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DokumentationBegleitleistungen – wo wird Honorar verschenkt?

Abo-Inhalt24.02.20232442 Min. Lesedauer

von Isabel Baumann, Mülsen, praxiskonzept-baumann.de

| Wussten Sie, dass in manchen Praxen bis zu 20 Prozent der erbrachten Leistungen nicht abgerechnet werden? Der häufigste Grund ist schlicht und einfach die unzureichende Dokumentation. Behandlungsmaßnahmen werden z. B. nicht in die Patientenkartei eingetragen, obwohl sie erbracht wurden. Im folgenden Praxisfall werden wir einige typische Begleitleistungen erläutern und Tipps für die Abrechnung geben. |

Der Praxisfall

Ein 33-jähriger Privatversicherter stellt sich erstmalig in der Praxis vor. Nach eingehender Untersuchung wird der weitere Behandlungsablauf mit dem Patienten besprochen und es werden die konservierende Therapie sowie Prophylaxeleistungen durchgeführt.

Behandlungsablauf

Datum

Zahn

Leistungsbeschreibung

GOZ

30.01.

Eingehende Untersuchung

0010

CMD-Screening (auch CMD-Kurzbefund genannt) *gem. § 6 Abs. 1 GOZ

analog*

47–45,16

Vitalitätsprobe mittels Kältetest, Vitalität positiv

0070

Anfertigung und Auswertung eines OPG

Ä5004

Erhebung Parodontaler Screening Index

4005

Formblatt erstellt und mitgegeben

Ä70

Beratung über konservierende Therapie und Professionelle Zahnreinigung sowie Fluoridierungsschiene

Ä1

47, 46

Entfernen harter und weicher Beläge

2x 4055

47

Gingivitis, Spülung mit desinfizierender Lösung

4020

47, 46

Einbringen von CHX-Gel

2x 4025 + Mat.

15

Distal scharfe Füllungskante entfernt

4030

14

Vorhandene Füllung poliert

2130

OK/UK

Abformung für Medikamententrägerschiene mittels Alginat

Mat.

02.02.

18–28, 38–48

Professionelle Zahnreinigung, Reinigung der Interdentalräume, Entfernung Biofilm, Oberflächenpolitur

32x 1040

Mundhygienestatus, Aufklärung über Putztechnik, Anfärben der Zähne und praktische Anweisung, Motivation, Dauer 28 Minuten

1000

OK/UK

Zahnärztlicher Aufwand im Zusammenhang mit der Herstellung und Eingliederung eines Medikamententrägers

2x analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ

OK/UK

Auftragen von Fluoridlack mittels Fluoridierungsschiene

2x 1030 + BEB

06.02.

47, 43–33

Nachkontrolle und Nachreinigung

7x 4060

Kontrolle Übungserfolg, nochmalige Aufklärung Mundhygiene, Dauer 17 Min.

1010

16

Oberflächenänästhesie

0080

16

Infiltrationsanästhesie vest. 1 Karpule Anästhetikum

0090 + Mat.

16

Leitungsanästhesie, um eine ausreichende Anästhesietiefe zu erreichen, notwendig aufgrund der tiefen und ausgedehnten Kavität, 1 Karpule

0100 + Mat.

16

Präparation für Füllung

16

Störendes Zahnfleisch entfernt, Maßnahme beim Präparieren

2030

17–14

Anlegen von Kofferdamm

2040

16

Separiert mit Keil und Matrize, Maßnahme beim Füllen

2030

16

Compositfüllung -mod-

2100

Erläuterungen zum Fall

30.01.

Die eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen, einschließlich Erhebung sowie Aufzeichnung des Parodontalbefundes, ist nach Nr. 0010 GOZ berechenbar. Zusätzliche Beratungen dürfen nach Nr. 1 GOÄ berechnet werden.

