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AuslageSobald die Akte unterwegs ist, ist die Aktenversendungspauschale fällig
| Die Aktenversendungspauschale muss auch gezahlt werden, wenn der Antragsteller seinen Antrag auf Akteneinsicht nach Übergabe der Akte in den Geschäftsgang zurücknimmt (KG 30.4.24, 5 AR 8/24, Abruf-Nr. 241816). |
Für den Anfall der Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 GKG-KV reicht es aus, dass das Gericht die Akten auf Antrag an den Antragsteller i. S. v. § 28 Abs. 2 GKG versendet hat. Nimmt der Antragsteller seinen Antrag zurück, nachdem die Akte durch die Geschäftsstelle zur Übersendung in den Geschäftsgang gegeben worden ist, gilt: Die aktenversendende Stelle muss nicht nachforschen, wo sich die Akte gerade befindet. Sie muss nicht versuchen, die bereits auf den Weg gebrachte Akte anzuhalten oder gar zurückzuholen. Denn eine Anhalte- und/oder Rückholpflicht würde die sowieso schon knappen Ressourcen der Justiz weiter belasten. Es gilt also: Wer die Musik bestellt, muss sie bezahlen, auch wenn er vor Spielbeginn die Musik wieder abbestellt.
AUSGABE: RVGprof 7/2024, S. 109 · ID: 50047816