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MutterschutzAuch mehrere nahtlose Beschäftigungsverbote lassen Urlaubsanspruch Schwangerer unberührt
| Das Thema Mutterschutz ist im Arbeitsrecht ein hohes Gut. Dies betrifft insbesondere die Schutzpflichten, wie beispielsweise die Urlaubsansprüche (PP 01/2025, Seite 15). Dass Sie als Praxisinhaber hier hohen Nachforderungen einer Mitarbeiterin ausgesetzt sein können, wenn der Urlaub aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nicht genommen werden konnte, zeigt eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 20.08.2024, Az. 9 AZR 226/23). Das Urteil betrifft zwar eine angestellte Zahnärztin, gilt aber gleichermaßen für angestellte Physiotherapeutinnen. |
Mitarbeiterin unterliegt mehreren Beschäftigungsverboten ...
Die Klägerin war bis zum 31.03.2020 als Zahnärztin angestellt; ihr standen jährlich 28 Tage Urlaub zu. Mit Wirkung zum 01.12.2017 bestand wegen der Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot. Wegen der Mutterschutzfristen und Stillzeiten für ihre zwei dann geborenen Kinder schlossen sich bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nahtlos mehrere Beschäftigungsverbote an.
… und klagt nach der Beendigung die Abgeltung des Urlaubs ein
Mit ihrer Klage forderte die Zahnärztin Abgeltung von insgesamt 68 Tagen Urlaub aus den Jahren 2017 bis 2020 (fünf Tage Resturlaub aus dem Jahr 2017, jeweils 28 Tage aus den Jahren 2018 und 2019 und 7 Tage aus dem Jahr 2020); insgesamt 13.126,72 Euro brutto. Der Abgeltungsanspruch bestand, da der Urlaubsanspruch entstanden war, obwohl die Klägerin aufgrund der Beschäftigungsverbote nicht tätig sein konnte. Der Praxisinhaber unterlag hier in allen Instanzen.
Merke | Für die Berechnung des Anspruchs auf bezahlten Erholungsurlaub gelten nach § 24 MuSchG die Ausfallzeiten wegen eines Beschäftigungsverbots als Beschäftigungszeiten. Hat eine Frau ihren Urlaub vor Beginn eines Beschäftigungsverbots nicht oder nicht vollständig erhalten, kann sie nach dem Ende des Beschäftigungsverbots den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen. Das BAG verweist hier auch auf das Europarecht, wonach hier nicht nur der gesetzliche Mindesturlaub, sondern auch der übersteigende Mehrurlaub zu berücksichtigen ist. |
Sofern mehrere Beschäftigungsverbote nahtlos aufeinanderfolgen, kann die Arbeitnehmerin ihren Urlaub nicht vor Beginn des letzten Beschäftigungsverbots „erhalten“ und kann in diesem Fall den gesamten bis dahin aufgelaufenen Urlaub nach Ende des letzten Beschäftigungsverbots im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.
Praxistipp | Beachten Sie, dass gerade das Urlaubsrecht werdende Mütter besonders schützt. So vermeiden Sie unnötige Prozesskosten. |
AUSGABE: PP 6/2025, S. 15 · ID: 50389455