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Überprüfung gerichtlicher EntscheidungenDie Rechtsbehelfe bzw. Rechtsmittel in der Kostenfestsetzung aller Verfahrensarten

Top-BeitragAbo-Inhalt20.06.202410 Min. LesedauerVon RA Norbert Schneider, Neunkirchen

| An ein (teilweise) gewonnenes Verfahren schließt sich die Kostenfestsetzung an. Während Kostenfestsetzungsanträge durch alle Gerichtsbarkeiten im Wesentlichen gleichartig lauten, verhält es sich mit den Rechtsbehelfen bzw. Rechtsmitteln in der Kostenfestsetzung anders: Hier gelten je nach Gerichtsbarkeit besondere Vorschriften. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die Rechtsbehelfe und Rechtsmittel je nach Gerichtsbarkeit, einschließlich deren Voraussetzungen und der jeweiligen Zuständigkeiten. |

Merke | Übergreifend über alle Gerichtsbarkeiten gilt, dass über den Kostenfestsetzungsantrag immer das Gericht des ersten Rechtszugs entscheidet (vgl. z. B. § 104 Abs. 1 S. 1 ZPO). Das gilt auch, wenn ein Gericht höherer Ordnung erstinstanzlich zuständig ist. So kann ein Obergericht oder sogar ein Bundesgericht für die Kostenfestsetzung zuständig sein, wenn dort ein erstinstanzliches Verfahren stattgefunden hat.

1. Zivilsachen

a) Kostenfestsetzung

In Zivilsachen entscheidet der Rechtspfleger des Gerichts der ersten Instanz über den Kostenfestsetzungsantrag (§ 3 Nr. 3b, § 21 Nr. 1 RPflG). Dies ist in der Regel der Rechtspfleger beim AG oder LG.

Beachten Sie | In manchen Fällen kann ausnahmsweise auch das OLG erstinstanzliches Gericht sein (§ 129 VGG, § 201 Abs. 1 S. 1 GVG). Dort entscheidet der Rechtspfleger am OLG. Auch erstinstanzliche Verfahren vor dem BGH sind möglich (§ 201 Abs. 1 S. 1 GVG) – in diesem Fall entscheidet der Rechtspfleger am BGH.

b) Rechtsbehelfe/Rechtsmittel

Das System der Rechtsmittel/Rechtsbehelfe ist in Zivilsachen zweispurig gestaltet. Vorgesehen ist grundsätzlich die sofortige Beschwerde, und sofern diese nicht statthaft ist, die Erinnerung. Darüber hinaus kommt auch eine Rechtsbeschwerde in Betracht.

aa) Sofortige Beschwerde

Wendet sich eine Partei gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss eines AG oder LG, ist hiergegen nach § 104 Abs. 3 i. V. m. § 567 ZPO die sofortige Beschwerde innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses einzulegen (§ 104 Abs. 3, § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO). Voraussetzung ist, dass der Beschwerdewert den Betrag von 200,00 EUR übersteigt, also mindestens 200,01 EUR beträgt (§ 104 Abs. 3 S. 1 i. V. m. § 567 Abs. 2 ZPO). Das ist der Fall, wenn abgesetzte Kosten und/oder aus Sicht der Partei zu Unrecht gegen sie festgesetzte Kosten insgesamt den Betrag von 200,00 EUR übersteigen.

Der Rechtspfleger kann der Beschwerde abhelfen (§ 572 Abs. 1 ZPO). Anderenfalls legt er sie dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vor. Das Beschwerdegericht kann die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulassen.

