Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Sept. 2024 abgeschlossen.
DatenschutzBewerber erhält Auskunft über Ablehnungsgründe zu spät – Arbeitgeber muss 5.000 Euro zahlen
| Nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) haben abgelehnte Bewerber u. a. Anspruch auf Auskunft über die Gründe der Ablehnung. Diese hat auf Anfrage zeitnah zu erfolgen, wie ein Unternehmen nun erfahren musste: Wegen einer verspäteten Auskunft sprach das Arbeitsgericht Mainz dem Bewerber 5.000 Euro Schadenersatz zu (Urteil vom 08.04.2024, Az. 8 Ca 1474/23, Abruf-Nr. 241891). |
Unternehmen beantwortete Auskunftsersuchen nur unzureichend
Ein abgelehnter Bewerber bat das Unternehmen, bei dem er sich beworben hatte, um Offenlegung der Gründe. Daneben forderte er eine umfassende Auskunft sowie eine vollständige Datenkopie auf Grundlage von Art. 5 DSGVO. Das Unternehmen antwortete mit einer Mail und fügte die Datenschutzhinweise bei. Weitere Anfragen sollten an die dort genannte E-Mail-Adresse gerichtet werden. Der Bewerber klagte daraufhin auf Auskunftserteilung, Bereitstellung einer umfassenden Kopie, der über ihn verarbeiteten Daten sowie mindestens 5.000 Euro Schadenersatz. Nach Erhebung der Klage erteilte der ArbG Auskunft und übermittelte eine Kopie der Daten. Das Gericht verurteilte das Unternehmen zu 5.000 Euro Schadenersatz aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO.
So begründete das Arbeitsgericht seine Entscheidung
Die Nennung einer E-Mail-Adresse, über welche man die fraglichen Auskünfte erhalten könne, ersetze nicht die Auskunft selbst. Der dem Kläger entstandene Schaden sei zwar schwindend gering. Gleichwohl halte das Gericht die 5.000 Euro für einen angemessenen Betrag. Die Höhe des Schadenersatzes sei hier gerechtfertigt, weil Verfahren der vorliegenden Art auch eine präventive Funktion haben sollen. Zudem komme es weniger darauf an, wie sehr der Kläger „gelitten“ habe, als vielmehr darauf, bei welchem Betrag ein entsprechender Leidensdruck beim Arbeitgeber entstehe.
Relevanz für die Praxis: Urteil ist möglicherweise unverhältnismäßig
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) schließt nicht allein von einem Verstoß gegen die DSGVO direkt auf das Vorliegen eines Schadens (Urteile vom 04.05.2023, Az. C-300/21 und vom 14.12.2023, Az. C-456/22). Zudem müssen Betroffene nachweisen, dass ein DSGVO-Verstoß einen konkreten materiellen oder immateriellen Schaden verursacht hat (Urteil vom 25.01.2024, Az. C-687/21). Der bloße Kontrollverlust über personenbezogene Daten reicht nicht aus. Die Begründung zur Höhe des Schadenersatzes ist im hiesigen Fall fragwürdig. Auch stellte das ArbG fest, dass dem Kläger nur ein „schwindend geringer Schaden“ entstanden sei. Dann führte es aus, es käme nicht auf den entstandenen Schaden, sondern auf den „Leidensdruck“ an, der beim ArbG ausgelöst würde. Unklar ist noch, ob der Fall in die nächste Instanz geht. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz (Urteil vom 08.02.2024, Az. 5 Sa 154/23) lehnte in einem anderen Verfahren einen Schadenersatzanspruch ab. Die verspätete Auskunftserteilung als solche stelle keinen immateriellen Schaden dar (ebenso: LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.07.2023, Az. 3 Sa 33/22).
AUSGABE: PP 9/2024, S. 12 · ID: 50083789