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ParodontalbehandlungBerechnung der PAR-Behandlung beim Privatpatienten nach der S3-Leitlinie – Teil 1
| In PA 02/2023, Seite 3 haben wir die neuen Beschlüsse des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen zur PAR-Behandlung nach der S3-Leitlinie vorgestellt und erläutert, welche Leistungen analog berechnungsfähig sind. Für viele Praxen stellt sich nun die Frage, wie die vollständige Behandlungsstrecke nach GOZ gestaltet werden kann, wenn diese exakt wie beim GKV-Patienten nach der S3-Leitlinie durchgeführt wird. |
Inhaltsverzeichnis
Zweiteiliger Beitrag
In diesem und in einem Folgebeitrag in PA 05/2023 zeigen wir, welche Leistungen im Laufe der PAR-Behandlungsstrecke, unter Beachtung der Kommentierung der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) sowie der Beschlüsse Nr. 54 bis 59 des Beratungsforums, berechnungsfähig sind. Die Aufstellung der Leistungen beinhaltet keine Begleitleistungen wie z. B. Anästhesien (Nrn. 0080, 0090, 0100 GOZ), die subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation, je Zahn (Nr. 4025 GOZ), Einschleifmaßnahmen (Nr. 4040, 8100 GOZ) etc. Diese können selbstverständlich zusätzlich berechnet werden.
Wichtig ist die Dokumentation der Leistungen
Die ausreichende und vollständige Dokumentation der einzelnen Leistungen ist entscheidend für die vollständige Abrechnung der erbrachten Leistungen und verhindert Honorarverluste. Die folgenden Leistungen sind in chronologischer Reihenfolge des Behandlungsablaufs gelistet.
PSI-Code
Die BEMA-Leistung 04 entspricht der Nr. 4005 GOZ – daher erfolgt die Berechnung als originäre Leistung.
GOZ | Leistungstext in der Rechnung | Faktor | Euro |
4005 | Erhebung mindestens eines Gingivalindexes und/oder eines Parodontalindexes (z. B. des PSI) | 2,3 | 10,35 |
Wichtig |
- Die Nr. 4005 GOZ kann innerhalb eines Jahres zweimal als originäre Leistung berechnet werden.Nr. 4005 bzw. 4005a bis zu viermal/Jahr abrechenbar
- Laut Beschluss des Beratungsforums ist die Leistung innerhalb eines Jahres zwei weitere Male als Analogleistung berechnungsfähig (Nr. 4005a).
Parodontale Diagnostik (einschließlich Staging und Grading) und Aushändigung des wissenschaftlich anerkannten Formblatts
Da die parodontale Diagnostik einschließlich Staging und Grading nicht in der GOZ geregelt ist, erfolgt die Berechnung der Maßnahme als Analogleistung.
GOZ | Leistungstext in der Rechnung | Faktor | Euro |
8000a | PAR-Diagnostik, Staging/Grading, Dokumentation entsprechend GOZ 8000 Klinische Funktionsanalyse einschließlich Dokumentation | 2,3 | 64,68 |
4030a | Ausfertigung PAR-Formblatt entsprechend GOZ 4030 Beseitigung von scharfen Zahnkanten, störenden Prothesenrändern und Fremdreizen am Parodontium, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich | 2,3 | 4,53 |
Wichtig |
- Die Nr. 8000a GOZ ist laut Beschluss des Beratungsforums einmal pro PAR-Behandlungsstrecke berechnungsfähig.Nr. 4000 GOZ nicht neben Nr. 8000a GOZ
- Eine parallele Berechnung der Nr. 4000 GOZ ist nicht möglich.
- Die Dokumentation soll auf einem wissenschaftlich anerkannten Formblatt erfolgen.
- Laut Auffassung der BZÄK fällt das von den meisten Praxen verwendete KZBV-Formular unter die Kategorie „wissenschaftlich anerkannt“.
- Wird dem Zahlungspflichtigen das Formblatt auf Verlangen ausgehändigt, ist die Nr. 4030a GOZ zusätzlich berechnungsfähig.
Parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch
Da das parodontologische Aufklärungs- und Therapiegespräch nicht in der GOZ geregelt ist, erfolgt die Berechnung der Maßnahme als Analogleistung.
GOZ | Leistungstext in der Rechnung | Faktor | Euro |
2110a | Parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch (ATG) entsprechend GOZ 2010 Präparieren einer Kavität und Restauration mit plastischem Füllungsmaterial einschließl. Unterfüllung, Anlegen einer Matrize o. Benutzen anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung, mehr als dreiflächig | 2,3 | 41,26 |
Wichtig |
- Die Nr. 2110a GOZ ist laut Beschluss des Beratungsforums einmal je PAR-Behandlungsstrecke berechnungsfähig.Nr. 2110a GOZ einmal je PAR-Behandlungsstrecke
- Die Leistung beinhaltet folgende Maßnahmen: Aufklärung über Diagnose, Gründe der Erkrankung, Risikofaktoren, Therapiealternativen, zu erwartende Vor- und Nachteile der Behandlung, die Option, die Behandlung nicht durchzuführen sowie die Erläuterung des personalisierten Therapieplans einschließlich notwendiger Verhaltensänderungen und allgemeinmedizinischer Wechselwirkungen. Neben der Leistung sind keine anderen Gesprächs- und Beratungsleistungen berechnungsfähig.
Mundhygieneunterweisung
Für die Mundhygieneunterweisung ist seitens des Beratungsforums keine Analogleistung vorgesehen. Die Maßnahme soll als originäre Leistung in Ansatz gebracht werden. Eine entsprechende Leistung könnte je nach Leistungsinhalt die GOZ-Nr. 1000 sein.
GOZ | Leistungstext in der Rechnung | Faktor | Euro |
1000 | Erstellung eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankungen, Dauer mindestens 25 Min. | 2,3 | 25,87 |
Wichtig |
- Bei der Abrechnung der Nr. 1000 GOZ ist zu beachten, dass der Leistungstext eine Mindestdauer von 25 Minuten vorsieht. Laut Kommentierung der BZÄK ist diese Zeitdauer aufteilbar auf mehrere Sitzungen.
Die BZÄK äußert sich zu der Frage, aus welchen Gründen für die Mundhygieneunterweisung sowie die UPT a und UPT b keine Analogleistung empfohlen wird folgendermaßen:
„Die analoge Berechnungsfähigkeit dieser Leistungen kann auf Grund der weit gefassten Beschreibungen der originären Leistungen gebührenrechtlich strittig sein. Um Praxen bezüglich dieser Leistungen nicht juristischen Auseinandersetzungen auszusetzen und im Interesse einer Gesamteinigung mit PKV und Beihilfe über die gebührenrechtliche Bewertung der Parodontitistherapie verzichtet die Bundeszahnärztekammer künftig bei diesen Leistungen auf die Empfehlung zu deren analogen Berechnung. In Anbetracht des ‚Gesamtpakets‘ ist dieser Verzicht vertretbar. Unverändert können auch bei diesen Leistungen die Bestimmungen der §§ 5. Abs. 2 und 2 Abs. 1 GOZ Anwendung finden.“ (Quelle: https://voge.ly/vglEGnV/) |
Die Analogliste der BZÄK (Stand: September 2022) beinhaltet noch die beiden folgenden Maßnahmen:
Praxistipp | Bitte beachten Sie hierzu auch die Empfehlungen Ihrer regionalen Zahnärztekammer. Einige regionale Zahnärztekammern empfehlen für die Mundhygieneunterweisung zwischenzeitlich die Analogie (z. B. LZK Baden-Württemberg). |
- Mundhygieneunterweisung im Rahmen der unterstützenden Parodontitistherapie.
- Mundhygienekontrolle im Rahmen der unterstützenden Parodontitistherapie.
Antiinfektiöse Therapie einwurzelig/mehrwurzelig
Wir weisen zunächst darauf hin, dass die BEMA AIT und die seitens des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen vereinbarte Analogleistung für die subgingivale Instrumentierung inhaltlich nicht vergleichbar sind.
