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MKMietrecht kompakt

KoalitionsvertragDas sind die Kernaussagen zum Mietrecht

Abo-Inhalt30.04.20255 Min. Lesedauer von RA Dr. Hans Reinold Horst, Hannover/Solingen

| Nach der vorgezogenen Bundestagswahl am 23.2.25 haben die Sondierungsgespräche zwischen CDU/CSU und SPD in den neuen Koalitionsvertrag „Verantwortung für Deutschland“ vom 9.4.25 gemündet. Im Folgenden stellen wir dessen Kernaussagen mit mietrechtlichem Fokus zu den Bereichen Bauen, Wohnen und Energiepolitik sowie zwei neue Gesetzentwürfe dar. |

1. Kernaussagen

Im Wesentlichen sind die folgenden Punkte zu Mietrecht im weiteren Sinne enthalten:

  • Wohnen soll für alle Menschen bezahlbar, verfügbar und umweltverträglich gestaltet werden.
  • Mieter sollen wirksam für Überforderung durch immer höhere Mieten geschützt werden.
    • Einführung eines nationalen Mietenberichts (als zusätzliches Preisregelungsinstrument?).
    • Verlängerung der Ermächtigung an die Bundesländer zur Einführung oder zur Verlängerung einer Mietpreisbremse in Gebieten mit angespannter Wohnraumversorgung um vier Jahre.
    • Verlängerung des Umwandlungsschutzes (Verbot der Bildung von Wohnungseigentum mit Genehmigungsvorbehalt nach Vermietung) und die Bestimmungen der Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt um fünf Jahre.
    • Einsetzen einer Expertenkommission zur Vorbereitung einer großen Reform des Mietrechts (Harmonisierung von mietrechtlichen Vorschriften) bis zum 31.12.26.
    • Für möbliertes Wohnen ist ein gesetzlich definierter Möblierungszuschlag vorgesehen.
  • Bis zum 31.12.26 geplant sind
    • Reform zur Präzisierung der Mietwucher-Vorschrift in § 5 Wirtschaftsstrafgesetz und
    • Schaffung eines Bußgeldtatbestands bei Verstößen gegen die Mietpreisbremse.
  • Modernisierungsmieterhöhung:
    • Neufestsetzung der prozentualen Größe einer Umlage der Berechnungskosten.
    • Verdopplung der Grenze im vereinfachten Modernisierungsverfahren auf 20.000 EUR.
  • Betriebskosten:
    • Transparentere Betriebskostenumlage und Abrechnung: Hier könnte eine Überarbeitung der Betriebskostenverordnung gerade im Hinblick auf die Umlagefähigkeit einzelne Betriebskostenarten anstehen, möglicherweise auch eine Überarbeitung der formellen Anforderungen an die Betriebskostenabrechnung, insbesondere im Heizkostenbereich.
    • Elementarschadenversicherung als Pflichtversicherung in Neuverträgen, in Bestandsverträgen Ergänzung zu einem Stichtag, möglicherweise mit Ausstiegsmöglichkeit (Opt-Out).
  • Gewährleistung: Das Abweichen von den Regeln der Technik ist künftig kein Mangel mehr, wenn die eingesetzte Technik funktional gleichwertig ist.
  • Ausweitung der Schonfristregelung bei der zahlungsverzugsbedingten Kündigung einmalig auch auf die ordentliche Kündigung im ersten Fall, nicht im Wiederholungsfall.
  • In energetischer Hinsicht ist zu betonen:
    • Abschaffung der GEG-Novelle 2024 („Heizungsgesetz“) ist geplant; Ersatz durch eine neu gestaltete Novelle des GEG, die von einer erreichten möglichst optimierten Energieeffizienz als Kernziel abrückt und dies durch eine vorrangig erstrebte CO2-Reduktion ersetzt (in diesem Rahmen Einführung technologieoffenerer Möglichkeiten der Versorgung mit Heizwärme mit der Folge einer reduzierten wirtschaftlichen Belastung beim Heizungsumtausch; damit Entlastung auch der Mieter bei der Modernisierungsumlage).
    • Modifizierung der kommunalen Wärmeplanung als Quartierslösung einer Wärmeversorgung
    • Spielräume bei der bis Juni 2026 gebotenen Umsetzung der EU-Gebäudeenergieeffizienz-Richtlinie sollen ausgeschöpft; die dort vorgegebenen Gebäudeeffizienzklassen mit den Nachbarländern harmonisiert werden.
    • Festhalten am Zeitplan zum Erreichen der Klimaneutralität ab 1.1.45.
    • Mieterstrom: Bestehende Regelungen sollen weniger streng vorgegeben, sondern stärker gestaltet werden können.
  • Die Kosten für energetische Sanierung ererbter Immobilien werden künftig von der Steuer absetzbar sein.
  • Und generell: „Wer günstig vermietet, wird steuerlich belohnt.“

