Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Juli 2023 abgeschlossen.
Planung ZahnersatzAbläufe rund um den HKP optimieren (Teil 1): GKV-Patienten unterstützen und behalten!
| Ein Standardproblem in Zahnarztpraxen ist, dass regelmäßig Heil- und Kostenpläne (HKPs) geschrieben werden, der Patient den Zahnersatz aber nicht anfertigen lässt. Das ist sehr ärgerlich, denn mit der Erstellung eines HKP sind immer sorgfältige Überlegungen, Planung und Arbeit verbunden, die dann unvergütet bleiben. Aber es gibt Wege, die Quote der Abspringer zu reduzieren. Wie Sie den Patienten bei seiner Zahnersatzbehandlung unterstützen und Abläufe optimieren können, wird in dieser Beitragsserie anhand von Praxisbeispielen erläutert. |
Warum treten Patienten die Behandlung nicht an?
Die Gründe dafür, dass Patienten regelmäßig nach geschriebenem HKP die Zahnersatzbehandlung nicht durchführen lassen, sind vielfältig: Mal hat der Patient Bedenken oder ihm fehlen Informationen, mal schreckt er vor dem auf ihn zukommenden bürokratischen Aufwand zurück, mal fehlen ihm aber auch schlicht die finanziellen Mittel. Bei den meisten der infrage kommenden Gründe kann das Praxisteam gegensteuern.
Praxisfall: Planung einer Einzelkrone bei einem GKV-Patienten
Patient H ist Stammpatient und kommt regelmäßig zu seiner Vorsorgeuntersuchung. Diesmal erscheint er aber in der Praxis, weil ihm am Vortag ein Zahn abgebrochen ist. Nach vorangegangener Röntgenaufnahme und Sensibilitätsprüfung befundet der Zahnarzt den Zahn 17 als „erhaltungswürdig mit weitgehender Zerstörung“.
Darüber muss H nun unterrichtet werden. Eine sorgfältige und umfassende Aufklärung hilft dabei, ihm alle Informationen zukommen zu lassen, Missverständnissen vorzubeugen und ihm seine Bedenken zu nehmen. Um ihn gemäß § 630c BGB (Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten) und § 630e (Aufklärungspflichten) zu informieren, empfehlen sich folgende Schritte der Behandlungsaufklärung mit Dokumentation in der Kartei:
- Befund und Diagnose: Warum ist welche Behandlung notwendig und wie kann die Erkrankung oder der Defekt behoben werden? Beispiel: „Zahn 17 ist weitgehend zerstört, aber erhaltungswürdig. Ich empfehle Ihnen eine Krone. Vorab müssen wir jedoch eine Aufbaufüllung anfertigen ...“
- Aufklärung über die GKV-Leistung: Was ist im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkasse enthalten? Beispiel: „In diesem Bereich ist eine Vollgusskrone Kassenleistung. Die Krankenkasse zahlt dafür einen Festzuschuss.“
- Aufklärung über Alternativen: Was gibt es noch und wo liegt der Unterschied? Beispiel: „Als Alternative zur Vollgusskrone können wir z. B. eine Vollkeramikkrone oder eine Krone aus Edelmetall mit Vollverblendung anfertigen ...“
- Risikoaufklärung: Hierbei muss der Zahnarzt den Patienten über die Gefahren des Eingriffs in Kenntnis setzen. Beispiel: „Das Injizieren des Anästhetikums kann eine Schädigung des Nervs mit sich ziehen.“
- Unterlassungsaufklärung: Gemeint ist damit die Aufklärung über die Folgen, wenn der Patient die Behandlung nicht durchführen lässt. Beispiel: „Eine Krone schützt vor weiteren Beschädigungen. Unbehandelt können Sie Zahnschmerzen bekommen und der Zahn kann verloren gehen.“Was passiert, wenn die Behandlung unterbleibt?
- Aufklärung über den Behandlungsablauf: Welche Schritte sind nötig? Wie viele Termine fallen an? Beispiel: „Die erste Sitzung ist die Präparationssitzung. Der Zahn wird betäubt, wir nehmen Abdrücke, beschleifen den Zahn und Sie erhalten ein Provisorium. Danach werden wir …“
- Kostenaufklärung: Wie teuer wird es? Beispiel: „Sie haben einen Bonus von 70 Prozent. Bei einer Vollgusskrone liegt der voraussichtliche Eigenanteil bei ca. 210 Euro, bei einer Vollkeramikkrone bei ca. 450 Euro.“
- Aufklärung bei unvollständiger Erstattung: Wenn zu befürchten ist, dass der Patient selbst Kosten zu tragen hat, besteht eine entsprechende Hinweispflicht. Beispiel: „Ihre Krankenkasse beteiligt sich nur an den Kosten der Krone in Höhe eines Festzuschusses. Ihnen bleibt daher ein Eigenanteil.“
Die Aufklärung muss mündlich durch den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Befähigung verfügt. Sie muss für den Patienten verständlich sein und so rechtzeitig erfolgen, dass „der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann.“ Rechtlich gesehen kann nur ein umfassend aufgeklärter Patient wirksam in einen Behandlungsvertrag einwilligen.
Praxistipp | Falls der Patient unter mehreren Allergien leidet, bitten Sie ihn darum, die Allergie auf Dentalmaterialien im Vorfeld beim Allergologen abklären zu lassen. Sie können ihm dazu kleine Proben der Metalle aushändigen, die für den Zahnersatz verwendet werden. Sie vermeiden dadurch, dass der neue Zahnersatz in Verdacht gerät, Allergien auszulösen, wenn diese im Voraus schon ausgeschlossen wurden. |
HKP erstellen und Aufwand gering halten
Seit 01.01.2023 wird der Heil- und Kostenplan in der Zahnarztpraxis elektronisch erstellt und der Krankenkasse übermittelt, sobald der Patient sein Einverständnis erteilt hat. Der sogenannte E-HKP löst den Heil- und Kostenplan auf Papier ab. Eine Ausnahme bildet aber z. B. der Heil- und Kostenplan für Patienten der freien Heilfürsorge. Dieser wird weiterhin auf Papier ausgedruckt und mit der Post versendet.
