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MKMietrecht kompakt

WohnraummieteStarre Grundreinigungsklausel ist unwirksam

Abo-Inhalt29.08.2024757 Min. Lesedauer

| Regelt eine Formularklausel im Mietvertrag, dass der Wohnungsmieter nach Ende des Mietverhältnisses eine Grundreinigung vornehmen muss, ist diese nur wirksam, wenn sie sich nach der Erforderlichkeit der Reinigungsarbeiten richtet. Eine starre Grundreinigungsklausel ist gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (AG Sonneberg 12.1.24, 4 C 73/23, Abruf-Nr. 242735). |

Nach Beendigung des Wohnraummietverhältnisses gab es Streit um die Rückzahlung der Kaution bzw. die Vornahme von Reinigungsarbeiten. Nach dem Formularvertrag war der Mieter nach Vertragsende verpflichtet, eine Grundreinigung vorzunehmen. Dem war er nicht nachgekommen, weshalb die Vermieter die Arbeiten durch eine Reinigungsfirma ausführen ließen.

Mit den dadurch entstandenen Kosten in Höhe von 320 EUR rechneten sie gegenüber dem Mietkautionsguthaben auf. Der Mieter war damit nicht einverstanden und erhob Klage. Das AG gab dem Mieter Recht. Den Vermietern stehe kein Schadenersatzanspruch wegen der nicht vorgenommenen Grundreinigung zu. Bei dem Mietvertrag handele es sich um AGB im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Klausel sei eine starre Endrenovierungsklausel, die den Mieter unangemessen benachteilige und gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei.

Die Regelung enthalte keine Einschränkung hinsichtlich der Erforderlichkeit der Reinigungsarbeiten; vielmehr verlange sie in jedem Fall bei Beendigung des Mietverhältnisses eine Grundreinigung des Mieters. Damit schließe sie die Berücksichtigung des tatsächlichen Zustands der Mieträume bei Mietende aus.

Beachten Sie | Die Grundreinigung ist Bestandteil der Schönheitsreparaturen. Wurde diese Pflicht wirksam auf den Mieter übertragen, stellt die Nichtvornahme der geschuldeten Reinigungsarbeiten nicht zugleich eine Nichterfüllung der Rückgabe der Mietsache dar, sondern eine bloße Schlechterfüllung (Schmidt-Futterer/Streyl, Mietrecht, Rn. 49; Blank/Börstinghaus/Blank, Miete, Rn. 45). Der Vermieter kann dann gemäß §§ 280 ff. BGB Schadenersatz verlangen.

Weiterführende Hinweise
  • Verstoß gegen Wirtschaftlichkeitsgebot: Reinigungskosten, MK 22, 83
  • Fensterreinigung ist Mietersache, MK 19, 3
  • Regelmäßige Kosten für Beseitigung von Graffiti umlegbar, MK 17, 163

AUSGABE: MK 9/2024, S. 162 · ID: 50100613

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