann ausgeschlossen, wenn der Zweckbetrieb in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen dient und dadurch in unmittelbarem Wettbewerb zu Unternehmern tritt, die mit ihren Leistungen dem allgemeinen Steuersatz unterliegen. Der ermäßigte Steuersatz darf nur angewendet werden, wenn er zu keiner oder nur zu einer geringen Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung führt.
Zusätzliche Einnahmen sind schädlich
Nach BFH-Auffassung ist Erfordernis 1 eng auszulegen. „Zusätzliche Einnahmen“ in diesem Sinne liegen bereits dann vor, wenn die Körperschaft sie in Zusammenhang mit Leistungen erzielt, die für die Verwirklichung ihres steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecks nicht unerlässlich sind. Auf eine Gewinnerzielung kommt es dabei nicht an (BFH, Urteil vom 08.03.2012, Az. V R 14/11, Abruf-Nr. 121803).
Die umsatzsteuerliche Behandlung im Überblick | |||||
1. Stufe Gemeinnützige Körperschaft | 2. Stufe Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb | 3. Stufe Zweckbetrieb | 4. Stufe Erfordernis 1 oder Erfordernis 2 | Umsatzsteuerermäßigung ja/nein | |
Bistrobetrieb einer Behindertenwerkstatt | BFH: ja FA: ja | BFH: ja FA: ja | BFH: ja FA: nein | BFH: Erfordernis 1: nein Erfordernis 2: nein | BFH: nein FA: nein |
Leistungen einer Pferdepension | BFH: strittig/offen FA: strittig/offen | BFH: ja FA: ja | BFH: nein FA: nein | BFH: nein FA: nein | |
Finanzanalyse für Verbraucher | BFH: ja FA: ja | BFH: ja FA: ja | BFH: ja FA: nein | BFH: Erfordernis 1: nein Erfordernis 2: nein | BFH: nein FA: nein |
Beherbergung allein reisender Erwachsener | BFH: ja FA: ja | BFH: ja FA: ja | BFH: nein FA: nein | BFH: nein FA: nein | |
Änderung der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie
Durch die Veröffentlichung der MwStSystRL 2006/112/EG im Amtsblatt der Europäischen Union im April 2022 wurde u. a. Nr. 15 im Anhang III der MwStSystRL geändert. Nach der Neufassung sind die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen durch gemeinnützige Organisationen, die sich für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit wie vom Mitgliedstaaten definiert einsetzen und die vom Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannt werden, begünstigt, soweit sie nicht gemäß den Artikeln 132, 135 und 136 von der Steuer befreit sind.
Konsequenzen für die Praxis
Für die Finanzverwaltung scheitert die Ermäßigung in den meisten Fällen an der Einordung als Zweckbetrieb, also auf „dritter Stufe“. Dagegen nimmt der BFH einen Zweckbetrieb an, lässt die Steuersatzermäßigung dann aber auf der „vierten Stufe“, den beiden Beschränkungen bzw. Erfordernissen scheitern. Dass die unterschiedlichen Sichten sich im Ergebnis nicht auf die Ermäßigung des Steuersatzes auswirken, veranschaulicht folgendes Prüfschema.
Ausblick: Gesetzesänderung ab 2024 geplant
Das BMF hat den Referentenentwurf für ein „Wachstumschancengesetz“ (Abruf-Nr. 236320) vorgelegt, das ab 2024 gelten soll. Der Entwurf will den Streit zwischen der Finanzverwaltung und dem BFH über den Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 Nr. 8a S. 3 UStG klären und die Änderung der MwStSystRL umsetzen. Somit soll § 12 Abs. 2 Nr. 8a S. 3 UStG nur für Katalogzweckbetriebe (§§ 66 bis 68 AO) anwendbar sein; und begünstigte Leistungen sollen auch dann vorliegen, wenn die von dem jeweiligen gemeinnützigen Zweck erfassten Personen entweder Empfänger der Leistung sind oder, wie z. B. bei Inklusionsbetrieben, bei der Leistungserbringung mitwirken.
- Prüfschema: Ermäßigter Umsatzsteuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG → Abruf-Nr. 49626598
- Übersicht „Die umsatzsteuerliche Behandlung der Katalogzweckbetriebe“ → Abruf-Nr. 49626631
AUSGABE: SB 8/2023, S. 147 · ID: 49567004