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EinziehungGegenstandswert: Es kommt nicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, den Anteil an der Beute oder die Anzahl der Täter an

Abo-Inhalt12.01.20242 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

| Der Gegenstandswert im Einziehungsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Angeklagten an der Abwehr der Einziehung. Maßgeblich ist der Nominalwert der titulierten Einziehungsforderung. Eine Verringerung des Gegenstandswerts wegen fehlender Durchsetzbarkeit des Zahlungsanspruchs ist weder im Streitwert- noch im Kostenfestsetzungsverfahren vorgesehen (OLG Dresden 26.10.23, 3 Ws 66/23, Abruf-Nr. 239042). Eine (vermutete) Vermögenslosigkeit des Angeklagten spielt deshalb keine Rolle (vgl. BGH 22.5.19, 1 StR 471/18, RVGreport 18, 431). |

Die Angeklagten haften hinsichtlich der Einziehungsforderung gesamtschuldnerisch. Für den Gegenstandswert kommt es aber nicht auf die Anzahl der Täter und das wirtschaftliche Interesse jedes einzelnen Täters an der Abwendung der Einziehung an. Das subjektive Interesse des Täters bleibt bei der Bestimmung des objektiven Verkehrswerts einer Sache außer Betracht. Deshalb kann bei mehreren Tätern auch nicht der auf einen Täter fallende Anteil an der Beute bzw. dessen Wert für die Bestimmung des objektiven Verkehrswerts maßgebend sein (OLG Bamberg JurBüro 07, 201).

Die Höhe des Gegenstandswerts ist für die Verteidiger im Hinblick auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG und nicht unbedingt für die gesetzliche Gebühren der Pflichtverteidiger von Bedeutung. Denn insoweit „rettet“ die Staatskasse die sich aus § 49 RVG ergebende Beschränkung der Gegenstandswerts auf 50.000 EUR. Nur bei dem Freigesprochenen dürfte sich ein weitaus höherer Betrag ergeben. Denn im Rahmen der Kostenerstattung sind auch die Gebühren nach Nr. 4142 VV RVG zu erstatten – und zwar nach der Tabelle zu 13 RVG, also ohne die Beschränkung aus § 49 RVG (Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., Nr. 4142 VV Rn 40).

Das alleinige Abstellen auf den Gegenstandswert für die Berechnung der Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG mag so zwar im Einzelfall zu ungerechtfertigt hohen Ansprüchen führen. Im vorliegenden Fall ging es immerhin um einen Wertersatz (und Gegenstandswert) in Höhe von 113.800.000 EUR. Hier korrigierend einzugreifen, bleibt aber dem Gesetzgeber überlassen (so schon BGH NStZ 07, 341, mit abl. Anm. Burhoff, RVGreport 07, 313).

ID: 49790550

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