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Versäumnisurteil Teil 3Die Terminsgebühr bei einem Versäumnisurteil nach einem Einspruch

Top-BeitragAbo-Inhalt20.01.202412 Min. LesedauerVon RA Norbert Schneider, Neunkirchen

| Ergeht ein Versäumnisurteil (VU), ist damit das Verfahren nicht zwingend beendet. Auf einen Einspruch hin ist das Verfahren fortzusetzen. Welche Auswirkungen das auf die Terminsgebühr hat, wird im folgenden Teil 3 der VU-Serie behandelt (die Nummerierung im Beitrag schließt direkt an die Ausführungen in den Teilen 1 und 2 an; vgl. zu Teil 1: RVG prof. 23, 213; vgl. zu Teil 2: RVG prof. 24, 14): |

11. Mündliche Verhandlung nach Einspruch

Folgende Konstellation: Im ersten Termin ist ein VU ergangen, sodass hier nur die 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG ausgelöst worden ist. Auf den Einspruch des Gegners hin wird ein neuer Termin anberaumt, zu dem der Beklagte oder sein Vertreter erscheint. Insgesamt entsteht nur eine 1,2-Terminsgebühr. Die zunächst angefallene 0,5-Terminsgebühr erstarkt zu einer 1,2-Gebühr (OLG Köln AGS 10, 412).

Praxistipp | Eine zusätzliche Terminsgebühr für das Erwirken des VU, wie dies nach § 38 BRAGO für die frühere Verhandlungsgebühr noch der Fall war, kennt das RVG nicht. Daher kann neben der 1,2-Terminsgebühr keine weitere zusätzliche 0,5-Terminsgebühr entstehen (§ 15 Abs. 2 RVG).
Beispiel 14
Eingeklagt sind 6.000 EUR. Im ersten Termin ist der Beklagte säumig, sodass gegen ihn auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers ein VU ergeht. Hiergegen legt der Beklagte Einspruch ein. In dem daraufhin anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung erscheint er und verhandelt. Welche Gebühren stehen dem Klägeranwalt zu?
Lösung
Insgesamt entsteht für den Anwalt des Klägers nur eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG (§ 15 Abs. 2 RVG).
  • 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG (Wert: 6.000 EUR)

507,00 EUR

  • 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG (Wert: 6.000 EUR)

468,00 EUR

  • Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

20,00 EUR

  • 19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

189,05 EUR

1.184,05 EUR

Merke | Das Gleiche gilt, wenn das VU im schriftlichen Vorverfahren nach § 331 Abs. 3 ZPO ergangen ist.

12. Fiktive Terminsgebühr nach Einspruch

Das Gleiche wie zur vorstehenden Fallkonstellation (unter 11.) gilt auch, wenn nach einem Einspruch im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO entschieden wird oder ein Anerkenntnisurteil ergeht: Die für das VU entstandene 0,5-Terminsgebühr der Nr. 3105 VV RVG erstarkt zu einer vollen 1,2-Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG. Unerheblich ist dabei, ob das VU in einem Termin oder im schriftlichen Vorverfahren nach § 331 Abs. 3 ZPO ergangen war.

Beispiel 15: Schriftliches Verfahren oder Anerkenntnisurteil
Eingeklagt sind 6.000 EUR. Im ersten Termin ist der Beklagte säumig, sodass gegen ihn auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers ein VU ergeht. Hiergegen legt der Beklagte Einspruch ein. Entschieden wird sodann
a) im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO,
b) durch Anerkenntnisurteil.
Lösung
Abzurechnen ist wie in Beispiel 14.

Beachten Sie | Gleiches gilt, wenn in Bagatellverfahren nach Einspruch im Wege des § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.

