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WohnraummieteMieter darf Swimmingpool im mitvermieteten Garten aufstellen
| Das Aufstellen eines Pools im mitvermieteten Garten stellt keinen vertragswidrigen Gebrauch dar, sondern ist verkehrsüblich. Eine Klausel im Mietvertrag, durch die der Mieter verpflichtet wird, eine Hausrat- und Haftpflichtversicherung abzuschließen, ist überraschend i. S. d. § 305c BGB. Dies gilt jedenfalls, wenn laut Mietvertrag die Kosten für Sach- und Haftpflichtversicherungen als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden (AG Essen-Borbeck 29.11.24, 5 C 355/24, Abruf-Nr. 247055). |
Die Vermieterin verlangte von den Mietern den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung, die unter Berücksichtigung des von ihnen aufgestellten Swimmingpools ausreichend Deckung bietet, hilfsweise die Entfernung des Swimmingpools. Laut § 21 des Mietvertrags war es dem Mieter nur gestattet, Veränderungen an der Mietsache im verkehrsüblichen Maß vorzunehmen. Darüber hinaus regelte eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag, dass der Mieter verpflichtet ist, auf eigene Kosten eine Hausrat- und Haftpflichtversicherung in ausreichender Höhe abzuschließen und den Nachweis darüber zu erbringen.
Die Vermieterin hatte vor dem AG keinen Erfolg. Ein Anspruch auf Vorlage eines Nachweises über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung ergebe sich nicht aus der Zusatzvereinbarung. Dabei handele es sich bereits prima facie um eine AGB, da die Formulierung der Klauseln auf eine mehrfache Verwendung hinweise. Dies ergebe sich schon daraus, dass jede Klausel in der Zusatzvereinbarung allgemein gehalten und lediglich von „Mieter“ und „Vermieter“ die Rede sei. Zudem sei die Überschrift der Anlage so vorformuliert, dass der Name des Vermieters maschinengeschrieben eingefügt wurde, während der Name des Mieters handschriftlich ergänzt werden müsse.
Daran ändere auch ein Hinweis in § 31 Nr. 5 des Mietvertrags nichts, dass die Zusatzvereinbarung „besprochen“ worden sei. Denn ein „Besprechen“ stelle kein „Aushandeln“ dar, das Voraussetzung für eine Individualabrede wäre. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung setze „Aushandeln“ mehr als bloßes „Verhandeln“ voraus. Der Verwender müsse den Kerngehalt seiner AGB ernsthaft zur Disposition stellen und dem Verhandlungspartner echte Gestaltungsfreiheit zur Wahrung seiner eigenen Interessen einräumen. Der Verhandlungspartner müsse zumindest die reale Möglichkeit haben, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen.
Zudem sei eine Klausel, die den Mieter verpflichtet, eine Hausrat- und Haftpflichtversicherung abzuschließen, als überraschend im Sinne des § 305c BGB einzustufen. Angesichts der Regelung in § 5 Abs. 3 des Mietvertrags, wonach die Kosten für Sach- und Haftpflichtversicherungen als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden, konnten und mussten die Mieter nicht damit rechnen, dass ihnen in einer Zusatzvereinbarung zusätzlich die Verpflichtung auferlegt werde, eine eigene Versicherung abzuschließen.
Beachten Sie | Die Vermieterin hatte keinen Anspruch auf Entfernung des Pools gemäß §§ 541, 1004 BGB, denn das Aufstellen des Pools stellt keinen vertragswidrigen Gebrauch im Sinne des § 541 BGB dar. Eine ausdrückliche Regelung zur Gartennutzung, insbesondere im Hinblick auf einen Pool, bestand nicht. Daher musste der Umfang des vertragsgemäßen Gebrauchs des Gartens durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrsanschauung ermittelt werden.
Da der Gartenanteil den Mietern zur alleinigen Nutzung überlassen worden sei, hätten sie das Recht, diesen nach eigenem Ermessen zu nutzen und zu gestalten, so das AG. Zwar enthalte § 21 Abs. 1 des Mietvertrags eine Einschränkung, wonach Veränderungen an der Mietsache nur „im Rahmen des verkehrsüblichen Maßes“ zulässig seien. Das Aufstellen eines Pools mit den streitgegenständlichen Maßen bewege sich jedoch im Rahmen der Verkehrsüblichkeit, da es verbreitet sei, im eigenen oder gemieteten Garten einen Pool aufzustellen, vor allem angesichts geschlossener Schwimmbäder und eingeschränkter Bademöglichkeiten in Seen. Auch eine etwaige Gefahr durch den Pool stünde der Verkehrsüblichkeit nicht entgegen. Der Gartenanteil sei unstreitig allein an die Mieter vermietet und durch eine Umzäunung weitestgehend vor unbefugtem Zutritt geschützt, sodass das Verletzungsrisiko für Dritte gering sei.
MERKE | Im Einzelfall kann das Aufstellen eines Pools auch die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs überschreiten (AG München 13.12.18, 472 C 16138/18). |
AUSGABE: MK 4/2025, S. 60 · ID: 50350448