2. Neue Gesetzentwürfe

Unabhängig davon hat der Bundestag jeweils am 14.2.25 zwei Gesetzesentwürfe beschlossen, die noch von der alten Bundesregierung stammen. Sie unterfallen deshalb nicht der Diskontinuität, müssen also nach dem Scheitern der Ampel-Regierung nicht neu aufgesetzt werden, sondern werden jetzt dem Parlament zugeführt. Die Regelungsinhalte:

a) Verlängerung und Erweiterung der Mietpreisbremse

Die Mietpreisbremse soll ein weiteres Mal bis zum 31.12.29 verlängert werden (Kabinettsbeschluss vom 11.12.24 – Regierungsentwurf, BT-Drucksache 20/14672 vom 27.1.25, bereits im Bundesrat beschlossen am 14.2.25, BT-Drucksache 606/24 [Beschluss] vom 14.2.25). Die Mietpreisbremse soll auch für Neubauten, errichtet nach dem 1.10.14 bis zum 1.10.19, gelten.

Der Kreis der Neubauten, die unter die Preisbremse fallen, soll auf Neubauten erweitert werden, die bis zum 1.10.19 errichtet wurde (§ 556f S. 1 BGB-Entwurf).

Alle weiteren Vereinbarungen und Prüfaufträge aus dem Koalitionsvertrag der zerbrochenen „Bundes-Ampel“ werden im Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Wohnraummiete zusammengefasst. Dieser Gesetzesentwurf ist in den Bundesrat eingebracht worden (Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BR-Drucksache 5/25 vom 3.1.25), der das Paket ebenfalls am 14.2.25 beschlossen hat (BR-Drucksache, a. a. O.).

b) Weitere Absenkung der (abgesenkten) Kappungsgrenze

Bei Mieterhöhungen im Vergleichsmietensystem soll die bereits von 20 % auf 15 % abgesenkte Kappungsgrenze für Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten künftig nochmals auf 11 % reduziert werden (§ 558 Abs. 3 BGB-E).

c) Verlängerung des Betrachtungszeitraums im Mietspiegel

Schon zur Jahreswende 2019/2020 ist der Betrachtungszeitraum für Mietwerte, die innerhalb eines zu erarbeitenden Mietspiegels angesetzt werden, von vier Jahre auf sechs Jahre erweitert worden. Geplant ist, diesen Betrachtungszeitraum nun auf sieben Jahre auszudehnen (§ 558 Abs. 2 BGB-E).

d) Pflicht zum Erstellen qualifizierter Mietspiegel ab 100.000 Einwohner

Die aktuell bestehende Mietspiegelpflicht für Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern wird auf die Pflicht zur Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels verdichtet, wenn die Gemeinde mindestens 100.000 Einwohner umfasst (§ 558d Abs. 4 BGB-E).

Hintergrund | Die Mietspiegelreform im Jahre 2022 hat den Gemeinden die Kompetenz verliehen, darüber zu entscheiden, ob in ihrem Gebiet ein qualifizierter Mietspiegel gelten soll, der aufwendig und nach besonderen wissenschaftlichen Methoden erstellt worden ist, oder ob es z. B. bei einem einfachen Mietspiegel auf der Basis erhobener, interpolierter und danach verhandelter Mietwerte bleiben kann. Hat die Gemeinde mehr als 50.000 Einwohner, muss sie einen Mietspiegel selbst erstellen oder erstellen lassen und danach anerkennen (§ 558c Abs. 4 S. 2 BGB). Sie kann entscheiden, ob sie den einfachen oder den qualifizierten Mietspiegel wählt. Zukünftig soll dies dahin verschärft werden, dass in Gemeinden ab 100.000 Einwohnern nur noch ein qualifizierter Mietspiegel Grundlage eines Mieterhöhungsverlangens sein darf (§ 558d Abs. 4 BGB-E). De facto bedeutet das, dass in diesen Fällen z. B. Haus & Grund und Mieterbund nicht mehr gemeinsam einfache Mietspiegel erstellen und verhandeln können. Aufgrund des hohen Statistikaufwands sind ihre Einflussmöglichkeiten innerhalb der Mietspiegelverhandlungen deutlich reduziert. Das hat nichts mit etwa fehlender Sachkenntnis zu tun, sondern ergibt sich daraus, dass die Datensätze und deren statistische Aufbereitung von den Kommunen gerne unter Verschluss gehalten werden. Die Nachprüfbarkeit der evaluierten Mietwerte ist damit stark eingeschränkt. Aufgrund ihrer hohen Komplexität in der Anwendung erfordern qualifizierte Mietspiegel auch einen weitaus höheren Beratungsaufwand.

e) Ausweitung der Schonfristzahlung auf die ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs

Die Wirkung einer „Schonfristzahlung“ soll über eine erklärte fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs hinaus auch auf eine hilfsweise erklärte fristgerechte Kündigung aus diesem Grund erstreckt werden (§ 573 Abs. 4 BGB-E). Der Koalitionsvertrag dampft dies auf „das 1. Mal“ ein.

AUSGABE: MK 5/2025, S. 96 · ID: 50396319

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