Beispiel 16: Bagatellverfahren
Eingeklagt sind 600 EUR. Gegen den Beklagten ist zunächst ein VU ergangen. Hiergegen legt er Einspruch ein. Das Gericht entscheidet sodann im Verfahren nach § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung.
Lösung
Auch jetzt entsteht für den Prozessbevollmächtigten des Klägers nur die 1,2-Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG.
  • 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG (Wert: 600 EUR)

114,40 EUR

  • 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG (Wert: 600 EUR)

105,60 EUR

  • Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

20,00 EUR

  • 19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

45,60 EUR

285,60 EUR

Beachten Sie | Schließlich kann nach einem VU die fiktive Terminsgebühr auch durch Abschluss einer Einigung entstehen.

Beispiel 17: Abschluss durch Einigung
Im ersten Termin ist der Beklagte säumig, sodass gegen ihn auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers ein VU über 10.000 EUR ergeht. Hiergegen legt der Beklagte Einspruch ein. Es wird sodann zwischen den Parteien eine Einigung ausgehandelt und die Klage daraufhin zurückgenommen.
Lösung
Auch jetzt erhöht sich für den Prozessbevollmächtigten des Klägers die für das Versäumnisurteil angefallene 0,5-Terminsgebühr auf eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG. Hinzu kommt eine Einigungsgebühr. Der Anwalt kann abrechnen:
  • 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG (Wert: 10.000 EUR)

798,20 EUR

  • 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG (Wert: 10.000 EUR)

736,80 EUR

  • 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 (Wert: 10.000 EUR)

614,00 EUR

  • Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

20,00 EUR

  • 19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

412,11 EUR

2.581,11 EUR

13. Zweites Versäumnisurteil

Im Falle eines zweiten VU ist wie folgt zu differenzieren:

a) Erstes Versäumnisurteil ergeht im Termin

Die volle 1,2-Terminsgebühr entsteht in dem folgenden Fall (BGH RVG prof. 06, 18; OLG Koblenz AGS 15, 373): Im ersten Verhandlungstermin ist ein VU ergangen. Auf den Einspruch hin wird ein zweiter Verhandlungstermin anberaumt (§ 341a ZPO) und der Einspruch durch ein zweites VU verworfen. Die Ermäßigung nach Nr. 3105 VV RVG tritt nur ein, wenn der Anwalt lediglich „einen“ Termin wahrnimmt.

Merke | Der BGH geht davon aus, dass es sich hierbei um ein Zahlwort und nicht um einen unbestimmten Artikel handelt (RVG prof. 06, 18). Deshalb sei die Ermäßigung nach Nr. 3105 VV RVG beim zweiten VU nicht mehr anwendbar. Dieser Auffassung ist die einhellige Rechtsprechung zwischenzeitlich gefolgt. Die frühere zum Teil gegenteilige Rechtsprechung (z. B. OLG Nürnberg AGS 06, 163) ist damit überholt und wird nicht mehr vertreten. Ist der Anwalt am ersten VU nicht beteiligt, entsteht nur eine 0,5-Terminsgebühr.
Beispiel 18: 1. VU – Einspruch – 2. VU mit einem Anwalt
Im ersten Verhandlungstermin ist gegen den säumigen Beklagten auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers ein VU über 20.000 EUR ergangen. Hiergegen legt der Beklagte Einspruch ein. In dem daraufhin anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung erscheint der Beklagte wieder nicht, sodass gegen ihn ein zweites VU nach § 345 ZPO ergeht.
Lösung
Für den Prozessbevollmächtigten des Klägers entsteht für die Wahrnehmung beider Termine insgesamt nur eine Terminsgebühr, allerdings i. H. v. 1,2.
  • 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG (Wert: 20.000 EUR)

1.068,60 EUR

  • 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 (Wert: 20.000 EUR)