Nach der Aufklärung und Beratung wartet Patient H an der Anmeldung auf das Formular „Informationen zu Ihrem Zahnersatz“, welches eine ausgedruckte Zusammenfassung über alle Informationen zur geplanten Therapie und Kosten enthält. Auch der voraussichtliche Festzuschussbetrag ist hier angegeben, inklusive des möglichen Bonus.
H ist sich aber noch unsicher, welche Krone er bevorzugt, und er möchte auch erst noch mit seiner Zahnzusatzversicherung Rücksprache halten. Die Erstellung des Plans wünscht er aber so schnell wie möglich, denn er ist beruflich viel unterwegs und bald im Urlaub.
Patient H unterschreibt das Formular und gibt somit sein Einverständnis. Nun darf der elektronische Heil- und Kostenplan fertiggestellt und auf digitalem Weg an die Krankenkasse übermittelt werden.
Der HKP dokumentiert, welche Behandlung durchgeführt werden soll und wie hoch die Kosten sein werden. Er bildet die Grundlage für die Entscheidung der Krankenversicherung, wie hoch der Zuschuss für den Patienten ausfällt. In der Regel muss er vor Beginn der Behandlung von der Krankenkasse bezuschusst und an die Zahnarztpraxis zurückgesandt worden sein.
Auch beim E-HKP ist die Genehmigung sechs Monate gültig. Kann die Frist nicht eingehalten werden, muss eine Verlängerung beantragt werden. Die Versicherten erhalten bei Zahnersatz und Kieferorthopädie ein Bewilligungsschreiben der Krankenkasse.
Merke | Stimmen bei der digitalen Beantragung des Heil- und Kostenplanes Datensätze mit den geforderten Parametern nicht überein, wird der Plan abgelehnt! Überprüfen Sie daher bei der Erstellung des Heil- und Kostenplans immer genau, ob alle Daten und der Zahnstatus korrekt eingetragen wurden:
Wo bisher der analoge HKP trotz kleiner Fehler bearbeitet wurde, wird der E-HKP durch die Bearbeitungssoftware bei Unstimmigkeiten nicht genehmigt. |
Sofern der Patient aus einer anderen Praxis zu Ihnen gewechselt ist, können Sie sich das Bonusheft aushändigen lassen und die Bonusinformation in Ihrer Software hinterlegen.
Beim E-HKP ist es nicht vorgesehen, ein Bonusheft elektronisch zu übermitteln, da die Angabe der Bonusstufe an die Krankenkasse direkt übertragen wird. Ein Eintrag zum Bonus in der Bemerkungsspalte ist zwar möglich, jedoch nicht notwendig.
Praxistipp | Klären Sie den Patienten darüber auf, dass die Beantragung des Zahnersatzes nun digital erfolgt. Im Falle einer Zahnzusatzversicherung erhält der Patient dennoch alle notwendigen Formulare. Wenn Sie sich vermerkt haben, dass der Patient eine Zusatzversicherung hat, können Sie dem Patienten nach Abschluss der Behandlung automatisch Kopien zukommen lassen. Damit vermeiden Sie, dass er Wochen nach Eingliederung des Zahnersatzes, wenn bereits alles abgerechnet und wegsortiert wurde, Kopien verlangt und sie alle Unterlagen ggf. zeitaufwendig wieder hervorholen müssen. |
Die meisten Zusatzversicherungen benötigen für die Kostenerstattung
Praxistipp | Wenn Sie Kosten für die Anfertigung der Kopien verlangen, teilen Sie dem Patienten das vorher mit. Bei geringem Verwaltungsaufwand und hohen Kosten für den Patienten ist es durchaus empfehlenswert, ihm die Kopien als Serviceleistung zukommen zu lassen. |
- die Originalrechnung,
- die Patienteninformation zum Zahnersatz
- eine Kopie der Laborrechnung und
- eine Kopie der Eigenlaborrechnung (Praxismaterial und Chairside-Leistungen)
Gesetzliche Frist der Krankenkasse bei der Genehmigung
Der Genehmigungsprozess beim E-HKP dauert in der Regel nur einige Stunden bis wenige Tage.
Die Krankenkasse ist dazu verpflichtet, innerhalb einer gesetzlichen Frist über einen Heil- und Kostenplan zu entscheiden. Wenn die Kasse ihre Fristen bei der Genehmigung des HKP nicht einhält, muss sie dies dem Versicherten begründen. Sonst gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. In § 13 Abs. 3a SGB V sind die konkreten gesetzlichen Fristen definiert. Dort heißt es: „Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden.“ Die Krankenkasse informiert sowohl die Zahnarztpraxis als auch den Patienten darüber, dass sie ein Gutachterverfahren einleitet.
Was den Gutachter betrifft, sind einige Krankenkassen kulanter als andere. Die Vergangenheit hat jedoch gezeigt, dass viele Krankenkassen einen Gutachter besonders bei andersartiger Versorgung oder bei der Versorgung mit mehreren Einzelkronen einschalten.
- In Teil 2 dieser Beitragsserie geht es schwerpunktmäßig um die Optimierung der Abläufe rund um den HKP bei Privatpatienten.
AUSGABE: PA 7/2023, S. 15 · ID: 49534315