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ReisekostenWann Sie mit dem Flugzeug zu Gericht reisen dürfen
| Ein Gericht muss bei geltend gemachten Flugkosten berücksichtigen, dass der Anwalt ggf. Hotelkosten und Abwesenheitsgeld spart (LAG Bremen 18.12.24, 1 Ta 44/24, Abruf-Nr. 245701). |
Die Anwältin buchte für einen Gerichtstermin um 11.30 Uhr einen Flug um 7.30 Uhr. Mit dem Zug hätte sie um 5.14 Uhr abreisen müssen (Ankunft um 10.45 Uhr). Notwendige Reisen müssen aber nicht zur Nachtzeit (21 bis 6 Uhr) angetreten werden (§ 758 Abs. 4 ZPO analog). Wegen üblicher Bahnverspätungen sind 45 Minuten zwischen Ankunft und Termin zu knapp. Sie hätte also am Vortag fahren müssen. Durch den Flug sparte sie Zeit und die Übernachtung.
Fälschlicherweise legte das Gericht bei den fiktiven Kosten nur das Bahnticket zugrunde (169,07 EUR netto). Dabei hätte es das Abwesenheitsgeld (80 EUR, Anreise vor 21 Uhr; mehr als achtstündige Abwesenheit) sowie Hotelkosten (70 EUR) hinzurechnen müssen. Der fiktive Gesamtbetrag von 314,49 EUR lag damit letztlich nur rund 5 EUR unterhalb der Kosten für Flugticket und Taxifahrt zu Gericht, sodass der Flug nicht zu beanstanden war.
Das LAG legte zudem anwaltsfreundlich nach: Fiktive Übernachtungskosten von 70 EUR seien kein reeller Preis. Es sei von höheren Hotelkosten auszugehen. Die Flugreise wäre auch zu erstatten, wenn eine Anreise zur Nachtzeit zumutbar wäre. Die Anwältin sparte Hotel-, Abwesenheitskosten und Zeit.
AUSGABE: RVGprof 3/2025, S. 38 · ID: 50287371