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AnrechnungAnrechnung von gezahlten Vorschüssen: Ein falscher Umsatzsteuerausweis wird teuer!
| Wer in seiner Endabrechnung einen zuvor erhaltenen Vorschuss falsch anrechnet, kann schnell viel Geld verlieren oder zumindest viel Zusatzarbeit investieren müssen, um den Fehler wieder auszubügeln. Wir zeigen, wie Sie hier richtig vorgehen. |
1. Grundsatz: Ein Vorschuss muss angerechnet werden
Grundsätzlich wird die Vergütung des Rechtsanwalts fällig, sobald die letzte gebührenauslösende Tätigkeit im jeweiligen Auftrag erbracht wurde. Allerdings müssen Sie nicht zwingend auf den Abschluss oder die Beendigung der Angelegenheit warten. § 9 RVG erlaubt es, vom Mandanten einen angemessenen Vorschuss auf die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen zu verlangen (Ausnahme: Mandant erhält Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe). Wird ein Vorschuss angefordert und bezahlt, muss dieser Vorschuss natürlich bei der Endabrechnung zugunsten des Gebührenschuldners berücksichtigt werden.
2. Der falsche Weg: Abzug „brutto von brutto“
Bei dem Abzug kann schnell ein teurer Fehler begangen werden.
Beispiel nach der neuen Gebührentabelle (KostBRÄG 2025 zum 1.6.25) | |
Der Rechtsanwalt fordert einen Vorschuss an, wie folgt: | |
Vorschuss, § 9 RVG | 1.000,00 EUR |
19 % USt., Nr. 7008 VV RVG | 190,00 EUR |
1.190,00 EUR | |
Im Anschluss an den Rechtsstreit rechnet er die Gebühren nach RVG ab, muss hierbei jedoch den Vorschuss berücksichtigen. | |
Er wählt folgenden (unsauberen) Weg und erstellt folgende Rechnung: | |
Gegenstandswert: 10.000 EUR | |
1,3-Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG | 847,60 EUR |
1,2-Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG | 782,40 EUR |
Zwischensumme der Gebührenpositionen | 1.630,00 EUR |
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
Zwischensumme netto | 1.650,00 EUR |
19 % USt., Nr. 7008 VV RVG | 313,50 EUR |
Zwischensumme brutto | 1.963,50 EUR |
Abzug vom Brutto | -1.190,00 EUR |
773,50 EUR |
Der Anwalt zieht hier also „brutto vom brutto“ ab. Das Problem liegt hierbei darin, dass in der ersten Rechnung ein Umsatzsteuerbetrag in Höhe von 190 EUR ausgewiesen ist, in der zweiten Rechnung ein solcher in Höhe von 313,50 EUR. In der Summe ergibt sich somit ein Umsatzsteuerausweis in Höhe von 503,50 EUR. Und: Die Umsatzsteuer, die ausgewiesen ist, muss auch abgeführt werden, vgl. § 14c Abs. 1 UStG. Tatsächlich aber ist nur die Umsatzsteuer auf die Gebühren angefallen, das sind 313,50 EUR. Der Anwalt schmälert damit seinen Gewinn!
Fehlerkorrektur ist aufwendig Praxistipp | Die Steuerlast ist nicht endgültig: Sie kann korrigiert werden, indem eine berichtigte Rechnung ausgestellt wird. Sobald der Empfänger die Korrektur akzeptiert hat, kann die zu viel abgeführte Umsatzsteuer in einer späteren Umsatzsteuervoranmeldung oder Jahreserklärung berichtigt werden. |
3. So wird richtig abgerechnet
Korrekt ist die Folgerechnung, wenn zuvor der Vorschuss in Höhe von 1.000 EUR zuzüglich Umsatzsteuer, vgl. oben, eingefordert wurde, demgegenüber wie folgt:
Gegenstandswert: 10.000 EUR | |
1,3-Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG | 847,60 EUR |
1,2-Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG | 782,40 EUR |
Zwischensumme der Gebührenpositionen | 1.630,00 EUR |
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
Zwischensumme netto | 1.650,00 EUR |
Abzug vom netto | -1.000,00 EUR |
Zwischensumme netto | 650,00 EUR |
19 % USt., Nr. 7008 VV RVG | 123,50 EUR |
773,50 EUR |
Hier wird – richtig – „netto vom netto“ abgezogen und erst anschließend die Umsatzsteuer berechnet. Das ist folgerichtig. Es war und ist nur noch der Honorarteil in Höhe von (hier) 650 EUR zu versteuern. Der andere Teil der Gebühren wurde bereits mit Umsatzsteuer berechnet.
Das richtige Ergebnis bestätigt auch die Gegenprobe: Bei der ersten Rechnung wurden 190 EUR als Umsatzsteuer ausgewiesen, in der Folgerechnung 123,50 EUR. In Summe macht dies einen Betrag in Höhe von 313,50 EUR. Das ist exakt die Umsatzsteuer auf die verdienten Gebühren.
- Fallstricke bei der Forderung eines Vorschusses: Schneider, RVG prof. 14, 102
AUSGABE: RVGprof 8/2025, S. 133 · ID: 50405586