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GesetzgebungHeizungsgesetz – steuerliche Vorschriften versus Fördermittel

Abo-Inhalt25.01.2024301 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg

| Mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) soll der Umstieg auf klimafreundliche Heizungen eingeleitet und damit die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen reduziert werden. Um die Kosten abzufedern, wurden verschiedene Fördermöglichkeiten geschaffen. Zu beachten ist, dass es bei dem neuen Heizungsgesetz und den damit einhergehenden Fördermöglichkeiten zu steuerlichem Konfliktpotenzial kommen kann. Im Vorfeld sollte dies überprüft und in die Gesamtbetrachtung und -kalkulation einbezogen werden. Hintergrundinformationen zum GEG und zu grundlegenden Förderungsmöglichkeiten online unter iww.de/pp > Abruf-Nr. 49764479. |

Steuerliche Wechselwirkungen bei zu eigenen Wohnzwecken dienenden Gebäuden

Neben Fördermöglichkeiten durch Zuschüsse und zinsverbilligte Darlehen stellt sich auch die Frage, ob und wie die anfallenden Kosten ggf. steuerlich geltend gemacht werden können. Bei zu eigenen Wohnzwecken dienenden Gebäuden – z. B. dem klassischen Einfamilienhaus – kommt in erster Linie die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) in Betracht. Aber auch die seit dem Jahr 2020 eingeführte Vorschrift des § 35c EStG zur Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen könnte einschlägig sein.

Handwerkerleistungen nach § 35a EStG

Für Handwerkerleistungen sieht das EStG eine Steuerermäßigung vor. Begünstigt sind Maßnahmen zur Renovierung, Erhaltung und Modernisierung. Auf Antrag wird die tarifliche Einkommensteuer um 20 Prozent der entsprechenden Aufwendungen (max. 1.200 Euro) gemindert. Begünstigt sind Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten inklusive Umsatzsteuer. Materialkosten zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer sind nicht begünstigt, es sei denn, es handelt sich um geringwertige Verbrauchsmaterialien (z. B. Abdeckplane), die nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. Die Aufwendungen müssen immer unbar bezahlt werden (nicht bar gegen Quittung).

Bei Neubauten kommt es mit den Finanzämtern häufig zu Rechtsstreitigkeiten. Denn grundsätzlich sind Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit einer Neubaumaßnahme nach § 35a Abs. 3 EStG nicht begünstigt. Und da eine Heizung notwendig und ohne sie das Gebäude nicht fertiggestellt ist, wird bei Neubauten § 35a EStG nicht möglich sein.

Ebenfalls nicht möglich ist die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 S. 2 EStG für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden. Damit stehen die öffentlichen Zuschüsse und zinsverbilligten Darlehen in einem Konkurrenzverhältnis zur steuerlichen Inanspruchnahme des § 35a EStG. Folge: Lediglich alternativ kann die Möglichkeit der steuerlichen Förderung nach § 35a EStG in Anspruch genommen werden. Wurde jedoch ein entsprechender Zuschuss oder ein zinsverbilligtes Darlehen in Anspruch genommen, scheidet eine Begünstigung nach § 35a EStG aus.

Beispiel

Der Eigentümer E saniert sein Einfamilienhaus. Er lässt von einer Heizungsfirma eine neue energieeffiziente Heizungsanlage einbauen und beantragt dafür öffentliche Fördergelder, mit der Folge, dass die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a EStG für diese Maßnahme ausgeschlossen ist. Gleichzeitig lässt er an den Außenwänden eine Wärmedämmung anbringen. Hierfür beantragt er keine öffentliche Förderung, sondern macht für die darauf entfallenden Arbeitskosten die ihm für diese Maßnahme auch zu gewährende Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG geltend.

Energetische Gebäudesanierung nach § 35c EStG

Die Vorschrift des § 35c EStG sieht eine steuerliche Förderung für bestimmte abschließend aufgezählte energetische Einzelmaßnahmen vor.

