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GOÄ-LeistungenNr. 2 GOÄ – was ist bei der Berechnung wichtig?

Abo-Inhalt26.06.20235779 Min. LesedauerVon Angelika Schreiber, Hockenheim

| Mit der Nr. 2 GOÄ können Leistungen abgerechnet werden, die von der zahnärztlichen Fachangestellten durchgeführt werden – vorausgesetzt, es findet kein Kontakt zwischen dem Zahnarzt und dem Patienten statt. Meine Erfahrung zeigt, dass die Ä2 in der Zahnarztpraxis seltener erbracht wird als möglich, weil sie nicht als berechnungsfähige Leistung erkannt, nicht korrekt dokumentiert oder einfach vergessen wird. Denn bei Leistungen nach Nr. 2 GOÄ handelt es sich vielfach um „schnell zwischendurch erledigte“ Tätigkeiten. Was bei der Berechnung zu beachten ist, wird im Folgenden erläutert. |

Leistung aus dem Abschnitt B I der GOÄ

Die Nr. 2 GOÄ ist dem Abschnitt B I der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zugeordnet, der auch für Zahnärzte geöffnet ist. Der vollständige Leistungstext der Nr. 2 GOÄ lautet: „Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen – auch mittels Fernsprecher – durch die Arzthelferin und/oder Messung von Körperzuständen (z. B. Blutdruck, Temperatur) ohne Beratung, bei einer Inanspruchnahme des Arztes.“

Zunächst scheint die Leistungsbeschreibung einen Widerspruch zu enthalten; denn sie endet mit dem Hinweis „… bei Inanspruchnahme des Arztes“. Hier trägt der Beschluss des Gebührenausschusses der Bundesärztekammer vom 12.09.1996 zur Klärung bei: „Die ‚Inanspruchnahme des Arztes‘ in der Legende der Nr. 2 ist zu verstehen als ‚Inanspruchnahme der Praxis‘, da die Helferin auf Anweisung des Arztes tätig wird. Nr. 2 GOÄ ist deshalb nur als alleinige Leistung berechenbar.“

Leistungsinhalte

Die Nr. 2 GOÄ beschreibt folglich die alleinige Leistung der Praxismitarbeiterin (ZAH/ZFA), ohne dass der Zahnarzt mit dem Patienten in Kontakt tritt. Zum Leistungsinhalt der Ä2 gehören Tätigkeiten wie:

  • das Ausstellen von Wiederholungsrezepten oder Überweisungen
  • das Übermitteln von zahnärztlichen Anordnungen oder Befunden (auch mittels Fernsprecher) sowie
  • die Kontrolle von Körperzuständen (Messung von Blutdruck, Puls oder Temperatur).

Dabei setzt die Ausstellung von Wiederholungsrezepten oder Überweisungen, ebenso wie die Übermittlung von Anordnungen und Befunden, die vorherige Rücksprache der Praxismitarbeiterin mit dem Zahnarzt voraus.

Nicht berechnungsfähig sind beispielsweise:

  • Terminvereinbarungen und
  • Leistungen mit Zahnarzt-Patienten-Kontakt.

Berechnung im kleinen Gebührenrahmen

Als Leistung des Praxispersonals unterliegt die Ä2 dem sog. „kleinen Gebührenrahmen“ und kann mit einem Faktor zwischen 1,0 und 2,5 berechnet werden. Der Mittelsatz (Schwellenwert) beträgt 1,8. Die Berechnung mit einem Faktor zwischen 1,8 und 2,5 erfordert eine individuelle Begründung auf der Rechnung. Eine abweichende Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 GOÄ wird ausgeschlossen. Auch die Berechnung der Zuschläge A bis D sowie K1 ist nicht möglich, auch nicht im Notdienst oder am Wochenende. Die folgenden Beispiele sollen die Berechnungsmöglichkeiten der Nr. 2 GOÄ verdeutlichen.

Beispiel 1

Bei einem Schmerzpatienten erfolgt nach symptombezogener Untersuchung einschließlich diagnostischer Leistungen und Beratung die Entfernung des Zahnes 16. Am Nachmittag desselben Tages meldet er sich telefonisch bei der Praxismitarbeiterin wegen einer anhaltenden Blutung. Nach Rücksprache mit dem Zahnarzt übermittelt die ZFA dem Patienten Hinweise und Ratschläge zur Blutstillung sowie zum weiteren Verhalten. Da die Blutung weiterhin anhält, erscheint der Patient zwei Stunden später in der Praxis. Die Blutung wird vom Zahnarzt gestillt.

Datum

Zahn/Region

Leistungstext

Anzahl

GOZ-/GOÄ-Nr.

15.05.

