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Leitfaden, Teil 1Augmentative Maßnahmen – wie erfolgt die korrekte Abrechnung und Dokumentation?

Abo-Inhalt28.02.2024457 Min. LesedauerVon Sabine Schmidt, Abrechnungsexpertin, Weinstadt

| Augmentationen haben sich als wichtige Verfahren in der Zahnarztpraxis erwiesen, die sowohl in der Implantologie als auch in anderen Bereichen hilfreich sind, um verloren gegangene Knochensubstanz wieder herzustellen. Die Abrechnung dieser Maßnahmen stellt jedoch für viele Zahnarztpraxen eine Herausforderung dar. Mit diesem Beitrag erhalten Sie den Teil  1 des „Leitfadens zur Abrechnung knochenaufbauender Leistung“. Dieser beinhaltet ergänzend wichtige Informationen, welche Dokumentation vorhanden sein muss, damit auch eine betriebswirtschaftlich stimmige und korrekte Abrechnung erfolgen kann. |

Grundsätzliches zur Dokumentation

Abrechnungsschwierigkeiten entstehen häufig aufgrund einer unpräzisen Dokumentation in der Patientenakte. Der Patientenakte sollte immer entnommen werden können, mit welcher Indikationsstellung Eigenknochen oder Knochenersatzmaterial eingebracht wurde. Indikationsstellungen sind beispielhaft die knöcherne Augmentation oder die Weichteilunterfütterung. Wichtig für die Dokumentation sind unter anderem auch folgende Punkte:

  • In welcher Region wurde augmentiert?
  • Wie verlief die Schnittführung?
  • Welche Technik wurde angewandt (z. B. interner/externer Sinuslift)?
  • Welche Materialien kamen zum Einsatz?
  • Wo wurde Knochen entnommen?
  • Wie erfolgte die Wundversorgung?

Regelt die GOZ alle augmentativen Maßnahmen?

Ein Großteil der Leistungen ist im Abschnitt K (implantologische Leistungen) der GOZ geregelt (Nrn. 9090, 9100, 9110, 9120, 9130, 9140 GOZ). Aber auch im Bereich der Parodontologie existiert eine Gebührenziffer (Nr. 4110 GOZ). Gleichzeitig existieren Verfahren, die nicht in der GOZ geregelt sind – die Berechnung erfolgt in diesen Fällen als Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ.

Nr. 9090 GOZ

GOZ

Leistungstext

1,0

2,3

3,5

9090

Knochengewinnung (z. B. Knochenkollektor oder Knochenschaber), Knochenaufbereitung und -implantation, auch zur Weichteilunterfütterung

22,50

51,74

78,74

GOZ-Bestimmung

Die Kosten eines einmal verwendbaren Knochenkollektors oder -schabers sind gesondert berechnungsfähig.

Erläuterung

Die Nr. 9090 GOZ beinhaltet sowohl die Knochengewinnung, -aufbereitung als auch die -implantation. Die Leistung kommt sowohl zur knöchernen Augmentation als auch zur Weichteilunterfütterung zum Ansatz.

Häufig wird die Maßnahme im Rahmen von Implantationen erbracht, wenn z. B. beim Präparieren der Implantatkavität Knochenspäne entnommen und diese wieder am Implantatsaum angelagert werden. Leider wird diese Vorgehensweise häufig nicht dokumentiert und kann somit auch nicht abgerechnet werden. Wertvolles Honorar sowie die zusätzliche Berechnung der Materialkosten für die verwendeten Knochenkollektoren/-schaber gehen verloren.

Da die Leistungsbeschreibung keine Einschränkung (z. B. je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich) enthält, ist die Nr. 9090 GOZ je Transplantationsvorgang berechnungsfähig. Dies bedeutet, dass bei Knochenentnahme an drei nebeneinanderliegenden Implantaten sowie Anlagerung am Implantatsaum an allen drei Implantaten eine dreimalige Berechnung möglich ist.

Nr. 9090 GOZ in Verbindung mit einer Weichteilunterfütterung

Der Leistungstext enthält die Passage „auch zur Weichteilunterfütterung“. Dies bedeutet im Klartext, dass die Leistung auch zum Ansatz kommt, wenn die Weichteilunterfütterung ausschließlich mit Eigenknochen erfolgt. Eine eigenständig vorgenommene Weichteilunterfütterung mit Knochenersatzmaterial wird nach der Nr. 2442 GOÄ (Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung) abgerechnet.

Nr. 9090 GOZ in Verbindung mit einer Socketpreservation

Erfolgt im Rahmen einer Extraktion das Auffüllen der Alveole mit Eigenknochen, greift auch hier die Nr. 9090 GOZ. Wird die Alveole mit Knochenersatzmaterial aufgefüllt, kann diese Maßnahme nur als Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ zum Ansatz kommen.