986,40 EUR

  • Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

20,00 EUR

  • 19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

394,25 EUR

2.469,25 EUR

Beispiel 19: 1. VU – Einspruch – 2. VU mit zwei verschiedenen Anwälten
Wie Beispiel 18, das erste VU ist jedoch von einem anderen Anwalt erwirkt worden.
Lösung
Jetzt entsteht für beide Prozessbevollmächtigte des Klägers jeweils nur eine 0,5-Terminsgebühr, da jeder nur an einem Termin teilgenommen hat.
  • 1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG (Wert: 20.000 EUR)

1.068,60 EUR

  • 2. 0,5-Terminsgebühr, Nr. 3104 (Wert: 20.000 EUR)

411,00 EUR

  • 3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

20,00 EUR

  • 4. 19 Prozent Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG

284,92 EUR

  • Summe

1.784,52 EUR

b) Erstes Versäumnisurteil ergeht im schriftlichen Vorverfahren

Ebenso wird abgerechnet, wenn das erste VU im schriftlichen Vorverfahren nach § 331 Abs. 3 ZPO ergangen ist. Denn die Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach Anm. Abs. 2 zu Nr. 3105 VV RVG i. V. m. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG steht einem Termin gleich. So sind insgesamt zwei Termine angefallen und der Ermäßigungstatbestand der Nr. 3105 VV RVG ist nicht gegeben (BGH RVG prof. 06, 181). Die früher zum Teil vertretene, gegenteilige Ansicht wird heute nicht mehr vertreten.

Beispiel 20: 1. VU im schriftlichen Vorverfahren
Wie Beispiel 18, das erste VU gegen den Beklagten ist jedoch im schriftlichen Vorverfahren ergangen.
Lösung
Der Anwalt hat beide VU erwirkt. Abzurechnen ist wie in Beispiel 16, mit Wert von 20.000 EUR.
Beachten Sie | Sind die beiden VU von verschiedenen Anwälten erwirkt worden, ist zu rechnen wie in Beispiel 19.

c) Zweites Versäumnisurteil nach Vollstreckungsbescheid

Ergeht nach einem Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid im daraufhin anberaumten Verhandlungstermin auf Antrag des Klägervertreters ein zweites VU (§§ 700, 345 ZPO), entsteht nur eine Terminsgebühr i. H. v. 0,5 nach Nr. 3105 VV RVG (OLG Köln AGS 07, 296; AG Kaiserslautern JurBüro 05, 475; OLG Brandenburg JurBüro 10, 243; OLG Nürnberg AGS 08, 486). Eine 1,2-Terminsgebühr kommt hier nicht in Betracht, da es (im Gegensatz zu den Beispielen 17 und 19) an einem zweiten Termin fehlt.

Beispiel 21: Vollstreckungsbescheid und 2. VU
Im Mahnverfahren ist ein Vollstreckungsbescheid über 10.000 EUR ergangen. Hiergegen legt der Beklagte Einspruch ein. Im daraufhin anberaumten Termin bleibt er säumig, sodass sein Einspruch auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers durch ein zweites VU nach § 700 Abs. 6 S. 1, § 345 ZPO verworfen wird.
Lösung
Im Mahnverfahren entstehen die Verfahrensgebühren der Nrn. 3305 und 3308 VV RVG.
Im streitigen Verfahren entsteht eine neue Verfahrensgebühr (§ 17 Nr. 2 RVG), auf die die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens anzurechnen ist (Anm. zu Nr. 3305 VV RVG). Hinzu kommt eine 0,5-Terminsgebühr nach Nrn. 3104, 3105 VV RVG. Eine Anrechnung der Verfahrensgebühr der Nr. 3308 VV RVG ist nicht vorgesehen.
1. Mahnverfahren
  • 1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV RVG (Wert: 10.000 EUR)

614,00 EUR

  • 0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3308 VV RVG (Wert: 10.000 EUR)

307,00 EUR

  • Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

20,00 EUR

  • 19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

178,79 EUR

1.119,79 EUR

  • 2. Streitiges Verfahren
  • 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG (Wert: 10.000 EUR)