Bei der eingehenden Untersuchung wird zusätzlich ein CMD-Kurzbefund (Screeningtest) erhoben und dokumentiert. Dieser Kurzbefund ist analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen. Für die Befunderhebung kann das Formular der Deutschen Gesellschaft für Funktionsdiagnostik und -therapie genutzt werden, es steht unter dgfdt.de/richtlinien_formulare online zur Verfügung. Besonders wichtig ist die Durchführung dieses Testes vor der Anfertigung von prothetischen Versorgungen und bei der Erstuntersuchung, um eventuell bestehende Einschränkungen und/oder Schmerzen im Kausystem zu diagnostizieren bzw. auszuschließen.

Die Vitalitätsprobe berechnet man je Sitzung nach Nr. 0070 GOZ. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Art des Testes, wie auch das Testergebnis in der Karteikarte dokumentiert werden.

MERKE | Der Perkussionstest ist kein Leistungsinhalt der Nr. 0070 GOZ. Ein Perkussionstest ist nach Nr. 399 GOÄ berechenbar.

Die Anfertigung und Auswertung einer Panoramaschichtaufnahme berechnet man nach Nr. 5004 GOÄ. Bei Röntgenaufnahmen gilt der reduzierte Gebührenrahmen. Gemäß den allgemeinen Bestimmungen der GOÄ Teil O Abs. 4 ist die Beurteilung von Röntgenaufnahmen (auch von Fremdaufnahmen) bereits Leistungsinhalt und nicht als selbstständige Leistung berechnungsfähig.

Die Aufnahme des parodontalen Screeningindexes berechnet man nach Nr. 4005 GOZ. Die Nr. 4005 GOZ ist für die Aufnahme mindestens eines Gingivalindex berechenbar, werden in einer Sitzung mehrere Indizes erhoben, so ist dies mit einem höheren Faktor zu honorieren. Die Nr. 4005 ist innerhalb eines Jahres zweimal berechenbar, sollten innerhalb dieses Zeitraums noch weitere Indizes notwendig sein, so sind diese analog zu berechnen.

Das Ausfertigen und die Mitgabe des PSI auf einem Formblatt ist in der Kartei zu dokumentieren und nach Nr. 70 GOÄ zusätzlich berechenbar. Hier kann z. B. der Vordruck 11 des Bundesmantelvertrags genutzt werden. Diesen können Sie u. a. bei der KZBV unter Shortlink iww.de/s7610 herunterladen.

Das Entfernen harter und weicher Beläge ist nach Nr. 4050 je einwurzligem Zahn, Implantat oder Brückenglied und nach Nr. 4055 je mehrwurzligem Zahn berechenbar. Hier wird die Leistung an den Zähnen 46 und 47 aufgrund der Gingivitis notwendig.

Das Spülen der Zahnfleischtasche an den Zähnen 46 und 47 mittels einer desinfizierenden Lösung berechnet man je Sitzung nach Nr. 4020 GOZ. Wird zeitgleich noch eine antibakteriell wirkende Substanz eingebracht, so darf dies je Zahn nach der Nr. 4025 GOZ zuzüglich des verwendeten Materials abgerechnet werden. Hierbei ist wichtig,

  • dass alle behandelten Zähne dokumentiert werden.
  • die Kosten für das antibakteriell wirkende Medikament zu berechnen (dies wird häufig vergessen).

Die scharfe Füllungskante an Zahn 15 wird entfernt und ist nach Nr. 4030 GOZ je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich einmal berechenbar. Die Füllungspolitur an Zahn 14 ist nicht Leistungsinhalt der Nr. 4030 GOZ, sondern sie wird je Restauration nach Nr. 2130 GOZ berechnet.

Für die Herstellung der Medikamententrägerschiene werden Alginatabformungen vom Ober- und Unterkiefer genommen. Hierfür ist nur das Abformungsmaterial gemäß § 4 Abs. 3 GOZ berechenbar.

02.02

Die professionelle Zahnreinigung berechnet man je Zahn, Implantat oder Brückenglied nach der Nr. 1040 GOZ; die Oberflächenpolitur und die Fluoridierung ist mit der Leistung abgegolten.

