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SchadenersatzZE-Verlust im Krankenhaus – und jetzt?

Abo-Inhalt23.03.20233048 Min. LesedauerVon Dental-Betriebswirtin Birgit Sayn, ZMV

| Eine Patientin war versorgt mit einem funktionstüchtigen totalen Zahnersatz (ZE) im OK und einer teleskopierenden Prothese im UK. Doch bei einem Krankenhausaufenthalt ging beides verloren. Wer haftet? |

Haftung bei Verlust von Zahnersatz

Bei Verlust des ZE während einer Krankenhausbehandlung haftet das Krankenhaus nur dann, wenn die Umstände des Abhandenkommens eindeutig dem Krankenhaus anzulasten sind. So hat das Amtsgericht Nürnberg einem Patienten Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro und die Kosten für den Ersatz-ZE zugesprochen, weil es der Auffassung war, dass Krankenhäuser die persönlichen Wertsachen von Patienten sicher verwahren müssen (Urteil vom 23.06.2021, Az. 19 C 867/21, Details unter iww.de > Abruf-Nr. 47616432). In verschiedenen Urteilen wurden Schadenersatzansprüche von Patienten, die eine Zahnprothese in einer Klinik verloren haben, aber auch abgelehnt: Amtsgericht Hannover, Urteil vom 18.03.2014, Az. 556 C 118411/13; Landgericht Detmold, Urteil vom 30.09.2009, Az. 10 S 81109.

Beauftragung durch das Krankenhaus

Sind Krankenhausmitarbeiter für den Verlust einer Prothese verantwortlich, berührt dies nicht das Auftragsverhältnis zwischen Krankenhaus und Zahnarzt. Das Krankenhaus muss sich ggf. mit der eigenen Haftpflichtversicherung in Verbindung setzen. Die Abrechnung der ZE-Versorgung erfolgt direkt zwischen dem Zahnarzt und dem Auftraggeber/Krankenhaus. Die Abrechnung einer vorab vereinbarten Vergütung (§ 612 Abs. 2 BGB) erfolgt mit dem Krankenhaus auf Basis freier Vereinbarung oder nach der GOZ. In all diesen Fällen ist dringend eine vorherige schriftliche Auftragsvereinbarung und Kostenübernahmeerklärung mit dem Krankenhaus zu empfehlen, die auch einen Passus zu den Steigerungsfaktoren enthalten sollte. Bei schriftlicher Auftragserteilung durch das Krankenhaus erfolgt die Rechnungslegung auf direktem Wege mit dem Krankenhaus.

Beauftragung durch den Patienten

Wenn allerdings der Zahnarzt nicht vom Krankenhaus beauftragt wird, sondern der Patient selbst, ein nicht autorisierter Krankenhausmitarbeiter oder Angehöriger des Patienten dies vornimmt, hat nicht das Krankenhaus die Leistung veranlasst, sodass diese nicht als mit dem Pflegesatz abgegoltene Krankenhausleistung zählt. In diesen Fällen ist die Behandlung nach den üblichen vertraglichen und gesetzlichen Abrechnungsbestimmungen zu erbringen. Für die Neuanfertigung von Zahnersatz bei gesetzlich Versicherten hat das zur Folge, dass ein BEMA-HKP erstellt wird, wobei der Patient seinen Eigenanteil trägt. Es empfiehlt sich, den Sachverhalt „Zahnersatzverlust im OK und UK im Krankenhaus“ im Feld Erläuterungen auf dem BEMA-HKP einzutragen, zumal der UK-Zahnersatz im geschilderten Fall noch innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungspflicht ist. Der Patient kann selbst Schadenersatzansprüche gegen das Krankenhaus prüfen und ggf. geltend machen.

AUSGABE: PA 4/2023, S. 2 · ID: 49205292

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