Hilft der Rechtspfleger nur teilweise ab und sinkt die verbleibende Beschwer auf unter 200,01 EUR, wird die Beschwerde unzulässig. Sie kann dann aber als Erinnerung weiterverfolgt werden.

bb) Erinnerung

In allen Fällen, in denen eine sofortige Beschwerde nicht statthaft oder nicht zulässig ist, ist anstelle dessen die Erinnerung (§ 11 Abs. 1 RpflG) nach § 103 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 11 Abs. 2 S. 1 RpflG gegeben. Hierzu zählen die Fälle, dass

  • der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 200,00 EUR nicht übersteigt. Das ist auch der Fall, wenn aufgrund einer Teilabhilfe nach einer sofortigen Beschwerde der Beschwerdewert unter 200,01 EUR sinkt. Die bisherige sofortige Beschwerde wird dann unzulässig, kann aber als Erinnerung weiterverfolgt werden (OLG Karlsruhe AGS 03, 361).
  • die Kostenfestsetzung von einem OLG oder dem BGH als erstinstanzliches Gericht vorgenommen worden ist.

Auch für die Erinnerung gilt eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses (§ 11 Abs. 2 S. 1 RpflG). Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen, anderenfalls legt er sie dem Gericht vor.

Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Gerichts ist grundsätzlich nicht gegeben. Soweit allerdings das OLG erstinstanzlich entschieden hat, kann es gegen seine Entscheidung die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulassen (s. u. cc).

cc) Rechtsbeschwerde

Eine Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO kommt in Betracht

  • gegen die Entscheidung über die Beschwerde, sofern das Beschwerdegericht diese zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO),
  • gegen erstinstanzliche Festsetzungsbeschlüsse des OLG, sofern der Rechtspfleger oder das Gericht auf eine Erinnerung hin (BGH FamRZ 17, 1318) diese zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

Eine Mindestbeschwer ist nicht vorgesehen (BGH AGS 2010, 459). Die Frist zur Einlegung beträgt einen Monat ab Zustellung der anzufechtenden Entscheidung (§ 575 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde unterliegt dem Anwaltszwang und muss durch einen am BGH zugelassenen Anwalt eingelegt werden (§ 78 Abs. 1 S. 3 ZPO).

2. Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

a) Kostenfestsetzung

Auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist der Rechtspfleger der ersten Instanz für die Kostenfestsetzung zuständig, da es sich insoweit um Zivilsachen handelt (§§ 3 Nr. 3 b), 21 Nr. 1 RPflG).

b) Rechtsbehelfe/Rechtsmittel

Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss sind nach § 85 FamFG i. V. m. § 104 Abs. 3, § 567 ZPO, § 11 Abs. 2 RPflG die gleichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe – einschließlich der Rechtsbeschwerde – gegeben wie in Zivilsachen. Insofern wird auf die Ausführungen unter 1. verwiesen.

Beachten Sie | Zuständiges Beschwerdegericht ist immer das OLG (§ 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG).

3. Familiensachen

a) Kostenfestsetzung

Auch in Familiensachen gilt das Gleiche wie in Zivilsachen (s. o. unter 1.). Zuständig ist auch hier der Rechtspfleger der ersten Instanz (§ 3 Nr. 3b, § 21 Nr. 1 RPflG). Das gilt nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG sowohl in Ehe- und Familienstreitsachen als auch gemäß § 85 FamFG in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

b) Rechtsbehelfe/Rechtsmittel

Auch im Hinblick auf Rechtsbehelfe/Rechtsmittel gilt das Gleiche wie in Zivilsachen (s. o. 1.).

Beachten Sie | Beschwerdegericht ist hier stets das OLG (§ 119 Abs. 1 Nr. 1a GVG). Auch hier ist die Rechtsbeschwerde zum BGH möglich.

4. Strafsachen

a) Kostenerstattung

In Strafsachen setzt der Rechtspfleger des Gerichts des ersten Rechtszugs gemäß § 464b S. 1 StPO die Kosten fest (§ 3 Nr. 3b, § 21 Nr. 1 RPflG). Auf das Verfahren sind die Vorschriften der ZPO entsprechend anzuwenden (§ 464b S. 3 StPO), sodass auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen werden kann (s. o. 1.).

b) Rechtsbehelfe/Rechtsmittel

aa) Sofortige Beschwerde

Grundsätzlich ist auch hier gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss die sofortige Beschwerde gegeben, da § 464b S. 3 StPO hinsichtlich des Verfahrens auf die ZPO verweist.