MERKE | Wird für die Fluoridierung ein individueller Medikamententräger hergestellt, so wird je Kiefer die Nr. 1030 GOZ zuzüglich der zahntechnischen Leistungen berechnet. Die Nr. 1030 GOZ ist für die lokale Anwendung von Medikamenten zur Kariesvorbeugung oder initialen Kariesbehandlung mit einer individuell gefertigten Schiene als Medikamententräger je Kiefer berechenbar.

Der zahnärztliche Aufwand im Zusammenhang mit der Herstellung und Eingliederung des Medikamententrägers ist im Leistungstext der Nr. 1030 GOZ nicht beschrieben und kann daher nach § 6 Abs. 1 GOZ analog zusätzlich berechnet werden.

Der Patient erhält umfangreiche Instruktionen zur Mundhygiene, die Zähne werden angefärbt, praktische Übungen werden durchgeführt und der Patient wird motiviert. Dieser Mundhygienestatus wird nach Nr. 1000 GOZ berechnet. Voraussetzung dabei ist, dass die Behandlungsdauer mindestens einer Zeit von 25 Minuten entsprach.

MERKE | Die Leistung nach Nr. 1000 GOZ kann unter Umständen auf zwei Sitzungen verteilt werden, darf aber erst abgerechnet werden, wenn alle Leistungsinhalte und die Zeitvorgaben vollständig erfüllt sind.

06.02.

Die Nachkontrolle (inklusive der Nachreinigung nach Zahnsteinentfernung oder professioneller Zahnreinigung) wird je Zahn, Implantat oder Brückenglied nach Nr. 4060 GOZ berechnet.

Der Übungserfolg der Mundhygiene wird kontrolliert. Die Defizite und Schwachstellen werden dem Patienten nochmals gezeigt und mittels praktischer Anweisung wird der Patient motiviert. Dies wird nach Nr. 1010 GOZ berechnet, wenn eine Dauer von mindestens 15 Minuten überschritten wird.

An dem Zahn 16 soll eine Füllungstherapie unter Anästhesie erfolgen:

  • Um den Einstichschmerz zu verringern, wird vor dem Einstich ein Oberflächenanästhetikum auf die Einstichstelle gegeben. Dies kann je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich nach Nr. 0080 GOZ berechnet werden. Das verwendete Material ist nicht zusätzlich berechenbar (es sei denn, die Zumutbarkeitsgrenze wird überschritten).
  • Die Infiltrationsanästhesie berechnet man je Zahn nach Nr. 0090 GOZ, und das verwendete Anästhetikum kann zusätzlich berechnet werden.
  • Um eine ausreichende Anästhesietiefe zu erreichen, kann eine zusätzliche Leitungsanästhesie notwendig sein. Die Leitungsanästhesie kann nach Nr. 0100 GOZ neben der Nr. 0090 GOZ berechnet werden. Auch hier sind die Kosten für das Anästhetikum zusätzlich gemäß § 4 Abs. 3 GOZ berechenbar.

Bei der Präparation der Restauration wird störendes Zahnfleisch entfernt und nach Nr. 2030 GOZ abgerechnet. Zusätzlich wird bei der Füllungslegung separiert mit Keil und Matrize. Die Nr. 2030 GOZ ist hier ein weiteres Mal berechenbar. Achten Sie auch hierbei wieder auf eine gute Dokumentation der einzelnen Arbeitsschritte!

Das Anbringen von Kofferdam berechnet man je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich nach Nr. 2040 GOZ, und zwar unabhängig von der Anzahl der behandelten Zähne, also der Ausdehnung entsprechend.

Das Präparieren einer dreiflächigen Kavität und die Restauration mit Kompositmaterialien in Adhäsivtechnik (Konditionieren) wird nach Nr. 2100 GOZ berechnet. Eine evtl. Mehrschichttechnik ist Leistungsinhalt, Gleiches gilt für die Füllungspolitur.

Weiterführender Hiniweis

AUSGABE: PA 3/2023, S. 4 · ID: 49044835

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