Begünstigte Maßnahmen i. S. v. § 35c Abs. 1 EStG

  • Wärmedämmung von Wänden
  • Wärmedämmung von Dachflächen
  • Wärmedämmung von Geschossdecken
  • Erneuerung der Fenster oder Außentüren
  • Aufwendungen für den Ersatz und/oder den erstmaligen Einbau von sommerlichem Wärmeschutz
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
  • Erneuerung der Heizungsanlage
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern sie älter als zwei Jahre sind

Eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen kommt sowohl für im Inland, in der EU als auch für im EWR belegene, zu eigenen Wohnzwecken genutzte eigene Gebäude in Betracht. Voraussetzung ist, dass das begünstigte Objekt bei Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist. Zudem wird eine Bescheinigung eines Fachunternehmens benötigt. Es folgt eine vom regulär geltenden Zu- und Abflussprinzip (§ 11 EStG) abweichende Berücksichtigung. Es erfolgt eine zeitliche Staffelung.

Übersicht / 

Veranlagungszeitraum

Abzugsfähig sind … der Aufwendungen

Maximale Steuerermäßigung

Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme

7 %

14.000 Euro

1. Folgejahr

7 %

14.000 Euro

2. Folgejahr

6 %

12.000 Euro

Mithin ist eine Ersparnis von bis zu 40.000 Euro möglich. Wichtig | Die Steuerermäßigung kann nach § 35c Abs. 2 EStG nur in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige das Gebäude im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

Merke | Im Rahmen der Zweiten Verordnung zur Änderung der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) wurde insbesondere die Streichung der Förderung von gasbetriebenen Wärmepumpen, Gasbrennwerttechnik und Gas-Hybridheizungen beschlossen. Diese Regelung gilt seit dem 01.01.2023. Und: Trotz des zum 01.01.2023 in Kraft getretenen Förderstopps für Gasheizungen können Steuerpflichtige weiterhin eine Steuerermäßigung für eine „Renewable Ready“-Anlage beantragen, wenn mit dem Einbau vor dem 01.01.2023 begonnen wurde und die Hybridisierung innerhalb von zwei Jahren vorgenommen wird.

Wie bereits bei den Handwerkerleistungen nach § 35a EStG ist es auch im Bereich der energetischen Gebäudesanierung nach § 35c EStG ein Problem, wenn es sich um eine öffentlich geförderte Maßnahme handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden. Denn dann scheidet eine Steuerermäßigung aus (§ 35c Abs. 3 S. 2 EStG).

Beachten Sie | § 35c EStG konnte frühestens erstmals mit dem Veranlagungszeitraum 2020 in Anspruch genommen werden. Letztmals gilt er für vor dem 01.01.2030 abgeschlossene energetische Maßnahmen. Die Sanierungsmaßnahme muss also nach dem 31.12.2019 begonnen und vor dem 01.01.2030 abgeschlossen sein. Die steuerliche Förderung ist personen- und objektbezogen. Der Höchstbetrag der Steuerermäßigung von 40.000 Euro kann von jeder steuerpflichtigen Person für jedes begünstigte Objekt insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden.

Steuerliche Wechselwirkungen bei vermieteten Immobilien

Wird eine Immobilie vermietet, also im Rahmen einer Einkunftsart genutzt, sind deren Kosten als Werbungskosten abzugsfähig. Zuschüsse aus öffentlichen oder privaten Mitteln zur Finanzierung von Baumaßnahmen, die keine Mieterzuschüsse sind, gehören grundsätzlich nicht zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.

Handelt es sich bei den bezuschussten Aufwendungen um sog. Herstellungskosten (z. B. Materialkosten, Kosten für Handwerker, Architekten usw.), sind ab dem Jahr der Bewilligung die AfA (Absetzung für Abnutzung), die erhöhten Absetzungen oder die Sonderabschreibungen nach den um den Zuschuss verminderten Herstellungskosten zu bemessen.

Aufwendungen für die laufende Instandhaltung und Instandsetzung sowie Modernisierung einer vermieteten Immobilie sind in der Regel Erhaltungsaufwendungen. Beim Austausch einer Heizung handelt es sich grundsätzlich um Erhaltungsaufwendungen. Solche Erhaltungsaufwendungen können im Jahr der Bezahlung – vermindert um den Zuschuss – als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung abgesetzt werden.

AUSGABE: PP 2/2024, S. 18 · ID: 49876361

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