Die sofortige Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt, d. h. mindestens 200,01 EUR beträgt.

Beachten Sie | Für Beschwerden gegen Entscheidungen des AG ist das LG zuständig, für Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheidungen der LG ist das OLG zuständig.

Soweit das OLG im ersten Rechtszug entschieden hat, ist eine sofortige Beschwerde nicht statthaft (§ 304 Abs. 4 Nr. 2 StPO). Die Frist zur Einlegung der Beschwerde beträgt zwei Wochen (§ 567 ZPO). Es gilt nicht die Wochenfrist des § 311 StPO (§ 464b S. 4 StPO).

Beachten Sie | Anders als in Zivilsachen ist der Rechtspfleger grundsätzlich nicht berechtigt, der Beschwerde abzuhelfen (§ 311 Abs. 3 S. 1 StPO). Er darf dies nur unter den Voraussetzungen des § 311 Abs. 3 S. 2 StPO. Die Vorschrift des § 464b S. 4 StPO erklärt nur § 311 Abs. 2 StPO für unanwendbar, nicht aber auch § 311 Abs. 3 StPO (LG Aachen AGS 2021, 275 und 398). Ergeht dennoch eine Abhilfeentscheidung, ist sie zur Klarstellung aufzuheben (OLG Rostock AGS 18, 330).

bb) Erinnerung

Soweit die sofortige Beschwerde nicht eröffnet ist, kann gegen den Festsetzungsbeschluss Erinnerung erhoben werden. Insoweit wird auf die Ausführungen zu den Zivilsachen Bezug genommen (s. o. 1.).

cc) Weitere Rechtsmittel

Eine weitere Beschwerde ist ausgeschlossen (§ 310 Abs. 2 StPO). Eine Rechtsbeschwerde ist in Strafsachen nicht vorgesehen (BGH NJW 03, 763).

5. Bußgeldsachen

a) Kostenfestsetzung

Soweit eine Kostenentscheidung im gerichtlichen Verfahren ergeht, richtet sich die Kostenfestsetzung in Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 46, § 464b StPO. Es gilt das Gleiche wie in Strafsachen (s. o. 4.). Zuständig ist der Rechtpfleger der ersten Instanz (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 464b S. 3 StPO, § 21 Nr. 1 RpflG). Das kann sowohl der Rechtspfleger am AG, am LG (§ 41 BDSG) oder am OLG sein (§ 83 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 91 GWB).

b) Rechtsbehelfe/Rechtsmittel

aa) Sofortige Beschwerde

Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des AG oder des LG ist grundsätzlich auch hier die sofortige Beschwerde gegeben. Voraussetzung ist, dass der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 200,00 EUR übersteigt, also mindestens 200,01 EUR beträgt. Gegen erstinstanzliche Entscheidungen des OLG ist die Beschwerde nicht statthaft.

Beachten Sie | Über die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des AG entscheidet das LG, obwohl in der Hauptsache das OLG Rechtsmittelgericht ist.

Gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des LG ist die Beschwerde zum OLG gegeben. Auch hier ist gemäß § 46 OwiG i. V. m. § 311 Abs. 3 S. 1 StPO der Rechtspfleger grundsätzlich nicht berechtigt, der Beschwerde abzuhelfen. Er darf dies ausnahmsweise nur unter den Voraussetzungen des § 311 Abs. 3 S. 2 StPO (s. o. 4. b) aa)).

bb) Erinnerung

Sofern eine sofortige Beschwerde nicht zulässig oder nicht statthaft ist, ist gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss die Erinnerung gegeben. Insoweit wird auf die Ausführungen zu den Zivilsachen verwiesen (s. o. 1. b) bb)).

cc) Weitere Rechtsmittel

Eine weitere Beschwerde ist nicht möglich. Auch eine Rechtsbeschwerde ist nicht vorgesehen.