798,20 EUR

  • gem. Anm. zu Nr. 3305 VV RVG anzurechnen, 1,0 aus 10.000 EUR

− 614,00 EUR

  • 0,5-Terminsgebühr, Nrn. 3104, 3105 VV RVG (Wert: 10.000 EUR)

307,00 EUR

  • Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

20,00 EUR

  • 19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

97,13 EUR

608,33 EUR

14. Verwerfung eines Einspruchs nach § 341 ZPO

Wird gegen ein VU ein unzulässiger Einspruch eingelegt – etwa weil er verfristet ist (§ 339 ZPO) oder weil ihn die Partei vor dem LG, dem OLG oder dem BGH persönlich eingelegt hat (§ 340 Abs. 1, § 78 ZPO) –, muss das Gericht den Einspruch durch Urteil als unzulässig verwerfen (§ 341 ZPO). Das VU wird damit rechtskräftig. Gleiches gilt bei der Verwerfung eines Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid (§ 700 Abs. 1, § 341 ZPO). Es wird wie folgt unterschieden:

a) Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil im Termin

Wird der Einspruch gegen ein VU oder einen Vollstreckungsbescheid in einem gerichtlichen Termin als unzulässig verworfen, entsteht eine volle 1,2-Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV RVG. Nach dieser Variante reicht jeglicher gerichtlicher Termin, um eine Terminsgebühr auszulösen. Ein Verhandeln ist nicht erforderlich. Ein Fall der Ermäßigung liegt nicht vor, selbst wenn die einspruchsführende Partei zum Termin nicht erscheint und auch nicht ordnungsgemäß vertreten ist.

Beispiel 22: VU im 1. Termin oder im schriftlichen Vorverfahren
Eingeklagt sind 7.000 EUR.
a) Im ersten Verhandlungstermin,
b) im schriftlichen Vorverfahren
ist auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den säumigen Beklagten ein VU über 7.000 EUR ergangen. Das Gericht beraumt einen Termin zur mündlichen Verhandlung an. Dort erkennt es, dass die Einspruchsfrist des § 339 ZPO nicht gewahrt ist, und verwirft den Einspruch als unzulässig.
Lösung
Für den Prozessbevollmächtigten entsteht die volle 1,2-Terminsgebühr. Es gilt das Gleiche wie zu 11. a) und b).
  • 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG (Wert: 7.000 EUR)

579,80 EUR

  • 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG (Wert: 7.000 EUR)

535,20 EUR

  • Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

20,00 EUR

  • 19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

215,65 EUR

1.350,65 EUR

b) Verwerfung im schriftlichen Verfahren nach § 341 Abs. 2 ZPO

Nach § 341 Abs. 2 ZPO kann das Gericht einen unzulässigen Einspruch gegen ein VU oder einen Vollstreckungsbescheid auch ohne mündliche Verhandlung verwerfen. In diesem Fall wird häufig eine fiktive Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG geltend gemacht:

  • Die erste Voraussetzung hierfür ist gegeben: Es liegt ein Verfahren mit einer vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung zugrunde, da im Erkenntnisverfahren nach § 128 Abs. 1 ZPO mündlich zu verhandeln ist.
  • Es fehlt jedoch an der zweiten Voraussetzung: Das Gericht darf nur aufgrund der Zustimmung der Parteien ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Denn hier verhält es sich so, dass nach § 341 Abs. 2 ZPO eine Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung unabhängig davon zulässig ist, ob die Parteien dem zustimmen.

Damit liegen die Voraussetzungen der Anm. Abs. 1 Nr. 1 Nr. 3104 VV RVG nicht vor – es entsteht keine fiktive Terminsgebühr (OLG Köln RVG prof. 19, 165; OLG Koblenz AGS 11, 482).

