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StreitwerteckeBei der Unterlassungsklage wegen geschäftsschädigender Äußerungen kommt es auf die Art des Verstoßes an
| Für den Streitwert einer Klage auf Unterlassung geschäftsschädigender Äußerungen sind in erster Linie die Art des Verstoßes, v. a. seine Gefährlichkeit im Hinblick auf den drohenden Schaden, und die Unternehmensverhältnisse beim Verletzer maßgeblich (OLG Dresden 16.5.23, 4 W 70/23, Abruf-Nr. 238160). |
Den Angaben in der verfahrenseinleitenden Schrift kommt hierfür indizielle Bedeutung zu. Das gilt insbesondere, wenn sie im erstinstanzlichen Verfahren abgegeben werden, also zu einem Zeitpunkt, in dem die spätere Kostentragungspflicht noch offen ist. Eine Ausnahme gilt jedoch bei einer offensichtlich unrichtigen Bewertung (vgl. BGH 8.10.12, X ZR 110/11).
Ggf. muss Anwalt wegen Prozesskostenrisiko besonders belehren Merke | Ein besonderes Prozesskostenrisiko, auf das der Anwalt seinen Mandanten hinweisen muss: Ein Abzug wegen der nur vorläufigen Regelung im Verfügungsverfahren ist nicht gerechtfertigt, wenn die berechtigte Erwartung besteht, dass das Verfügungsverfahren wie ein Hauptsacheverfahren zu einer abschließenden Erledigung führen wird. Der Anwalt sollte je nach Zweckmäßigkeit und jedenfalls unter betriebswirtschaftlichen Aspekten das Gericht für die Streitwertfestsetzung hierauf hinweisen. |
AUSGABE: RVGprof 2/2024, S. 21 · ID: 49788351