6. Arbeitsgerichtliche Verfahren

a) Kostenfestsetzung

In arbeitsgerichtlichen Verfahren setzt der Rechtspfleger des Gerichts des ersten Rechtszugs die zu erstattenden Kosten fest (§ 46 Abs. 2 ArbGG, §§ 103 ff. ZPO).

b) Rechtsbehelfe/Rechtsmittel

aa) Sofortige Beschwerde

Gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des ArbG ist grundsätzlich die sofortige Beschwerde gegeben. Sie ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 200,00 EUR übersteigt, d. h. mindestens 200,01 EUR beträgt (§ 46 ArbGG i. V. m. § 104 Abs. 3 S. 1, § 567 Abs. 2 ZPO).

Beachten Sie | Ausgeschlossen ist die sofortige Beschwerde, wenn das LAG oder das BAG sie als erstinstanzliches Gericht festgesetzt hat.

Der Rechtspfleger kann der sofortigen Beschwerde abhelfen. Soweit er nicht abhilft, legt er die Sache dem LAG zur Entscheidung vor, das ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter entscheidet. Das LAG kann die Rechtsbeschwerde zulassen.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu den Zivilsachen (s. o. 1. b aa) Bezug genommen.

bb) Erinnerung

Soweit die sofortige Beschwerde nicht eröffnet ist, kann gegen die Absetzung nur eine Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RpflG erhoben werden. Auf die Ausführungen zu den Zivilsachen (s. o. 1. b bb) wird Bezug genommen.

c) Rechtsbeschwerde

Gegen die Entscheidung des LAG über die Beschwerde ist gemäß § 78 Abs. 1 i. V. m. § 574 ZPO die Rechtsbeschwerde zum BAG gegeben, sofern das LAG die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Die Rechtsbeschwerde ist auch eröffnet, wenn das LAG erstinstanzlich entschieden hat und der Rechtspfleger oder der Vorsitzende die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.

Die Frist zur Einlegung beträgt einen Monat ab Zustellung des Beschlusses über die sofortige Beschwerde bzw. des Kostenfestsetzungsbeschlusses.

7. Verwaltungsgerichtliche Verfahren

a) Kostenfestsetzung

In der Verwaltungsgerichtsbarkeit setzt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (UdG) des ersten Rechtszugs die zu erstattenden Kosten fest (vgl. § 164 VwGO).

b) Rechtsbehelfe/Rechtsmittel

aa) Erinnerung

Gegen die Entscheidung des UdG ist unabhängig vom Wert immer die Erinnerung gegeben, die auch als Antrag auf Entscheidung des Gerichts bezeichnet wird (§§ 165, 151 VwGO). Der UdG kann der Erinnerung abhelfen. Soweit er nicht abhilft, muss er die Sache dem Gericht zur Entscheidung vorlegen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung des Gerichts gestellt werden (§ 151 S. 1 VwGO).

bb) Beschwerde

Gegen die Entscheidung des VG über die Erinnerung ist grundsätzlich die Beschwerde nach § 146 VwGO zum OVG/VGH gegeben, sofern der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 200,00 EUR übersteigt, d. h. mindestens 200,01 EUR beträgt (§ 146 Abs. 3 VwGO).

Eine Beschwerde ist allerdings nicht statthaft, wenn spezielle Verfahrensordnungen die Beschwerde ausschließen, so z. B. nach § 80 AsylG (Hessischer VGH AGS 18, 149; Hessischer VGH 19.5.22, 4 E 819/22.A; OVG Münster 13.3.20, 11 E 152/20.A; VGH Mannheim AGS 18, 149) oder nach § 37 Abs. 2 S. 1 VermG. Die Beschwerde ist auch ausgeschlossen, wenn das OVG / der VGH oder das BVerwG erstinstanzlich entschieden haben.