Die BEMA AIT beinhaltet die Entfernung aller supragingivalen und klinisch erreichbaren subgingivalen weichen und harten Beläge (Biofilm und Konkremente) bei Zahnfleischtaschen mit einer Sondierungstiefe von 4 mm oder mehr. Die Gingivektomie und Gingivoplastik sind ebenfalls Leistungsinhalt der BEMA AIT.
Die seitens des Beratungsforums vereinbarten Analogleistungen für die subgingivale Instrumentierung nach den Nrn. 3010a/4138a GOZ beinhalten lediglich einen Teil der BEMA AIT. Weder die Entfernung von supragingivalen/gingivalen harten und weichen Beläge noch die Gingivoplastik/Gingivektomie sind Leistungsbestandteil dieser Analogleistungen. Aus diesen Gründen können bei zusätzlicher Durchführung dieser Maßnahmen die Nrn. 1040 und 4080 GOZ parallel zu den Analogleistungen berechnet werden.
GOZ | Leistungstext | Faktor | Euro |
3010a | Subgingivale Instrumentierung – PAR (AIT) einwurzeliger Zahn entsprechend GOZ 3010 Entfernung eines mehrwurzeligen Zahnes | 2,3 | 14,23 |
4138a | Subgingivale Instrumentierung – PAR (AIT) mehrwurzeliger Zahn entsprechend GOZ 4138 Verwendung einer Membran zur Behandlung eines Knochendefektes einschließlich Fixierung, je Zahn, je Implantat | 2,3 | 28,46 |
Zusätzlich berechnungsfähig: Nr. 1040 GOZ (PZR); 3,62 Euro (2,3-fach).
Wichtig |
- Zum Leistungsinhalt der Nr. 1040 GOZ gehören das Entfernen der supragingivalen/gingivalen Beläge auf Zahn- und Wurzeloberflächen einschließlich Reinigung der Zahnzwischenräume, das Entfernen des Biofilms, die Oberflächenpolitur und geeignete Fluoridierungsmaßnahmen, je Zahn oder Implantat oder Brückenglied. Der Dokumentation sollten die einzelnen Leistungen entnommen werden können.
- Neben der Nr. 1040 GOZ sind folgende Leistungen parallel nicht berechnungsfähig: Nrn. 1020, 4050, 4055, 4060, 4070, 4075, 4090 und 4100 GOZ.Ausschlüsse beachten!
Zusätzlich berechnungsfähig: Nr. 4080 GOZ (Gingivektomie, Gingivoplastik, je Parodontium); 5,82 Euro (2,3-fach).
Wichtig |
- Die Nr. 4080 GOZ kann bei entsprechender Indikation und Durchführung der Leistung zusätzlich berechnet werden.Nrn. 4080 und 0120 GOZ ggf. zusätzlich
- Der Zuschlag für die Anwendung eines Lasers nach Nr. 0120 GOZ kann zusätzlich in Ansatz gebracht werden.
Nachbehandlungen
Im BEMA-Bereich wird die Nachbehandlung mit der BEMA-Nr. 111 abgebildet. Nachbehandlungsmaßnahmen werden in der GOZ nach der Nr. 4150 GOZ in Ansatz gebracht:
GOZ | Leistungstext | Faktor | Euro |
4150 | Kontrolle/Nachbehandlung nach parodontalchirurgischen Maßnahmen, je Zahn, je Implantat o. Parodontium | 2,3 | 0,91 |
Zusätzlich berechnungsfähig: Nr. 4060 GOZ (Kontrolle nach Entfernung harter und weicher Zahnbeläge) oder professionelle Zahnreinigung nach der Nr. 1040 GOZ mit Nachreinigung einschließlich, je Zahn oder Implantat, auch Brückenglied.
Wichtig |
- Die GOZ-Nr. 4060 ist neben den Leistungen nach den Nummern 1040, 4050 und 4055 nicht berechnungsfähig.
- ... in PA 05/2023
AUSGABE: PA 4/2023, S. 3 · ID: 49084813