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HonorarrechtBGH aktuell: Unschlüssige Honorarforderungen führen zur kompletten Zurückweisung

Abo-Inhalt03.12.2021780 Min. Lesedauer

| Honorarforderungen, die über die im Planungsvertrag vereinbarte Vergütung hinausgehen, müssen präzise begründet und prüfbar hergeleitet werden. Dieses Prinzip hat das KG Berlin mit rechtskräftiger Entscheidung (der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Planers zurückgewiesen) bestätigt. „Negativ formuliert“ heißt das: Unschlüssige Honorarforderungen führen zur kompletten Zurückweisung. |

Der Fall vor dem KG Berlin

Im konkreten Fall ging es um Honorarforderungen eines Architekten in Höhe von ca. 140.000 Euro. Es ging um mehrere Positionen (z. B. Mehrleistungen wegen unkoordinierter Planung und gestörten Bauablaufs, Zusatzleistungen bei der Objektüberwachung, Zusatzleistungen durch ergänzende Bauwünsche des Auftraggebers sowie einen Anspruch aus einer Bonus-Malus-Regelung). Im Ergebnis setzte sich die Honorarforderung damit aus Positionen zusammen, die sehr unterschiedlich zu begründen und abzuleiten waren.

KG bemängelt klare Abgrenzung zu Vertragsleistungen

Das KG hat die Gerichtsakte durchgearbeitet und kam zu einem für den Planer verheerenden Ergebnis. Bei den zusätzlichen Honorarforderungen wegen

  • der unkoordinierten Planung von Planungsbeteiligten,
  • gestörten Bauablaufs,
  • zusätzlichen Honorarforderungen in Bezug auf die Objektüberwachung,
  • der Bonus-Malus-Regelung bzgl. einer Kostenüber- oder -unterschreitung sowie
  • Zusatzleistungen aufgrund von Wünschen bzw. Forderungen des Auftraggebers (wiederholte Grundleistungen)

hatte der Architekt begründende Darstellungen vermissen lassen. Insbesondere fehlte eine schnittstellenscharfe Abgrenzung zwischen den vertraglich vereinbarten Leistungen und den darüber hinausgehenden Leistungen, für das gesondertes Honorar gefordert wurde. Bei den Zusatzleistungen, die zusätzliche Forderungen des Bauherrn betrafen, fehlt ebenfalls die fachgerechte Herleitung. Bei der Honorarforderung auf Grundlage der Bonus-Malus-Regelung war die Kostenfeststellung, die die rechnerische Basis für den geforderten Bonus darstellte, nicht fachlich hergeleitet.

Im Ergebnis wurden sämtliche Honorarforderungen wegen Unschlüssigkeit der Klage abgelehnt (KG Berlin, Urteil vom 10.07.2018, Az. 7 U 104/17, Abruf-Nr. 224121; rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 04.11.2020, Az. VII ZR 167/18).

Fazit | Jede Forderung, die sich auf zusätzliche Leistungen bezieht, muss für sich fachtechnisch und rechnerisch nachvollziehbar hergeleitet werden. Auftraggeber (und Gericht) müssen die Forderung anhand der vorgelegten Unterlagen ohne weiteres überprüfen können. Sonst bleibt die Forderung eine (nicht durchsetzbare) Forderung.

AUSGABE: PBP 1/2022, S. 11 · ID: 47809277

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