Ist die Beschwerde zulässig, kann der UdG ihr abhelfen. Anderenfalls legt er die Sache zur Entscheidung dem OVG/VGH vor.

cc) Keine weiteren Rechtsmittel

Eine weitere Beschwerde oder eine Rechtsbeschwerde kennt die VwGO nicht.

8. Sozialgerichtliche Verfahren

a) Kostenfestsetzung

In der Sozialgerichtsbarkeit setzt ebenfalls der UdG des ersten Rechtszugs die zu erstattenden Kosten fest (§ 197 SGG).

b) Rechtsbehelfe/Rechtsmittel

aa) Erinnerung

Gegen die Entscheidung des UdG ist immer die Erinnerung (= Anrufung des Gerichts) gegeben. Die Erinnerungsfrist beträgt einen Monat. Der UdG kann abhelfen. Anderenfalls entscheidet der Vorsitzende der Kammer endgültig (§ 197 Abs. 2 SGG).

bb) Beschwerde/Rechtsbeschwerde

Eine Beschwerde ist nach § 172 SGG ausgeschlossen (§ 197 Abs. 2 SGG).

Und auch eine Rechtsbeschwerde kennt das SGG nicht.

9. Finanzgerichtliche Verfahren

a) Kostenfestsetzung

In der Finanzgerichtsbarkeit setzt ebenfalls der UdG des ersten Rechtszugs die zu erstattenden Kosten fest (§ 149 Abs. 1 S. 1 FGO).

b) Rechtsbehelfe/Rechtsmittel

aa) Erinnerung

Gegen die Entscheidung des UdG ist ausschließlich die befristete Erinnerung binnen zwei Wochen gegeben (§ 149 Abs. 2 FGO). Über die Erinnerung entscheidet das Gericht, soweit ihr der UdG nicht abhilft. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen (§ 149 Abs. 2 S. 2 FGO).

bb) Beschwerde/Rechtsbeschwerde

Eine Beschwerde zum BFH nach § 128 Abs. 1 FGO gegen die Kostenfestsetzung oder die Entscheidung über die Erinnerung ist nach § 128 Abs. 4 S. 1 FGO ausgeschlossen (BFH RVGreport 20, 25).

Eine Rechtsbeschwerde kennt die FGO nicht (§ 128 Abs. 4 S. 4 FGO).

Kostenfestsetzung: Überblick über die Rechtsbehelfe/Rechtsmittel

Nach einem (teilweise) gewonnenen Verfahren folgt die Kostenfestsetzung. Die Rechtsbehelfe bzw. Rechtsmittel hiergegen variieren je nach Gerichtsbarkeit, aber generell entscheidet das Gericht des ersten Rechtszugs über den Kostenfestsetzungsantrag:
  • In Zivilsachen, in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeiten sowie in Familiensachen gibt es die sofortige Beschwerde, die Erinnerung und die Rechtsbeschwerde.
  • In Straf- und Bußgeldsachen ist die sofortige Beschwerde üblich. Auch eine Erinnerung ist möglich. Eine Rechtsbeschwerde ist in Strafsachen nicht vorgesehen.
  • Arbeitsgerichtliche Verfahren beinhalten grundsätzlich die sofortige Beschwerde (nicht, wenn das LAG oder das BAG als erstinstanzliches Gericht festgesetzt hat), die Erinnerung und die Rechtsbeschwerde.
  • Verwaltungsgerichtliche Verfahren umfassen die Erinnerung und Beschwerde.
  • In Sozialgerichtsverfahren gibt es nur die Erinnerung.
  • In finanzgerichtlichen Verfahren ist die Erinnerung das einzige Rechtsmittel.
Rechtsbeschwerden sind in bestimmten Gerichtsbarkeiten ausgeschlossen.
Durch die klare Darstellung der rechtlichen Rahmenbedingungen wird ein wertvoller Leitfaden für Rechtsanwälte geboten, um Kostenfestsetzungsverfahren effektiv zu bearbeiten und rechtssicher zu handeln.

AUSGABE: RVGprof 7/2024, S. 120 · ID: 49991912

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