Beispiel 23: Im 1. Termin oder im schriftlichen Vorverfahren
Eingeklagt sind 7.000 EUR.
a) Im ersten Verhandlungstermin,
b) im schriftlichen Vorverfahren
ist auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den säumigen Beklagten ein VU über 7.000 EUR ergangen. Hiergegen hat der Beklagte verspätet Einspruch eingelegt. Das Gericht verwirft den Einspruch ohne mündliche Verhandlung nach § 341 Abs. 2 ZPO.
Lösung
Es entsteht nur die 0,5-Terminsgebühr für das Erwirken des (ersten) VU. Für das zweite Urteil, das die Verwerfung ausspricht, entsteht keine weitere Vergütung. Insbesondere entsteht weder eine weitere Terminsgebühr noch erhöht sich der Gebührensatz der Terminsgebühr auf 1,2. Abzurechnen ist wie folgt:
  • 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG (Wert: 7.000 EUR)

579,80 EUR

  • 0,5-Terminsgebühr, Nrn. 3104, 3105 VV RVG (Wert: 7.000 EUR)

223,00 EUR

  • Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

20,00 EUR

  • 19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

156,33 EUR

979,13 EUR

c) Verwerfung im Verfahren nach § 495a ZPO

Es entsteht auch keine Terminsgebühr, wenn der Einspruch im vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO verworfen wird. Ergeht im schriftlichen Verfahren nach § 495a ZPO eine Entscheidung, die auch im ordentlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen kann, fällt im Verfahren nach § 495a ZPO keine Terminsgebühr des Rechtsanwalts an (AG Ansbach AGS 06, 544).

Beispiel 24: Im vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO
Wie Beispiel 23, die verwerfende Entscheidung ergeht jedoch im Verfahren nach § 495a ZPO.
Lösung
Abzurechnen ist wie in Beispiel 23.

d) Verwerfung des Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid

Die gleiche Rechtslage gilt, wenn gegen einen Vollstreckungsbescheid ein unzulässiger Einspruch erhoben wird. In diesem Fall ist über § 700 Abs. 1 ZPO die Vorschrift des § 341 ZPO entsprechend anzuwenden. Auch hier kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Es bedarf hierzu nicht der Zustimmung der Parteien. Daher fällt in diesem Fall keine Terminsgebühr an (OLG Koblenz AGS 11, 482; LG Berlin RVGreport 06, 347).

Beispiel 25: Nach Vollstreckungsbescheid ohne mündliche Verhandlung
Der Anwalt leitet für den Antragsteller gegen den Antragsgegner ein Mahnverfahren über eine Forderung i. H. v. 10.000 EUR ein. Da der Antragsgegner keinen Widerspruch einlegt, ergeht antragsgemäß ein Vollstreckungsbescheid. Gegen diesen Vollstreckungsbescheid legt der Antragsgegner verspätet Einspruch ein. Nach Abgabe in das streitige Verfahren verwirft das LG den Einspruch gemäß § 700 Abs. 6 S. 1, § 341 ZPO im schriftlichen Verfahren als unzulässig. Welche Gebühren kann der Anwalt ansetzen?
Lösung
Im Mahnverfahren hat der Vertreter des Antragstellers die 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV RVG sowie die 0,5-Verfahrensgebühr für den Vollstreckungsbescheid nach Nr. 3308 VV RVG verdient.
Im gerichtlichen Verfahren entsteht lediglich die 1,3-Verfahrensgebühr, auf die die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens anzurechnen ist (Anm. zu Nr. 3305 VV RVG). Eine Terminsgebühr entsteht nicht. Dafür bleibt dem Anwalt die Verfahrensgebühr der Nr. 3308 VV RVG anrechnungsfrei erhalten.
1. Mahnverfahren
  • 1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV RVG (Wert: 10.000 EUR)

614,00 EUR

  • 0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3308 VV RVG (Wert: 10.000 EUR)

307,00 EUR

  • Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

20,00 EUR

  • 19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

178,79 EUR

1.119,79 EUR

2. Streitiges Verfahren
  • 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG (Wert: 10.000 EUR)

798,20 EUR

  • gem. Anm. zu Nr. 3305 VV RVG anzurechnen, 1,0 aus 10.000 EUR

− 614,00 EUR

  • Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

20,00 EUR

  • 19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

38,80 EUR

243,00 EUR

Beachten Sie | Wird dagegen der Einspruch in der mündlichen Verhandlung verworfen, entsteht die volle 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG. Denn trotz Säumnis wird nicht lediglich ein VU beantragt.

