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ZahntechnikUnterschiede bei Laborziffern nach BEL, BEB und BEB Zahntechnik® – was gilt und ist zu beachten?

Abo-Inhalt28.02.202436 Min. LesedauerVon Dental-Betriebswirtin Birgit Sayn, ZMV

| Zwischen der gesetzlichen und der privaten zahntechnischen Abrechnung bestehen erhebliche Unterschiede. Nur in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist eine staatlich verordnete Leistungsliste mit definierten Preisen Grundlage der Abrechnung. Dieser Beitrag gibt Einblick in markante Besonderheiten der Abrechnung bei Anwendung der Leistungsverzeichnisse und verdeutlicht an Beispielen die Grenze zwischen BEL II und Optionen zur privaten Berechnung von zahntechnischen Leistungen. |

Bundeseinheitliches Leistungsverzeichis

Das Bundeseinheitliche Leistungsverzeichnis der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen (BEL) enthält alle ausreichenden und wirtschaftlichen zahntechnischen Leistungen, die im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung bei gesetzlich Krankenversicherten erbracht werden können. Das BEL wird gemäß § 88 Abs. 1 SGB V zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen (VDZI) vereinbart. Die letzte Novellierung fand zum 01.04.2014 statt. Zusätzlich werden in diesem Verzeichnis Höchstpreise genannt, die bei der Berechnung solcher zahntechnischer Leistungen anzusetzen sind, die im Rahmen einer Kassenbehandlung nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches erbracht werden. Diese werden i.d.R. jährlich neu angepasst. Das Ziel ist hier, die Beitragsstabilität in der Sozialversicherung zu gewährleisten.

Merke | Die für Praxislabore geltenden Preise für gesetzlich Versicherte Patienten sind gemäß § 57 Abs. 2 SGB V gegenüber den Preisen, die gewerbliche Laboratorien in Rechnung stellen dürfen, um 5 % abzusenken, da ein gewerbliches Labor – im Gegensatz zum praxiseigenen Labor – gewerbesteuerpflichtig ist. Zahntechnische Arbeiten unterliegen seit vielen Jahren dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz in Höhe von 7 %.

Bundeseinheitliche Benennungsliste

Für privat versicherte Patienten und für Privatleistungen bei gesetzlich versicherten Patienten ist die BEL II nicht bindend, weil sie keine Taxe ist. Die Preise können frei nach den Grundsätzen der Angemessenheit und Ortsüblichkeit beispielsweise nach der Bundeseinheitliche Benennungsliste für zahntechnische Leistungen (BEB) kalkuliert werden. Die Erstausgabe der BEB wurde im Jahre 1973 vom Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen (VDZI) herausgegeben.

Das umfassende Fachverzeichnis ermöglicht eine transparente Leistungsdokumentation und die Abrechnung privater zahntechnischer Leistungen. Zu den dort genannten Planzeiten für jede einzelne zahntechnische Leistung, sind die sogenannten Rüst- und Verweilzeiten zu addieren.

  • Die Planzeit ist diejenige Zeit, die durchschnittlich für die Herstellung jeder zahntechnischen Teilleistung notwendig ist.
  • Unter der Rüstzeit versteht man die Zeit, die für die Vorbereitung eines Arbeitsgangs notwendig ist.
  • Die Verweilzeit ist diejenige Zeit, in der der Handwerker nicht direkt tätig ist, aber beispielsweise zur Überwachung eines Vorgangs mit der entsprechenden Teilleistung zeitlich besetzt ist.

Danach werden die Zeiten mit einem Minutenkostenfaktor, den jedes zahntechnische Labor individuell kalkuliert, multipliziert. Der Minutenkostenfaktor kann bei den Teilleistungen innerhalb einer Rechnung differieren, je nachdem wer diese ausübt.

Aus der Summe aller so errechneten Einzelleistungskosten resultieren zunächst die Herstellungskosten. Zu diesen Herstellungskosten werden überwiegend die Materialkosten, ein Risikozuschlag und ein Gewinnzuschlag addiert. Preisintensive Materialien und die Umsatzsteuer in Höhe von 7 % werden gesondert in der Rechnung ausgewiesen.

Bundeseinheitliche Benennungsliste Zahntechnik

Seit 2009 gibt es die BEB Zahntechnik®, die die moderne zahntechnische Leistungsvielfalt besser beschreibt und sowohl mehr Platz für neue Techniken als auch die Definition unterschiedlicher Kostenstrukturen ermöglicht. Die BEB Zahntechnik® hat sich auf dem Dentalmarkt nicht so durchgesetzt, wie erwartet. Die Kontrolle der sechsstelligen Leistungspositionen mit den modernen Leistungstexten stoßen bei Zahnärzten immer wieder auf Abwehr.

