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KostenfestsetzungMandant kann „nicht gebührenrechtliche“ Einwendungen erheben
| § 11 RVG sieht einen einfachen Weg für eine Vergütungsfestsetzung gegen den Mandanten vor. Allerdings wird die Festsetzung nach § 11 Abs. 5 S. 1 RVG abgelehnt, wenn der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben (OLG Jena 15.4.24, 1 W 118/24, Abruf-Nr. 241815). |
Nach einem Zivilrechtsstreit hatte die Mandantin im Vergütungsfestsetzungsverfahren u. a. geltend gemacht, das Mandatsverhältnis sei ein unentgeltliches Gefälligkeitsverhältnis gewesen. Diese Einwendung sei eine nicht gebührenrechtliche Einwendung (so auch BeckOK RVG/v. Seltmann, 63. Ed. 1.9.21, RVG § 11 Rn. 67; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 26. Aufl., RVG § 11 Rn. 172). Es liege auch kein Fall vor, in dem ausnahmsweise trotz des nicht gebührenrechtlichen Einwands eine Vergütungsfestsetzung erfolgen kann. Die Behauptung eines unentgeltlichen Gefälligkeitsverhältnisses sei – gemessen an dem im Festsetzungsverfahren anzulegenden Maßstab – nicht offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfG 25.4.16, 1 BvR 1255/14). Die Mandantin hatte nämlich konkret fassbare Umstände genannt, die nicht bereits von vornherein – ohne materiell-rechtliche Prüfung – als unbeachtlich angesehen werden konnten.
AUSGABE: RVGprof 7/2024, S. 111 · ID: 50044932