(10 Uhr)

17–15

Symptombezogene Untersuchung

1

Ä5

17–15

Vitalitätsprüfung (17+, 16-, 15+)

1

0070

17–15

Röntgenaufnahme (16 apikale Aufhellung)

1

Ä5000

16

Beratung (16 nicht erhaltungsfähig)

1

Ä1

16

Infiltrationsanästhesie (plus Anästhetikum gemäß § 4 Abs. 3 GOZ)

1

0090

16

Entfernung eines mehrwurzeligen Zahnes

1

3010

(14 Uhr)

Telefonische Übermittlung von zahnärztlichen Anordnungen zur Blutstillung durch die ZFA

1

Ä2

(16 Uhr)

16

Stillung einer übermäßigen Blutung (plus Hämostypticum gemäß Allgemeine Bestimmungen Teil D GOZ)

1

3050

Die gesamte Behandlung des Patienten findet an einem Behandlungstag, jedoch zeitlich versetzt bzw. in getrennten Sitzungen statt, daher ist die Ä2 für die Instruktionen der ZFA auf Anweisung des Zahnarztes als alleinige Leistung berechnungsfähig. Hier sollte die Uhrzeit nicht nur in der Patientenakte dokumentiert, sondern auch auf der Rechnung vermerkt werden.

Beispiel 2

Besuch eines pflegebedürftigen Patienten zu Hause. Es erfolgt eine symptombezogene Untersuchung und Beratung des Patienten, die UK-Totalprothese ist gebrochen und soll im zahntechnischen Labor wiederhergestellt werden. Die Wohnung des Patienten befindet sich innerhalb eines Radius von 4 km um die Praxis. Der Besuchstermin findet nach Beendigung der Sprechstunde statt (17 Uhr). Insgesamt legt der Zahnarzt zehn gefahrene Kilometer zurück (5 km Hinweg, 5 km Rückweg).

Nach Wiederherstellung der UK-Totalprothese im zahntechnischen Labor fährt die Praxismitarbeiterin am Folgetag im Auftrag des Zahnarztes zum Patienten (Radius um die Praxis 4 km – gefahrene Kilometer 5 km Hinweg, 5 km Rückweg) und übergibt ihm die wiederhergestellte Prothese.

Datum

Zahn/Region

Leistungstext

Anzahl

GOZ-/GOÄ-Nr.

09.05.

Hausbesuch

1

Ä50

Symptombezogene Untersuchung

---

---

Beratung zur Wiederherstellung der UK-Bruchreparatur

---

---

Wegegeld 2–5 km

1

§ 8 Abs. 2 Nr. 2

10.05.

Besuch des Patienten durch die ZFA im Auftrag des Zahnarztes

1

Ä52

UK

Wiederhergestellte Prothese an den Patienten übergeben

1

5250

Wegegeld 2–5 km

---

---

Die symptombezogene Untersuchung und die Beratung sind im Leistungsinhalt der Besuchsposition Ä50 enthalten. Das Wegegeld wird dem Radius der Entfernung zwischen Zahnarztpraxis und Wohnung des Patienten entsprechend gestaffelt berechnet. Die Ä2 kann lediglich für Tätigkeiten von Praxismitarbeitern innerhalb der Praxisräume berechnet werden. Der oben angeführte Besuch des Patienten durch die ZFA mit Übergabe der wiederhergestellten Prothese hingegen fällt unter das „Aufsuchen eines Patienten außerhalb der Praxisräume oder des Krankenhauses durch nichtärztliches Personal im Auftrag des niedergelassenen Arztes“ und wird nach Nr. 52 GOÄ berechnet. Das Wegegeld ist in diesem Zusammenhang für den Besuch des Patienten durch die ZFA nicht berechnungsfähig. Die Nr. 52 GOÄ ist nur mit dem einfachen Gebührensatz ansatzfähig.

Beispiel 3

Eingehende Untersuchung, Erhebung des Parodontalen Screening Indexes, Beratung des Patienten zur parodontalen Situation, Anfertigung eines Orthopantomogramms und Professionelle Zahnreinigung. Nach Auswertung des Röntgenbildes wird dem Patienten am Folgetag auf Anweisung des Zahnarztes der Befund durch die Praxismitarbeiterin telefonisch übermittelt.

Datum

Zahn/Region

Leistungstext

Anzahl

GOZ-/GOÄ-Nr.

02.05.

OK/UK

Eingehende Untersuchung

1

0010

OK/UK

Beratung zur parodontalen Situation

1

Ä1

OK/UK

Erhebung des Parodontalen Screening Indexes

1

4005

OK/UK

Orthopantomogramm

1

Ä5004

17–47

Professionelle Zahnreinigung

28

1040

03.05.

Übermittlung von Befunden durch die ZFA

1

Ä2

Die Übermittlung des Röntgenbefundes durch die Praxismitarbeiterin im Auftrag des Zahnarztes ist als alleinige Leistung nach Nr. 2. GOÄ berechnungsfähig, ob im persönlichen Kontakt oder telefonisch, ändert nichts an der Berechnungsfähigkeit.

AUSGABE: PA 7/2023, S. 10 · ID: 49464563

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