Nr. 9090 GOZ in Verbindung mit einem internen oder externen Sinuslift

Neben einem internen oder externen Sinuslift ist die Nr. 9090 GOZ nur dann zusätzlich berechnungsfähig, wenn die Knochentransplantation nicht der Auffüllung des durch die Anhebung der Kieferhöhlenschleimhaut entstandenen Hohlraumes dient. Dies ist bei der Auffüllung von Knochendefiziten mit Eigenknochen z. B. im Bereich der Implantatschulter bei zeitgleicher Implantation getrennt vom Bereich des Sinuslifts der Fall.

Nr. 9090 GOZ in Verbindung mit einem Bonesplitting (Nr. 9130)

Da die Nr. 9130 GOZ die „Auffüllung der Spalträume mittels Knochen oder Knochenersatzmaterial“ umfasst, kann für das Auffüllen der Spalträume im Sinne des § 4 Abs. 2 GOZ keine zusätzliche Gebühr berechnet werden.

Erfolgt die Entnahme des Knochens intraoral an einem anderen Ort, kommt die Nr. 9140 GOZ zum Ansatz.

Betriebswirtschaftliche Betrachtung der Leistung

Betrachtet man die Honorierung der Leistung unter betriebswirtschaftlichen Aspekten, wird schnell klar, dass diese dem Aufwand in vielen Fällen nicht gerecht wird. Ausgehend von einem Stundensatz von 370,00 Euro (KZBV-Jahrbuch 2022/2023) bleiben für die Erbringung der Leistung bei Berechnung des 2,3-fachen Gebührensatzes gerade mal 8,4 Minuten. Eine Anpassung des Steigerungsfaktors, ggf. unter Anwendung einer Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ, sollte daher in Betracht gezogen werden.

Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen und Materialkosten

Als ambulante zahnärztlich-chirurgische Leistung löst die Nr. 9090 GOZ den OP-Zuschlag nach Nr. 0500 GOZ aus (bewertet mit 22,50 Euro). Dieser Zuschlag ist nur einmal am Tag und zum einfachen Satz berechnungsfähig (PA 12/2018, Seite 16). Weitere zusätzlich berechnungsfähige Leistungen sind:

Gemäß § 4 Abs. 3 GOZ zusätzlich berechnungsfähige Materialkosten

  • Materialien zur Förderung der Blutgerinnung sowie zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen
  • Atraumatisches Nahtmaterial
  • Eingebrachte regenerative Materialien (z. B. Proteine, Membrane)
  • Einmal verwendbare Knochenkollektoren oder -schaber
  • Implantate, Implantatteile (z. B. Gingivaformer, einmal verwendete Implantatfräsen, Explantationsfräsen)
  • Nr. 9140 GOZ für die intraorale Entnahme von Knochen außerhalb des Aufbaugebiets – sofern es sich nicht um dasselbe Aufbaugebiet oder dieselbe parodontale Einheit handelt. Die Entnahme eines Knochenblocks oder mehrerer Knochenblöcke, die einer Fixierung im Aufnahmegebiet bedürfen, berechtigt zur doppelten Gebühr der Nr. 9140 GOZ.
  • Nr. 4138 GOZ für die Verwendung einer Membran zur Behandlung eines Knochendefektes einschließlich Fixierung, je Zahn, je Implantat.
  • Nr. 3100 GOZ für die plastische Deckung im Rahmen einer Wundversorgung einschließlich einer Periostschlitzung (PA 05/2020, Seite 16).
  • Nr. 2442 GOÄ für zusätzliche weichteilunterfütternde Maßnahmen mittels Knochenersatzmaterials und/oder Kollagen Patches.

Merke | Für den Einsatz eines Lasers bzw. des OP-Mikroskops sind im Zusammenhang mit dieser Leistung die Zuschläge nach den Nr. 0110 und 0120 GOZ nicht berechnungsfähig. Der erhöhte apparative Aufwand kann sich daher nur in der Berechnung eines entsprechenden Steigerungsfaktors bei der Grundleistung niederschlagen.

Fortsetzung folgt
  • In Teil 2 erhalten Sie den Leitfaden zur Berechnung der Nr. 9100 GOZ (Aufbau des Alveolarfortsatzes), Nr. 9110 GOZ (interner Sinuslift), Nr. 9120 GOZ (externer Sinuslift) und Nr. 9140 GOZ (intraorale Entnahme des Knochens außerhalb der Aufbauregion).

AUSGABE: PA 3/2024, S. 5 · ID: 49911959

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