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Erledigungserklärung statt Klagerücknahme ist nicht mutwillig
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StaffelmieteFür den Wert der künftigen Mietsenkung kommt es auf den 42-fachen Überschreitungsbetrag an
| Bei Staffelmietverträgen wird der Gegenstandswert nach dem 42-fachen Überschreitungsbetrag (= 3 ½ Jahre) berechnet (§ 9 ZPO i. V. m. § 48 Abs. 1 GKG). Das gilt nach dem BGH auch, wenn erklärt werden soll, dass die Miete künftig herabgesetzt wird. |

Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Abgabe einer Erklärung, dass die Miete künftig herabgesetzt wird. Die Mietvertragsparteien hatten eine Staffelmiete i. S. v. § 557a Abs. 1 BGB vereinbart. Die vereinbarte Miete überschritt erheblich die zulässige Höchstmiete gemäß der Berliner Mietbegrenzungsverordnung in einem angespannten Wohnungsmarkt. Die Mieter hatten ihre Ansprüche gegen die Vermieterin an eine GmbH abgetreten. Die GmbH klagte nun die Einhaltung der Mietpreisbremse ein, forderte die überzahlte Miete und die anteilige Kaution zurück und verfolgte eine Anpassung der künftigen Miete. Der BGH hob das Urteil des LG zur Höhe der erstattungsfähigen Rechtsverfolgungskosten auf, da es den Gegenstandswert falsch berechnet hatte (27.11.24, VIII ZR 278/23, Abruf-Nr. 245607).
Relevanz für die Praxis
Bei Staffelmietverträgen wird der Gegenstandswert nach dem 42-fachen Überschreitungsbetrag (= 3 ½ Jahre) berechnet (§ 9 ZPO i. V. m. § 48 Abs. 1 GKG). Die Anpassung der Miete auf den zulässigen Höchstbetrag ist ein dauerhafter Anspruch, der vollständig zu berücksichtigen ist.
Für eingetragene Inkassodienstleister gelten die zulässigen anwaltlichen Gebührenstrukturen. Ihre Kosten sind auf die eines Anwalts begrenzt (vgl. § 13e RDG). Es ist auf eine exakte Berechnung des Gegenstandswerts und der Gebührenstruktur zu achten, um rechtliche Streitigkeiten zu minimieren:
Bei der Höhe der Geschäftsgebühr nach Abs. 2 der Anmerkung zur Nr. 2300 VV RVG ist entscheidend, ob die Inkassodienstleistung als Gegenstand der vorgerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit eine unbestrittene oder eine bestrittene Forderung betrifft:
- Bei der Geltendmachung einer unbestrittenen Forderung ist der Anwalt im Regelfall auf den 0,9-fachen Gebührensatz beschränkt und kann eine höhere Geschäftsgebühr – bis maximal zum 1,3-fachen Satz – nur verlangen, wenn die Tätigkeit besonders umfangreich oder schwierig war. In einfachen Fällen steht ihm nur der 0,5-fache Satz zu.
- Bei der außergerichtlichen Geltendmachung einer bereits bestrittenen Forderung gilt der bisherige Gebührensatzrahmen der Nr. 2300 VV RVG von 0,5 bis 2,5 uneingeschränkt und die allgemeine Schwellengebühr von 1,3.
AUSGABE: RVGprof 5/2025, S. 84 · ID: 50308169