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LeserserviceBeratungshilfe: Anrechnung der Kostenerstattung
| Der Anwalt war im Rahmen der Beratungshilfe außergerichtlich mit einem Widerspruchsverfahren in einer sozialrechtlichen Angelegenheit beauftragt worden. Der Mandant hatte zunächst die Beratungshilfegebühr der Nr. 2500 VV RVG in Höhe von 15 EUR entrichtet. Anschließend hat der Anwalt gegen den Bescheid der Behörde Widerspruch eingelegt und eine Erledigung mit der Behörde erzielt. Diese hat dem Widerspruch sodann teilweise abgeholfen. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens hat sie zu einem Drittel übernommen. Der Anwalt fragt, wie er gegenüber der Behörde abzurechnen hat und welche weitere Vergütung er von der Landeskasse verlangen kann. |
1. Die Berechnung des Erstattungsanspruchs
Die Behörde musste die Anwaltskosten zu einem Drittel erstatten. Ausgehend von der Schwellengebühr (Anm. zu Nr. 2302 VV RVG) ergibt sich folgende Abrechnung (bei Anwendung der vor dem 1.6.25 geltenden Fassung des RVG):
Geschäftsgebühr, Nr. 2302 Nr. 1 VV RVG | 359,00 EUR |
Erledigungsgebühr, Nr. 1002, 1005 VV RVG | 359,00 EUR |
Postentgeltpauschale | 20,00 EUR |
19 % USt. | 140,22 EUR |
878,22 EUR | |
Hiervon 1/3 | 292,74 EUR |
2. Der Anspruchsübergang
Da der Anwalt im Rahmen der Beratungshilfe tätig war, ist der dem Grunde nach bestehende Kostenerstattungsanspruch nach § 9 S. 1 BerHG kraft Gesetzes auf den Anwalt übergegangen, sodass dieser seine Vergütung in Höhe der betreffenden Quote unmittelbar von der Behörde verlangen kann.
Beachten Sie | Der Anspruch darf nach § 9 S. 2 BerHG nicht zum Nachteil des Rechtssuchenden übergehen. Das wäre der Fall, wenn der Erstattungsanspruch vollständig auf den Anwalt übergegangen wäre. Dann würde der Mandant seine Beratungshilfegebühr nicht erstattet bekommen. Daher verbleibt der Erstattungsanspruch in Höhe von 15 EUR beim Rechtsuchenden. Der übrige Betrag in Höhe von (292,74 EUR – 15 EUR =) 277,74 EUR ist auf den Anwalt übergegangen.
3. Abrechnung mit der Landeskasse
Damit ergibt sich folgende Abrechnung:
Dem Anwalt steht zunächst folgende Vergütung zu: | |
Geschäftsgebühr, Nr. 2503 VV RVG | 93,50 EUR |
Einigungsgebühr, Nr. 2508 VV RVG | 165,00 EUR |
Postentgeltpauschale | 20,00 EUR |
19 % USt. | 52,92 EUR |
331,42 EUR | |
Beachten Sie | Hier ist aber § 58 Abs. 1 RVG zu beachten. Danach sind Zahlungen, die der Anwalt nach § 9 BerHG erhalten hat, auf die Beratungshilfevergütung in vollem Umfang anzurechnen. Im Gegensatz zur PKH/VKH, bei der Zahlungen Dritter zunächst auf die nicht gedeckte Wahlanwaltsvergütung anzurechnen sind (§ 58 Abs. 2 RVG), ist eine solche Einschränkung nicht vorgesehen. Der von der Behörde gezahlte Betrag ist daher in vollem Umfang abzuziehen, sodass der Anwalt aus der Landeskasse noch verlangen kann: | |
Beratungshilfevergütung | 331,42 EUR |
./. nach § 9 S. 1 BerHG übergegangenen Anspruch | -277,74 EUR |
Restbetrag | 53,68 EUR |
AUSGABE: RVGprof 7/2025, S. 119 · ID: 50442115