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HOAIDifferenzierte Preisgleitklauseln und deren Berücksichtigung bei der Rechnungsprüfung: Besondere Leistungen?
| Immer wieder wird diskutiert, ob die Verwendung komplexer Preisgleitklauseln für Materialien bzw. Baustoffe innerhalb der Grundleistungen zu bearbeiten sind. Das gilt insbesondere bei der Aufstellung der Klauseln und der späteren (aufwendigen) Rechnungsprüfung. PBP nimmt Stellung. |
Falls Sie Argumentationshilfen benötigen, dass das keine Grundleistungen sind, können Sie sich auf die klarstellende Regelung in der neuen HOAI 202X berufen. In dem 269 Seiten umfassenden Gutachten zur Reform der HOAI-Leistungsbilder sind die betreffenden Leistungen nämlich als Besondere Leistungen in den Leistungsbildern Objektplanung und Fachplanung aufgeführt. Dort steht:
- Lph 6: Integrieren von differenzierten Preisanpassungsklauseln (z. B. in Bezug zu Materialien innerhalb von Einheitspreispositionen) in Ausschreibungen
- Lph 8: Prüfen und Werten der differenzierten Preisanpassungsklauseln
Im Erläuterungsteil zur neuen HOAI 202X wird ausgeführt, dass die bestehenden Leistungsbilder nur behutsam angepasst werden. Daraus ergibt sich automatisch, dass diese Leistungen auch in der jetzigen HOAI als Besondere Leistungen einzustufen sind. Denn sonst wären diese Regelungen hier nicht als Klarstellung aufgenommen worden. Darüber hinaus sind die Grundleistungsinhalte auch in der jetzigen HOAI abschließend. All das sind schlagkräftige Argumente, dass diese Leistungen keine Grundleistungen sind.
- Das 269-seitige Leistungsbildevaluierungs-Gutachten zur HOAI 202X finden Sie auf pbp.iww de → Abruf-Nr. 239177
AUSGABE: PBP 2/2024, S. 1 · ID: 49877756