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PersonalmanagementNeu in der bAV: Der Arbeitgeberzuschuss wird jetzt auch bei alten Entgeltumwandlungen fällig

Top-BeitragAbo-Inhalt03.01.20221171 Min. Lesedauer

| In der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) hat sich zum Jahreswechsel 2022 ein wichtiges Detail geändert. Ist die bAV über eine Entgeltumwandlung finanziert und haben Sie sich so Arbeitgeberbeträge zur Sozialversicherung erspart, müssen Sie diese Ersparnisse in Form eines Zuschusses an die jeweilige Versorgungseinrichtung weiterleiten. Und zwar gilt das seit dem 01.01.2022 auch für solche Entgeltumwandlungen, die Sie mit Mitarbeitern vor dem 01.01.2019 vereinbart haben. PBP bringt Sie nachfolgend auf den Stand der Dinge. |

So können Beiträge in die bAV finanziert werden

Die Beiträge in die bAV können über drei verschiedene Modelle finanziert werden:

  • 1. Sie spendieren die Beitragszahlungen zusätzlich zum Gehalt des Mitarbeiters (arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung).
  • 2. Ihr Mitarbeiter leistet Beiträge und finanziert diese ganz oder teilweise durch Gehaltsumwandlung aus dem unversteuerten Bruttoeinkommen.
  • 3. Ihr Mitarbeiter finanziert die Beitragszahlungen ganz oder teilweise aus dem versteuerten Nettoeinkommen.

Nachfolgend geht es um das Modell Nr. 2. Es kommt am häufigsten in der Praxis vor.

Das steckt hinter dem Arbeitgeberzuschuss

Der Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlungen hat zwei zeitliche Ausprägungen:

Entgeltumwandlungen ab dem 01.01.2019

Bei Gehaltsumwandlungen, die Sie ab dem 01.01.2019 neu vereinbaren bzw. vereinbart haben und die Zahlungen in eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds vorsehen, müssen Sie sich sofort finanziell beteiligen, wenn Sie durch die Gehaltsumwandlung Sozialversicherungsbeiträge gespart haben bzw. sparen (§ 1a Abs. 1a BetrAVG 2019).

Sofern Sie Sozialabgaben einsparen, müssen Sie 15 Prozent des umgewandelten Entgelts, höchstens jedoch die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge („Spitzabrechnung“) als Zuschuss leisten.

Entgeltumwandlungen vor dem 01.01.2019

Die Neuerung, die seit dem 01.01.2022 gilt, besteht darin, dass die Zuschusspflicht jetzt auf alle Gehaltsumwandlungen ausgedehnt worden ist, die vor dem 01.01.2019 vereinbart worden sind (§§ 1a Abs. 1a, 26 Abs. 2 BetrAVG).

Ermittlung der Sozialversicherungsersparnis

Zu den eingesparten Sozialabgaben bei den Arbeitgeberanteilen am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zählt auch der Arbeitgeberzuschuss zur Rentenversicherung an berufsständische Versorgungseinrichtungen sowie zur freiwilligen bzw. privaten Kranken- und Pflegeversicherung sowie Pauschalbeiträge für geringfügig entlohnte Beschäftigte.

Nicht dazu zählen Umlagen zur Unfallversicherung und nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz sowie Insolvenzgeldumlagen. Die Ersparnis richtet sich nach der Höhe des Gehalts und dem Betrag, der per Entgeltumwandlung in die bAV fließt:

Die häufigsten Zuschussfälle aus der Praxis

Zwei Beispiele zeigen, welche Herausforderungen bei der Ermittlung des eingesparten SV-Beitrags und welche Zuschussmöglichkeiten bestehen. Im Endeffekt hängt das auch davon ab, wie viel der betreffende Mitarbeiter verdient.

Gehalt unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze

Zahlen Sie ihm ein Gehalt, das unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (2022: 4.837,50 Euro) liegt, sparen Sie und Ihr Mitarbeiter die Sozialabgaben auf den umgewandelten Betrag in allen vier Zweigen der Sozialversicherung. Das stellt sich im Einzelfall dann wie folgt dar.

Beispiel 1

Ein Mitarbeiter wandelt bei einem monatlichen Gehalt von 3.000 Euro brutto monatlich 100 Euro um.

Ergebnis: Sie und Ihr Mitarbeiter sparen sich jeweils 19,87 Euro Sozialabgaben. Das sind 19,87 Prozent. Dennoch müssen Sie nur einen Zuschuss in Höhe von 15 Prozent gewähren, also im Beispiel 15 Euro.

Gehalt liegt zwischen zwei Beitragsbemessungsgrenzen

Liegt das Gehalt Ihres Mitarbeiters aber unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (2022: 7.050 Euro) und oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung (2022: 4.837,50 Euro), liegt die Sozialabgabenersparnis von Ihnen (und Ihrem Mitarbeiter) unter 15 Prozent:

Beispiel 2

Ein Mitarbeiter verdient monatlich 5.000 Euro brutto und wandelt monatlich 100 Euro um.

Ergebnis: Als Arbeitgeber können Sie hier die tatsächliche Ersparnis von 10,50 Euro (10,5 %) als Zuschuss weitergeben („Spitzabrechnung“) oder alternativ auch pauschal 15 Prozent.

Gehalt liegt oberhalb aller Beitragsbemessungsgrenzen

Zahlen Sie Ihrem Mitarbeiter ein Gehalt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze, müssen Sie keinen Zuschuss zahlen, weil Sie durch die Entgeltumwandlung ja keine Sozialversicherungsbeiträge sparen.

Fazit | Den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung für Altverträge müssen Sie seit dem 01.01.2022 im Büro umsetzen. Die Antwort auf die Frage „pauschale“ oder „spitze“ Abrechnung wird in der Praxis wohl häufig davon abhängig gemacht, wie Ihr „Payroll-Anbieter“ die spitze Abrechnung programmseitig unterstützt. Aber auch wenn die pauschale Abrechnung in dem einen oder anderen Fall für Sie einen höheren Zuschuss bedeutet, als Sie vom Gesetz her zahlen müssten, so können Sie diesen Zusatzbeitrag auch als Investition in Ihre Mitarbeiter und als Beitrag zur Mitarbeiterbindung sehen. Weitere Details dieser schwierigen Materie besprechen Sie bitte mit dem Anbieter Ihrer bAV.

Weiterführender Hinweis
  • Beitrag „Gehaltsforderungen von Bewerbern: Erfolgversprechende Wege aus der Zwickmühle“, PBP 1/2022, Seite 22 bis 24 → Abruf-Nr. 47731656

AUSGABE: PBP 1/2022, S. 19 · ID: 47873541

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