Laborauftrag GKV

Entsprechend der Gemeinsamen Erklärung der KZBV, der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen und des VDZI muss bei Beauftragung des zahntechnischen Labors mitgeteilt werden, welche zahntechnischen Leistungen der Regelversorgung bzw. der gleich- oder andersartigen Versorgung zuzuordnen sind. Bei Betrachtung der verschiedenen Abrechnungsmöglichkeiten in den unterschiedlichen Verzeichnissen ist eine richtige Anwendung nur möglich, wenn der Laborauftrag vollständig und korrekt ausgefüllt ist.

Regelversorgung

Der GKV-Spitzenverband und der VDZI legen bis zum 30.09. jeden Jahres gemäß § 57 Abs. 2 SGB V die bundeseinheitlichen durchschnittlichen Preise für die zahntechnischen Leistungen bei den Regelversorgungen im befundbezogenen Festzuschusssystem fest. Ferner diejenigen Leistungen, die im Rahmen der kieferorthopädischen Behandlung und der Behandlung mit Aufbissbehelfen anfallen.

Implantatversorgung

Die in der BEL II aufgeführten zahntechnischen Leistungen bei Implantatversorgungen gelten nur für Ausnahmeindikationen nach § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V. Für die Ausnahmefälle nach Nr. 36 der Zahnersatz-Richtlinie (Einzelzahnlücke, atrophierter zahnloser Kiefer) bildet das BEL II nur für die dort gesondert gekennzeichneten Leistungen die Abrechnungsgrundlage. Alle weiteren im Zusammenhang mit Implantaten erbrachten zahntechnischen Leistungen werden nach tatsächlichem Aufwand – also privat abgerechnet.

Gleich- und andersartiger Zahnersatz

Bei einer gleichartigen Versorgung, z. B. einer keramisch vollverblendeten Krone, fallen in der Regel die Arbeitsvorbereitungsleistungen, die Versandkosten und die Verarbeitungskosten Material nach der BEL II an ( 001 0 Modell, 005 1 Sägemodell, 012 0 Mittelwertartikulator, 933 0 Versandkosten und 970 0 Verarbeitungsaufwand NEM). Bei einer gleichartigen Versorgung kann die Herstellung und Bearbeitung von Stümpfen nach BEB zusätzlich berechnet werden. Die Krone und deren Verblendung werden auch nach BEB berechnet.

Anders stellt sich die zahntechnische Abrechnung bei einer andersartigen Versorgung dar. Hier werden alle zahntechnischen Leistungen aus einem privaten Verzeichnis (z. B. der BEB, BEB Zahntechnik® oder einem selbst gestalteten Preisverzeichnis) entnommen.

Unterschiedliche Leistungspositionen bei einem Sägemodell

Das BEL II, die BEB und die BEB Zahntechnik® weisen Arbeitsschritte entweder als Komplex oder einzeln aus. Für die Berechnung eines Sägemodells gibt es beispielsweise in der BEL II nur die Position 005 1, die auch das Trennen des Zahnkranzes in systembedingte Segmente umfasst. Die erforderlichen Sägestümpfe sind den BEL II-Positionen der Kronen zugeordnet und daher nicht zusätzlich privat abrechenbar. In privaten zahntechnischen Leistungsverzeichnissen wird das Sägemodell in unterschiedliche Leistungspositionen aufgesplittet.

Beispiel

BEB

BEB Zahntechnik®

0021

Modell für Sägesegment

1.01.09.0

Modell ZTK (Erläuterung s. unten)

0103

Modellsegment sägen

1.02.02.0

Segment herstellen

und bearbeiten

0212

Dowel-Pin setzen (je Stumpf oder Modellsegment)

1.02.01.0

Pin setzen, je Segment

0213

Ausblocken eines Stumpfes

1.02.03.0

Stumpfsegment bearbeiten

0216

Stumpf vorbereiten

0217

Stumpf unter Mikroskop vorbereiten

2.06.05.0

Mehraufwand für erhöhte Qualitätsanforderung

0104

0105

Stumpf aus Superhartgips

oder

Stumpf aus Kunststoff

1.03.01.1

1.03.02.0

Einzelstumpf aus Superhartgips

oder

Einzelstumpf aus Kunststoff

Unterschiedliche Leistungspositionen bei einem Einzelstumpfmodell

Das Einzelstumpfmodell nach BEL-Nr 005 2 beinhaltet das Ausgießen der Abformung, das Bearbeiten sowie das Trimmen des Modells. Es handelt sich um ein Arbeitsmodell, das separat angefertigte Einzelstümpfe (z. B. aus Kunststoff) enthält und ist eine Modellvariante zum Sägemodell.

