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HonorarabrechnungBodenarbeiten für Versorger: So ermitteln Sie Ihr Honorar für in Rede stehende Leistungen

Abo-Inhalt06.06.20251416 Min. LesedauerVon Dipl.-Ing. Ulrich Welter, ö.b.u.v. Sachverständiger für Ingenieurhonorare nach HOAI, ingside®, Büsum

| Regelmäßig werden Ingenieurbüros gebeten, bei Straßen- oder Kanalbauarbeiten die Bodenarbeiten (z. B. Leitungsgräben) für Versorgungsunternehmen mit zu übernehmen. Das ist insbesondere bei Erschließungsgebieten der Fall. Wie wird dafür das Honorar bestimmt? PBP klärt auf. |

Der Fall aus der Praxis

Bei der Erschließung eines Neubaugebiets ist ein Ingenieurbüro von der Gemeinde mit der Planung und Bauüberwachung der Straßenverkehrsanlagen und Abwasserkanäle beauftragt worden. Der örtliche Wasser- und/oder Gasversorger, die Stadtwerke für die Straßenbeleuchtung und ggf. andere Versorgungsunternehmen kommen auf das Ingenieurbüro zu und möchten, dass das Büro die Bauleistungen zur Herstellung der Leitungsgräben mit ausschreibt und auch überwacht.

Man selbst verlege dann die Leitungen in Eigenregie. Die Bauleistungen sollen getrennt nach Kostenträger abgerechnet werden. Die Kosten der Bodenarbeiten würden die anrechenbaren Kosten erhöhen, wodurch sich das Honorar für die Leistungen quasi von alleine ergäbe.

Das Problem

„Das Ingenieurbüro ist doch ohnehin auf der Baustelle. Da kann es doch die Erdarbeiten für unseren Graben gleich mitausschreiben, überwachen und abrechnen.“ So argumentieren die Versorger, wenn es um die Herstellung des Leitungsgrabens geht. Und die Büros machen es, quasi nebenbei.

In Wahrheit schreiben Sie ein eigenständiges Bauwerk aus, überwachen dessen Herstellung, fertigen dafür eigene Aufmaße und rechnen es getrennt ab. Und all diese Leistungen werden dadurch vergütet, dass die anrechenbaren Kosten ab der Lph 5 um die Kosten des Mediengrabens erhöht werden. Das ist für den Auftraggeber sehr attraktiv, aber die Arbeit bleibt beim Ingenieurbüro hängen, und das zu einer lächerlichen Vergütung.

Die Lösung für Ihr Ingenieurbüro

Zunächst ist festzustellen, dass der Mediengraben, unabhängig von der Art der Leitungen, nichts mit dem Straßenbau und nichts mit dem Kanalbau zu tun hat. Er ist vielmehr ein davon eigenständiges Bauwerk. Und es gibt keinen Grund, das Honorar für dieses eigenständige Bauwerk mit dem Honorar für andere Bauwerke (Straße oder Kanal) zusammenzufassen.

Es ist deshalb sachgerecht, wenn das Honorar für diese Maßnahmen getrennt ermittelt wird.

So gestaltet sich die Honorierung richtig

Ein Mediengraben ist kein Objekt im Sinne der HOAI. Objekte sind nach § 2 Abs. 1 HOAI Verkehrsanlagen und Ingenieurbauwerke (u. a. m.). Ein Graben ist kein Ingenieurbauwerk und kann deshalb auch kein Objekt sein. Das gilt z. B. auch für einen Graben für eine Kanalbaustelle. Der Graben ist nichts anderes als die Baugrube für ein Gebäude.

Baugruben sind Teile von Objekten. Sie gehören nämlich zu dem Bauwerk, das darin errichtet wird. Das ist bei Leitungen (z. B. Wasser-, Gas-, Abwasserleitungen) ebenso. Es ist durchaus möglich, dass ein Objekt nur aus Teilen besteht; z. B. aus der Beschilderung für eine Straße oder – wie hier – dem Graben für eine Leitung (BGH, Urteil vom 23.02.2006, Az. VII ZR 168/04, Abruf-Nr. 061125). Das Objekt ist die Leitung, bestehend nur aus dem Graben.