Beispiel 26: Nach Vollstreckungsbescheid mit mündlicher Verhandlung
Der Anwalt leitet für den Antragsteller gegen den Antragsgegner ein Mahnverfahren über eine Forderung i .H. v. 10.000 EUR ein. Da der Antragsgegner keinen Widerspruch einlegt, ergeht antragsgemäß ein Vollstreckungsbescheid. Gegen diesen Vollstreckungsbescheid legt der Antragsgegner verspätet Einspruch ein. Das Gericht beraumt einen Termin zur mündlichen Verhandlung an. Dort erkennt es, dass die Einspruchsfrist der § 700 Abs. 1, § 399 ZPO nicht gewahrt ist und verwirft den Einspruch als unzulässig.
Lösung
Es entsteht für den Anwalt im gerichtlichen Verfahren die 1,2-Terminsgebühr.
1. Mahnverfahren
  • 1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV RVG (Wert: 10.000 EUR)

614,00 EUR

  • 0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3308 VV RVG (Wert: 10.000 EUR)

307,00 EUR

  • Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

20,00 EUR

  • 19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

178,79 EUR

1.119,79 EUR

2. Streitiges Verfahren
  • 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG (Wert: 10.000 EUR)

798,20 EUR

  • gem. Anm. zu Nr. 3305 VV RVG anzurechnen, 1,0 aus 10.000 EUR

− 614,00 EUR

  • 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG (Wert: 10.000 EUR)

736,80 EUR

  • Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

20,00 EUR

  • 19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

178,79 EUR

1.119,79 EUR

15. Entscheidung nach Aktenlage

Wird bei Säumnis einer Partei beantragt, gemäß § 251a ZPO nach Aktenlage zu entscheiden, entsteht immer eine volle 1,2-Terminsgebühr. In der Regel wird der Anwalt die 1,2-Terminsgebühr schon für den ersten Termin verdient haben. Denkbar ist allerdings, dass sich der Mandant im ersten Termin selbst vertreten hat oder durch einen anderen Anwalt vertreten worden ist.

Beispiel 27: Kein VU, sondern Entscheidung nach Aktenlage
Im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung (Streitwert: 2.000 EUR) hat sich der Kläger
a) selbst vertreten,
b) durch einen anderen Anwalt vertreten lassen.
Nunmehr beauftragt der Kläger einen neuen Anwalt, der im zweiten Verhandlungstermin bei Säumnis des Beklagten beantragt, nach Aktenlage zu entscheiden.
Lösung
Der zweite Anwalt hat zwar nur einen Termin wahrgenommen, in dem der Beklagte säumig war. Er hat jedoch weder ein VU beantragt noch einen Antrag zur Prozess- und Sachleitung gestellt. Daher bleibt es bei einer 1,2-Terminsgebühr.
  • 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG (Wert: 2.000 EUR)

215,80 EUR

  • 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG (Wert: 2.000 EUR)

199,20 EUR

  • Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

20,00 EUR

  • 19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

82,65 EUR

517,65 EUR

Weiterführende Hinweise
  • Teil 1: Gebühren bei Säumnis des Gegners trotz Anträgen, Erörterung sowie Klagerücknahme, RVG prof. 23, 213
  • Teil 2: Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren, RVG prof. 24, 14

AUSGABE: RVGprof 2/2024, S. 28 · ID: 49849885

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