BEL-Nr. 005 2

BEB

BEB Zahntechnik®

0023

Modell für Einzelstümpfe

(inkl. individuell gefertigte Kunststoffstümpfe)

1.01.05.0

Modell RG

1.01.06.0

Modell RK

1.01.09.0

Modell ZTG

1.01.10.0

Modell ETK

RG: kombiniertes Modell mit reponierten Elementen (wie z. B. zu reponierenden Einzelstümpfen) plus Gipssockel

RK: kombiniertes Modell mit reponierten Elementen (wie z. B. zu reponierenden Einzelstümpfen) plus Kunststoffsockel

ZTG: zweiphasig, trennbar hergestelltes Modell sowie Gipssockel

ETK: einphasiges und trennbares Modell als Arbeitsmodell (Sägemodell). Der Sockel ist ein Kunststoffsockel oder eine Kunststoffschale (z. B. Zeisersystem, Baumannsystem, Modelltray oder Giroform etc.)

Zuordnung von BEL II-Positionen zu Festzuschussbefunden

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat den Festzuschuss-Befunden abrechnungsfähige zahntechnische Regelleistungen zugeordnet. Diese Aufzählung ist abschließend. Als Regelversorgungsleistung ist die BEL II-Nr. 002 3 (Verwendung von Kunststoff) den nachstehenden Festzuschuss-Befunden zugeordnet. Werden in der Regelversorgung z. B. Teleskopkronen hergestellt, ist darauf zu achten, dass der Zahntechniker die BEL II-Nr. 002 3 nicht berechnen darf, da diese bei Befund 3.2 und 4.6 nicht in den Festzuschuss-Befunden aufgenommen wurde. Bei der gleich- oder andersartigen Versorgung mit Teleskopkronen ist die Verwendung von Kunststoff nach einer privaten Leistungsposition berechnungsfähig. Die nachfolgenden Befunde und zugeordneten zahnärztlichen und zahntechnischen Regelversorgungen finden Sie in der Literatur „Schwere Kost für leichteres Arbeiten“ der KZBV.

Auszug aus „Schwere Kost für leichteres Arbeiten“, Kapitel 11, Stand Januar 2023

Befunde

Regelversorgung

Zahnärztliche Leistungen

Regelversorgung

Zahntechnische Leistungen

1. Erhaltungswürdiger Zahn

Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone oder unzureichende Retentionsmöglichkeit, je Zahn

20a Metallische Vollkrone

19 Provisorische Krone

usw.

001 0 Modell

002 3 Verwendung von Kunststoff

002 4 Galvanisieren

005 1 Sägemodell

005 2 Einzelstumpfmodell

005 3 Modell nach Überabdruck

005 5 Fräsmodell

usw.

Die folgenden Festzuschuss-Befunde, die überwiegend nur mit einer Kurzbezeichnung gelistet sind, enthalten die BEL-Nr. 002 3:

  • 1.1 Erhaltungswürdiger Zahn
  • 1.2 Erhaltungswürdiger Zahn mit großen Substanzdefekten
  • 2.1–2.5 Zahnbegrenzte Lücken mit höchstens vier fehlenden Zähnen je Kiefer
  • 4.8 Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen je Kiefer
  • 6.3 Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer-/Kombinationsversorgung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich, auch Wiederbefestigung von Sekundärteleskopen oder anderer Verbindungselemente an dieser Versorgung
  • 6.6 Verändertes Prothesenlager bei erhaltungswürdigem Teil-Zahnersatz
  • 6.7 Verändertes Prothesenlager bei erhaltungswürdigem totalem Zahnersatz oder schleimhautgetragener Deckprothese
  • 6.9 Wiederherstellungsbedürftige Facette/Verblendung im Verblendbereich
  • 6.10 Erneuerungsbedürftiges Primär- oder Sekundärteleskop
  • 7.1 Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion (vorhandenes Implantat bei zahnbegrenzter Einzelzahnlücke)
  • 7.2 Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion, die über den Befund nach Nr. 7.1 hinausgeht
  • 7.3 Wiederherstellungsbedürftige Suprakonstruktionen (Facette)
Weiterführende Hinweise
  • Lesen Sie zum Thema auch den Beitrag „Die Grundlagen zahntechnischer Abrechnung: So lesen Sie die Leistungsverzeichnisse richtig“. Online unter iww.de/pa > Abruf-Nr. 48290120.
  • Außerdem empfehlen wir die 3-teilige Beitragsserie „Zahntechnische Auslagen nach § 9 GOZ“ in PA 10/2022, Seite 14 (Teil 1); PA 11/2022, Seite 8 (Teil 2, inkl. Musterschreiben zum Hinweis auf die Möglichkeit der nur teilweisen Erstattung der zahntechnischen Auslagen) sowie PA 05/2023, Seite 6 (Teil 3).
  • Zur „Preiskalkulation in der Zahntechnik“ lesen Sie ebenfalls PA 05/2023, Seite 12.

AUSGABE: PA 3/2024, S. 8 · ID: 49639664

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