Das setzt aber voraus, dass die Leitung von der HOAI erfasst ist. Das trifft für Wasser- und Abwasser-, Gas- und Fernwärmeleitungen zu (vgl. § 41 HOAI) - nicht aber für Kabel für die Energieversorgung der Gebäude, Telefon- oder LW-Leitungen. Das sind keine Objekte im Sinne der HOAI. Daraus folgt, dass auch der Graben für diese Leitungen nicht Teil eines Objekts sein kann. Das hat für die Ermittlung des Honorars weitreichende Folgen. Im Einzelnen:

1. Erdarbeiten für Wasserleitungen

Es handelt sich um das Objekt Wasserleitung, bestehend aus dem Graben. Der Graben ist als eigenständiges Objekt getrennt abzurechnen. Sofern die anrechenbaren Kosten des Grabens unter dem Tafeleingangswert (25.000 Euro) liegen, kann das Honorar frei vereinbart werden.

2. Erdarbeiten für Gasleitungen

Es handelt sich um das Objekt Gasleitung, bestehend aus dem Graben. Der Graben ist als eigenständiges Objekt getrennt abzurechnen. Sofern die anrechenbaren Kosten des Grabens unter dem Tafeleingangswert (25.000 Euro) liegen, kann das Honorar frei vereinbart werden.

3. Erdarbeiten für Stromkabel, LW-Leitungen u. ä.

Die Leitungen sind vom Verordnungsrahmen der HOAI nicht umfasst. Das Honorar kann frei vereinbart werden. Anderes gilt für die Straßenbeleuchtung. Sie ist eine Anlage der Technischen Ausrüstung für das Objekt Verkehrsanlage. Die Straßenbeleuchtung, dazu zählen auch die Erdarbeiten, ist im Leistungsbild Technische Ausrüstung (§ 53 Anlagengruppe 4 HOAI) zu vergüten.

4. Verbau des Grabens

Der Bauherr schuldet dem bauausführenden Unternehmen gemäß ATV DIN 18303 die Planung und Tragwerksplanung für den Verbau. Das ist nur dann entbehrlich, wenn ein Systemverbau zum Einsatz kommen soll, für den eine Typenstatik vorliegt. In diesem Fall gehören die Kosten des Verbaus zu den anrechenbaren Kosten des Objekts, hier zu dem Teilobjekt Graben.

In allen anderen Fällen muss der Verbau als eigenständiges Objekt (Stützbauwerk, vgl. Anlage 12.2 zur HOAI, Gruppe 7) geplant werden und es muss die Statik erstellt werden. Das Objekt Verbau ist nach den Bestimmungen der HOAI im Leistungsbild Objektplanung und das Objekt Tragwerk im Leistungsbild Tragwerksplanung abzurechnen.

5. Leerrohre für Kabel

In manchen Fällen möchte das Versorgungsunternehmen für die neuen Stromkabel Leerrohre verlegt haben. Dann sind die Leerrohre als eigenständiges Objekt im Leistungsbild Ingenieurbauwerke abzurechnen (vgl. Anlage 12.2 zur HOAI, Gruppe 4).

Abrechnungsbeispiel

Für nachfolgend aufgeführte Anlagen soll ein Ingenieurbüro die Erdarbeiten, den Verbau, die Tragwerksplanung für den Verbau bzw. ein Leerrohrnetz planen. Es ist wie folgt abzurechnen:

Will man eine so differenzierte Abrechnung nicht, kann man das Honorar auch anders (z. B. als Meterpreis) vereinbaren. Das Ingenieurbüro sollte in jedem Fall bedenken, dass eine getrennte Abrechnung grundsätzlich zusätzlich zu vergüten ist. Dazu enthält die HOAI in der Anlage 12.1 in der Lph 3 die Besondere Leistung „Fiktivkostenberechnungen (Kostenteilung)“. Dass dies auch für alle anderen Leistungsbilder gilt, ergibt sich aus § 3 Abs. 2 S. 2 HOAI.

Fazit | Der Wunsch von Versorgungsunternehmen, erforderliche Erdarbeiten vom Ingenieurbüro quasi nebenbei miterledigen zu lassen und dies durch eine Erhöhung der anrechenbaren Kosten zu honorieren, führt zu einem völlig unangemessen niedrigen Honorar. Die Ingenieurbüros sollten sich klar machen, welche Leistungen sie eigentlich erbringen und eine diesbezüglich angemessene Honorarvereinbarung treffen. Die HOAI bietet dafür alle Möglichkeiten.

ID: 50416394

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