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StufenklageBei einem Versäumnisbeschluss auf der zweiten Stufe entstehen Terminsgebühren

Abo-Inhalt17.09.2024707 Min. LesedauerVon Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

| Bei (familiengerichtlichen) Stufenklagen kommt es häufig zu folgender Konstellation: Nach der Auskunft in der ersten Stufe kommt es in der zweiten Stufe mit dem Antrag auf Leistung zu einem Versäumnisbeschluss. Hierfür entstehen folgende Terminsgebühren nach Nr. 3104 VV RVG und Nr. 3105 VV RVG. |

Beispiel

Der Antragsteller erhebt eine Stufenklage auf Auskunft und Zahlung eines noch zu beziffernden Unterhaltsbetrags. Die Parteien verhandeln über den Auskunftsantrag. Es ergeht ein Versäumnisbeschluss. Das Gericht setzt den Wert für die Auskunftsstufe auf 2.000 EUR und den Wert für den Leistungsantrag auf 5.000 EUR fest. Wie wird abgerechnet?

Lösung

Die Verfahrensgebühr wird aus dem höchsten Wert berechnet (§ 38 FamGKG).

Aus dem Wert der Auskunftsstufe (2.000 EUR) entsteht eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG und aus der Differenz zum Wert der Leistungsstufe (3.000 EUR) fällt eine 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG an.

Die Einzelbeträge dürfen gemäß § 15 Abs. 3 RVG aber nicht höher sein als eine 1,2-Terminsgebühr aus dem Wert der Leistungsstufe (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 26. Aufl., Nr. 3105 VV RVG Rn. 66).

Abzurechnen ist also wie folgt:

1,3-Verfahrensgebühr aus 5.000 EUR, Nr. 3100 VV RVG

434,20 EUR

1,2-Terminsgebühr aus 2.000 EUR, Nr. 3104 VV RVG

199,20 EUR

0,5-Terminsgebühr aus 3.000 EUR, Nr. 3105 VV RVG

111,00 EUR

310,20 EUR

Gem. höchstens § 15 Abs. 3 RVG: 1,2 aus 5.000 EUR

480,00 EUR

Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

20,00 EUR

19 % USt., Nr. 7008 VV RVG

145,23 EUR

909,63 EUR

Merke | Nicht richtig ist folgende Berechnung: eine 1,2-Terminsgebühr aus dem Wert der Auskunftsstufe und eine 0,5-Terminsgebühr aus dem Wert der Leistungsstufe, gekappt auf eine 1,2-Terminsgebühr aus der Leistungsstufe. In diesem Fall würde nämlich die Terminsgebühr doppelt berechnet werden, was Nr. 3105 VV RVG nicht erlaubt (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a. a. O.). Vielmehr bilden das Verfahren und das Einspruchsverfahren nach Erlass des Versäumnisbeschlusses eine gebührenrechtliche Angelegenheit (§ 15 Abs. 2 RVG).

AUSGABE: RVGprof 10/2024, S. 175 · ID: 50108971

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